Urteil
I R 64/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen einer internationalen Organisation (OSZE) an eine in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige können nach deutschem Recht der Besteuerung in Deutschland unterliegen, obwohl ein DBA eine Freistellung vorgesehen hat, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis nach § 50d Abs. 8 EStG nicht führt.
• § 50d Abs. 8 EStG kann Abkommensrecht wirksam zurückdrängen (Treaty override); der Gesetzgeber hat diesen Vorrang durch den ausdrücklichen Wortlaut und die Systematik intendiert.
• Die Freistellung nach einem DBA setzt nicht nur das Vorliegen der abkommensrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen voraus, sondern kann nach nationalem Recht von einem Nachweis der tatsächlichen Besteuerung oder eines Verzichts des Tätigkeitsstaats abhängig gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Nachweis gem. § 50d Abs. 8 EStG erforderlich bei DBA-Freistellung von Vergütungen • Zahlungen einer internationalen Organisation (OSZE) an eine in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige können nach deutschem Recht der Besteuerung in Deutschland unterliegen, obwohl ein DBA eine Freistellung vorgesehen hat, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis nach § 50d Abs. 8 EStG nicht führt. • § 50d Abs. 8 EStG kann Abkommensrecht wirksam zurückdrängen (Treaty override); der Gesetzgeber hat diesen Vorrang durch den ausdrücklichen Wortlaut und die Systematik intendiert. • Die Freistellung nach einem DBA setzt nicht nur das Vorliegen der abkommensrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen voraus, sondern kann nach nationalem Recht von einem Nachweis der tatsächlichen Besteuerung oder eines Verzichts des Tätigkeitsstaats abhängig gemacht werden. Die Kläger sind verheiratete deutsche Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Deutschland. Die Klägerin war 2008 als von der OSZE sekundierte Demokratiefunktionärin in Aserbaidschan tätig und erhielt dort Tagegelder (BLA) in Höhe von 45.793 € sowie eine pauschale Aufwandsvergütung des Auswärtigen Amts von 38.823 €. Sie hielt sich mehr als 183 Tage im Einsatzstaat auf und machte Werbungskosten von 15.350 € geltend. Das Finanzamt unterwarf sämtliche Bezüge der Besteuerung und berücksichtigte die Werbungskosten. Das Finanzgericht erklärte die BLA nach dem DBA Aserbaidschan für von der deutschen Bemessungsgrundlage freigestellt, berücksichtigte die steuerfreien Bezüge aber bei der Anwendung des besonderen Steuersatzes anteilig. Das Finanzamt rügte dies mit der Revision. • Die Revision ist begründet; das FG hat die Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG auf die von der OSZE gezahlten Tagegelder rechtsfehlerhaft ausgeschlossen. • Zwar steht fest, dass Zahlungen des Auswärtigen Amts als steuerpflichtige Einnahmen und die von der OSZE gezahlten BLA nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Aserbaidschan abkommensrechtlich freigestellt sein können; die Klägerin gilt nach Art. 4 Abs. 2 a DBA als in Deutschland ansässig und die Tätigkeit war wegen >183 Tagen im Tätigkeitsstaat der Besteuerung dort zuzuordnen. • § 50d Abs. 8 EStG verlangt für die Gewährung der Freistellung trotz Abkommens, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass der berechtigte Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder die in diesem Staat festgesetzten Steuern entrichtet wurden; diese Regelung verfolgt den Zweck, eine pflichtwidrige Nichtdeklaration im Tätigkeitsstaat zu verhindern. • Der Wortlaut und die gesetzgeberische Intention zeigen, dass § 50d Abs. 8 EStG Abkommensrecht dergestalt überlagert (Treaty override), dass er auch für nachträglich geschlossene DBA gilt; insoweit besteht kein Vorrang des DBA gegenüber der nationalen Regelung. • Die Klägerin hat den nach § 50d Abs. 8 EStG erforderlichen Nachweis nicht erbracht; damit ist die abkommensrechtliche Freistellung nicht in Anspruch zu nehmen. • Soweit steuerliche Besonderheitsfragen (z. B. Ausschluss nach § 3 Nr. 16 EStG oder Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG) streitig waren, hat das Finanzamt diese zutreffend berücksichtigt. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich; das Urteil des FG Hamburg wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann die abkommensrechtliche Steuerfreistellung der von der OSZE gezahlten Tagegelder nicht geltend machen, weil sie den Nachweis im Sinne des § 50d Abs. 8 EStG nicht erbracht hat. Folglich bleiben die Tagegelder bei der deutschen Besteuerung zu berücksichtigen, abzüglich der anerkannten Werbungskosten. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.