Urteil
X R 26/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einkommensteuerschulden, die aus der Fortführung oder wirtschaftlichen Neubegründung einer Gesellschaftsbeteiligung nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind als Masseverbindlichkeiten nach §55 Abs.1 InsO zu qualifizieren.
• Ob ein Gesellschafter zivilrechtlich aus einer GbR ausscheidet, ist für die steuerliche Zuordnung nachrangig; maßgeblich sind wirtschaftliche Tatsachen und die Gewinnfeststellung nach §§40,41,182 AO.
• Die Geltendmachung und Einziehung von Erträgen durch den Insolvenzverwalter stellt eine Verwaltungsmaßnahme i.S.v. §55 Abs.1 Nr.1 InsO dar und begründet insoweit Masseverbindlichkeiten.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuern aus fortgeführter Gesellschaftsbeteiligung nach Insolvenzeröffnung sind Masseverbindlichkeiten • Einkommensteuerschulden, die aus der Fortführung oder wirtschaftlichen Neubegründung einer Gesellschaftsbeteiligung nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind als Masseverbindlichkeiten nach §55 Abs.1 InsO zu qualifizieren. • Ob ein Gesellschafter zivilrechtlich aus einer GbR ausscheidet, ist für die steuerliche Zuordnung nachrangig; maßgeblich sind wirtschaftliche Tatsachen und die Gewinnfeststellung nach §§40,41,182 AO. • Die Geltendmachung und Einziehung von Erträgen durch den Insolvenzverwalter stellt eine Verwaltungsmaßnahme i.S.v. §55 Abs.1 Nr.1 InsO dar und begründet insoweit Masseverbindlichkeiten. Der Kläger ist Insolvenzverwalter des S; S war Mitgesellschafter einer D‑GbR. Nach Insolvenzeröffnung zahlte die GbR auf Veranlassung des Klägers ab Mai 2007 monatlich Abzüge an ihn. Im Juni 2008 teilte S mit, er sei nun angestellter Geschäftsführer einer Ltd.; die GbR stellte Zahlungen ein. Tatsächlich wurde die Tätigkeit faktisch fortgeführt und ein Gewinnfeststellungsbescheid für 2008 und 2009 wies hohe Gewinnanteile des S aus. Das Finanzamt setzte daraus resultierende Einkommensteuern gegenüber dem Kläger (als Insolvenzverwalter) fest, weil es diese als Masseverbindlichkeiten ansah. Das FG wies die Klage des Klägers gegen die Festsetzungen ab; der Kläger rügte materielle Rechtsverletzungen und führte an, die GbR sei mit Insolvenzeröffnung aufgelöst und S habe faktisch nur Arbeitsleistung erbracht. • Die Revision ist unbegründet (§126 Abs.2 FGO). • Aussetzungsfragen und das Feststellungsverfahren: Eine Aussetzung war nicht erforderlich, weil die insolvenzrechtliche Zuordnung der Steuerforderungen nicht vorfragebestimmend für das Gewinnfeststellungsverfahren ist. • Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht generell zu Unterbrechung des Feststellungsverfahrens; Einkommensteuerfestsetzungen sind auch nach Eröffnung zulässig, um insolvenzrechtlich zuzuordnen. • Maßgeblich ist die Qualifikation nach §55 Abs.1 InsO: Steueransprüche sind Masseverbindlichkeiten, wenn sie durch Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Masse begründet werden. • Die Einkommensteuern resultierten hier aus der Verwaltung eines zur Masse gehörenden oder wirtschaftlich neu begründeten Gesellschaftsanteils; damit liegen Masseverbindlichkeiten vor (§55 Abs.1 Nr.1 InsO). • Zivilrechtliche Wirkungen der GbR‑Auflösung nach §728 BGB sind für die steuerliche Beurteilung nicht ausschlaggebend; steuerrechtlich kann bei faktischer Fortführung von einer (neuen) Beteiligung ausgegangen werden (Wertungen der §§40,41 AO). • Die Einziehung der Erträge durch den Kläger und dessen Geltendmachung gegenüber der GbR sind Verwaltungsmaßnahmen i.S.v. §55 Abs.1 Nr.1 Halbsatz2 InsO und damit ausreichend für Massequalifikation. • Eine ausdrückliche Freigabe durch den Insolvenzverwalter wurde nicht erklärt; sein Verhalten ist entgegenstehend zu interpretieren, weshalb der Anteil in der Streitzeit massezugehörig blieb. • Die Festsetzung der Einkommensteuer in den (gemeinsamen) Bescheiden gegenüber dem Kläger und der Ehefrau ist zutreffend; Masseunzulänglichkeit verhindert nicht die Festsetzung, sondern nur die Vollstreckung. Der BFH weist die Revision als unbegründet zurück; die vom Finanzamt festgesetzten Einkommensteuern für 2008 und 2009 sind als Masseverbindlichkeiten nach §55 Abs.1 InsO zu qualifizieren und zu Recht im Wege der Steuerbescheide gegenüber dem Kläger (als Insolvenzverwalter) und der Ehefrau festgesetzt worden. Entscheidend war, dass die Gesellschaftsbeteiligung wirtschaftlich fortbestand bzw. neu begründet wurde und der Insolvenzverwalter die entsprechenden Erträge geltend machte, was als Verwaltungsmaßnahme Masseverbindlichkeiten begründet. Eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter lag nicht vor, und zivilrechtliche Erwägungen zur GbR‑Auflösung ändern nichts an der steuerrechtlichen Würdigung. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.