Urteil
X R 66/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachforderungszinsen nach §233a AO können nach §227 AO aus Billigkeitsgründen erlassen werden, dies unterliegt jedoch nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
• Die Karenzzeiten des §233a Abs.2 AO sind typisierend und pauschal; Besonderheiten des Einzelfalls rechtfertigen nur in engen Grenzen einen Billigkeitserlass.
• Ändert ein Feststellungsbescheid den Veräußerungsgewinn und führt dies zur Folgeanpassung des Einkommensteuerbescheids, begründet dies grundsätzlich die Zinspflicht gemäß §233a AO; daraus folgt keine sachliche Unbilligkeit.
Entscheidungsgründe
Keine Billigkeit für Erlass von Nachforderungszinsen wegen später Feststellung von Veräußerungsgewinn • Nachforderungszinsen nach §233a AO können nach §227 AO aus Billigkeitsgründen erlassen werden, dies unterliegt jedoch nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. • Die Karenzzeiten des §233a Abs.2 AO sind typisierend und pauschal; Besonderheiten des Einzelfalls rechtfertigen nur in engen Grenzen einen Billigkeitserlass. • Ändert ein Feststellungsbescheid den Veräußerungsgewinn und führt dies zur Folgeanpassung des Einkommensteuerbescheids, begründet dies grundsätzlich die Zinspflicht gemäß §233a AO; daraus folgt keine sachliche Unbilligkeit. Der Kläger war Alleingesellschafter einer GmbH und Kommanditist einer KG mit abweichendem Wirtschaftsjahr (1.9.–31.8.). Er brachte Anteile im November 2010 ein und erklärte für 2010 einen Veräußerungsgewinn. Die KG reichte die Feststellungserklärung für 2011 (Wirtschaftsjahr 2010/2011) erst im Februar 2012; in der Außenprüfung wurde der Gewinn erhöht. Das Finanzamt passte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 2010 an und setzte Nachzahlungszinsen nach §233a AO fest. Der Kläger beantragte den Erlass der Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit, das FA lehnte ab. FG und BFH wiesen Klage bzw. Revision ab, weil die Zinserhebung den gesetzlichen Wertungen entspricht. • Rechtliche Grundlagen: Billigungserlasse nach §227 AO; Zinsen und Nebenleistungen gehören zu Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§37 Abs.1 AO, §§233–237 AO). • Ermessenskontrolle: Die Entscheidung über einen Erlass ist Ermessensentscheidung der Finanzbehörde und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; ein Gericht kann nur aufheben, wenn das Ermessen überschritten oder auf null reduziert ist. • Typisierende Funktion der Karenzzeiten: §233a Abs.2 AO und die Verlängerungen (21/23 Monate) sind pauschaltypisierend; sie dienen dem Ausgleich typisierter Liquiditätsverschiebungen und knüpfen an Einkunftsarten bzw. typische Verfahrensverläufe. • Feststellungsbescheid und Folgeanpassung: Die Anpassung des Einkommensteuerbescheids aufgrund eines Grundlagenbescheids löst die Zinspflicht nach §233a AO aus; der Zeitpunkt des Grundlagenbescheids ist unbeachtlich, da kein rückwirkendes Ereignis i.S.v. §233a Abs.2a AO vorliegt. • Liquiditätsvorteil des Klägers: Der Kläger war wegen der erst später erfolgten berichtigten Feststellung faktisch bis zur Folgefestsetzung "freigestellt" und hat dadurch einen liquiditätsbezogenen Vorteil erlangt, den die Verzinsung abschöpft. • Keine atypische Unbilligkeit: Die Kombination abweichendes Wirtschaftsjahr der KG und gesonderte Feststellung rechtfertigt keinen Billigkeitserlass; gesetzgeberische Typisierungen dürfen nicht im Billigkeitsverfahren unterlaufen werden. • Offen gebliebene Fragen: Sonderfälle (z. B. unverschuldete Unmöglichkeit sachgerechter Schätzung oder ungebührliche Verfahrensverzögerung) wurden nicht entschieden, weil sie im Streitfall nicht vorlagen. Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass der nach §233a AO festgesetzten Nachzahlungszinsen. Das Finanzamt hat die Ablehnung des Erlassantrags nicht ermessensfehlerhaft getroffen, weil die Zinspflicht den Wertungen des Gesetzes entspricht und der Kläger durch die erst später erfolgte, berichtigende Feststellung einen Liquiditätsvorteil erlangt hatte. Die pauschalen Karenzzeiten sind typisierend und rechtfertigen keine individuelle Verlängerung zu Gunsten des Klägers; eine Billigkeitskorrektur würde die gesetzliche Typisierung unterlaufen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.