Urteil
III R 18/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG setzt voraus, dass der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt; Betreuungsunterhalt erfüllt die Unterhaltspflicht und hindert die Übertragung nicht.
• Die bloße Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II durch den sorgeberechtigten Elternteil begründet keinen Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags.
• Der BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG kann nur übertragen werden, wenn das Kind im Haushalt des antragstellenden Elternteils gemeldet ist.
Entscheidungsgründe
Keine Übertragung von Kinder- und BEA-Freibetrag bei Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Betreuungsleistung • Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG setzt voraus, dass der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt; Betreuungsunterhalt erfüllt die Unterhaltspflicht und hindert die Übertragung nicht. • Die bloße Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II durch den sorgeberechtigten Elternteil begründet keinen Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags. • Der BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG kann nur übertragen werden, wenn das Kind im Haushalt des antragstellenden Elternteils gemeldet ist. Ehegatten reichten für 2013 eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ein und beantragten die Übertragung des jeweils anderen Kinder- und BEA-Freibetrags für ihre Tochter J (geb. 1996). Die Mutter leistete im Streitjahr Barunterhalt; die Tochter lebte jedoch im Haushalt des sorgeberechtigten Vaters S, der sowohl für sich als auch für J Leistungen nach dem SGB II bezog. Das Finanzamt lehnte die Übertragung der Freibeträge ab; das Finanzgericht bestätigte dies mit der Begründung, S habe seiner Unterhaltspflicht durch Aufnahme und Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt nachgekommen, und J sei nicht bei der Mutter gemeldet gewesen. Die Kläger rügten materielle Rechtsverletzungen und erhoben Revision. • Anwendbare Normen: § 32 Abs. 6 Sätze 1,6,8 EStG; § 1606 Abs. 3, § 1610 Abs. 2, § 1612 Abs. 1 BGB; § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG relevant für Antragsberechtigung. • Zur Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG: Maßstab ist die Erfüllung der Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht; Betreuung und Pflege eines minderjährigen Kindes erfüllt regelmäßig die Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. • Betreuungsunterhalt und Barunterhalt sind nach der gesetzlichen Systematik gleichwertige Formen der Unterhaltsleistung; die bloße Tatsache, dass ein Elternteil nicht in Geld leistet, begründet keinen Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags. • Die Gesetzesänderung 2011 zielte darauf ab, die Übertragung in Fällen mangelhafter Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu ermöglichen; dies greift jedoch nur, wenn der andere Elternteil tatsächlich nicht (auch durch Betreuung) unterhaltspflichtig ist. • Im konkreten Fall sind die tatsächlichen Feststellungen des FG bindend: Der Vater S hat das Kind in seinen Haushalt aufgenommen und damit Betreuungsunterhalt geleistet; daher scheidet eine Übertragung nach beiden Alternativen des Satzes 6 aus. • Zur Übertragung des BEA-Freibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG: Voraussetzung ist, dass das Kind im Haushalt des antragstellenden Elternteils gemeldet ist; dies war nicht der Fall, weshalb die Kläger nicht antragsberechtigt waren. • Verfassungsrechtlich besteht kein Anspruch, bei getrennter Veranlagung in der Summe gleichgestellt oder besser gestellt zu werden; maßgeblich ist, dass jeder Elternteil die ihm nach Einkommen zustehende Entlastung erhält. Die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts blieb bestätigt und die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Begründend entschied der BFH, dass der Vater durch Aufnahme und Betreuung der Tochter seine Unterhaltspflicht im Streitjahr erfüllt hat, sodass die Übertragung des Kinderfreibetrags auf die Mutter nicht infrage kommt; gleiches gilt für die Alternative wegen angeblicher mangelnder Leistungsfähigkeit. Der Antrag auf Übertragung des BEA-Freibetrags scheiterte, weil die Tochter nicht im Haushalt der Mutter gemeldet war und die Mutter damit nicht antragsberechtigt nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG war. Insgesamt haben die Kläger keinen Anspruch auf die beantragten Freibeträge, weshalb die Steuerfestsetzung unverändert bleibt.