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Beschluss

V B 107/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. • Eine behauptete grundsätzliche Bedeutung nach §115 Abs.2 Nr.1 FGO liegt nicht vor, wenn die Vorlage keine neue klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. • Ein möglicher Verstoß gegen das Zitiergebot führt allenfalls zu Teilnichtigkeit der betroffenen Vorschrift, nicht zur Gesamtnichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes. • Die Unterschriftsform des Originals in der Gerichtsakte und maschinenschriftliche Namenswiedergabe in der zugestellten Ausfertigung genügen dem §105 Abs.1 Satz2 FGO.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Teilnichtigkeit von UStG-Vorschriften begrenzt • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. • Eine behauptete grundsätzliche Bedeutung nach §115 Abs.2 Nr.1 FGO liegt nicht vor, wenn die Vorlage keine neue klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. • Ein möglicher Verstoß gegen das Zitiergebot führt allenfalls zu Teilnichtigkeit der betroffenen Vorschrift, nicht zur Gesamtnichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes. • Die Unterschriftsform des Originals in der Gerichtsakte und maschinenschriftliche Namenswiedergabe in der zugestellten Ausfertigung genügen dem §105 Abs.1 Satz2 FGO. Der Kläger legte gegen ein Urteil des Thüringer Finanzgerichts Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein, mit dem er die Nichtzulassung der Revision rügte. Streitgegenstand war die Frage, ob bestimmte Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere §27b und §26c UStG, wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot verfassungswidrig und damit nichtig seien. Der Kläger berief sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen sowie auf weitergehende Rechtsfortbildung und behauptete Verfahrensfehler bei der Form der Unterschrift der Entscheidung. Der BFH überprüfte, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 FGO vorliegen und ob Verfahrensmängel vorgelegen haben. Außerdem stellte der Senat seine frühere Rechtsprechung zur Teilnichtigkeit von UStG-Vorschriften bei Zitiergebotsverletzungen zur Diskussion. Schließlich entschied der Senat über die Kostenlast des Beschwerdeverfahrens. • Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO ist nicht gegeben, weil die Beschwerde keine neue, klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. • Der Senat bestätigt seine frühere Rechtsprechung, wonach ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art.19 Abs.1 Satz2 GG für einzelne Vorschriften des UStG (z.B. §27b, §26c UStG) nur Teilnichtigkeit zur Folge haben kann, nicht aber die Gesamtnichtigkeit des UStG. • Zur Frage der Rechtsfortbildung (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) fehlt es an einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage; die Beschwerde nennt keine konkrete, prüfungsbedürftige Rechtsfrage. • Wegen des angeblichen Verfahrensfehlers nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO führt der BFH aus, dass das Erfordernis der Unterschrift nach §105 Abs.1 Satz2 FGO gewahrt ist, wenn das Original in der Akte von den Berufsrichtern unterzeichnet ist und die den Parteien zugestellte Ausfertigung die Namen maschinenschriftlich wiedergibt. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §135 Abs.2 FGO, wonach der Unterlegene die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot allenfalls Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes bewirkt, nicht aber die Nichtigkeit des Gesetzes insgesamt; dies gilt auch für §27b und §26c UStG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfortbildung liegen nicht vor, und es ist kein Verfahrensfehler feststellbar. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, gemäß §135 Abs.2 FGO.