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Beschluss

X B 110/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erhält das Finanzgericht nach Abschluss der Beschlussfassung, aber vor Absendung der Urteilsausfertigungen einen Schriftsatz, ist dieser grundsätzlich noch zu verwerten, sofern er nicht offensichtlich unerheblich ist. • Die Nichtberücksichtigung eines rechtzeitig beim Gericht eingegangenen Schriftsatzes kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen und das Urteil als auf diesem Verfahrensfehler beruhend erscheinen lassen. • Eine Fristverlängerung nach § 79b FGO kann auch nach Fristablauf für die Frage der Entschuldigung der Verspätung bedeutsam sein; das Finanzgericht darf nicht pauschal auf die Verwertung verzichten, ohne die Bedeutung des Schriftsatzes zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit eines vor Absendung der Urteilsausfertigung eingegangenen Schriftsatzes • Erhält das Finanzgericht nach Abschluss der Beschlussfassung, aber vor Absendung der Urteilsausfertigungen einen Schriftsatz, ist dieser grundsätzlich noch zu verwerten, sofern er nicht offensichtlich unerheblich ist. • Die Nichtberücksichtigung eines rechtzeitig beim Gericht eingegangenen Schriftsatzes kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen und das Urteil als auf diesem Verfahrensfehler beruhend erscheinen lassen. • Eine Fristverlängerung nach § 79b FGO kann auch nach Fristablauf für die Frage der Entschuldigung der Verspätung bedeutsam sein; das Finanzgericht darf nicht pauschal auf die Verwertung verzichten, ohne die Bedeutung des Schriftsatzes zu prüfen. Der Kläger begehrte die Festsetzung von Kinderzulagen nach §§ 79 ff. EStG für 2004; die Kindesmutter hatte der Übertragung nicht zugestimmt und stand seit April 2005 unter Betreuung. Das Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen lehnte ab. Vor dem Finanzgericht wurde dem Kläger aufgegeben, binnen drei Monaten eine Zustimmung der Betreuerin beizubringen; die Frist wurde dem Vertreter am 18.02.2015 zugestellt. Der Kläger bat mit Schreiben vom 3.06.2015 um Fristverlängerung; dieses Schreiben ging am 8.06.2015 beim FG ein. Am selben Tag wurde das Urteil des FG abgesandt, in dem die Klage abgewiesen wurde. Der Kläger rügt, das FG habe seinen am 8.06.2015 eingegangenen Antrag nicht mehr berücksichtigt und damit rechtliches Gehör verletzt. Die ZfA hält eine Fristverlängerung für nicht ohne Weiteres möglich und verweist auf Glaubhaftmachungspflichten vor Fristablauf. • Der Senat stellt fest, dass ein Schriftsatz, der bis zur Absendung der Urteilsausfertigungen beim Gericht eingeht, grundsätzlich noch verwertet werden muss, soweit er nicht offensichtlich unerheblich ist. • Im Streitfall ging der Verlängerungsantrag am Tag der Absendung beim FG ein; der Zusatz bei der Übersendung des Urteils zeigt, dass der Schriftsatz vor Absendung vorgelegen hat, sodass das FG ihn hätte berücksichtigen und in seine Entscheidung einbeziehen müssen. • Die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes stellt einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs dar (§ 115 Abs.2 Nr.3 FGO i.V.m. § 119 Nr.3 FGO), weil das Gericht nicht prüfen ließ, ob die Verspätung entschuldigt sein könnte oder ob die Präklusion des Vorbringens im Ermessen zurückbleiben sollte. • Ein Schriftsatz ist nicht schon deshalb offensichtlich unerheblich, weil die Frist nach § 79b Abs.2 FGO abgelaufen ist oder eine Fristverlängerung vor Fristablauf hätte beantragt werden müssen; auch nach Fristablauf kann das Nachbringen von Gründen für eine Entschuldigung oder die Ausübung des Ermessens relevant sein. • Aufgrund des Verfahrensfehlers hebt der Senat das Urteil des FG auf und verweist die Sache gemäß § 116 Abs.6 FGO zur weiteren Entscheidung an das Finanzgericht zurück. • Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen (§ 143 Abs.2 FGO). Der Senat ist der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gefolgt. Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2015 wird aufgehoben, weil das FG den am 8. Juni 2015 eingegangenen Schriftsatz des Klägers nicht verwertet hat, obwohl dieser vor Absendung der Urteilsausfertigung einging und nicht offensichtlich ohne Bedeutung war. Dadurch wurde das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Die Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nunmehr das Vorbringen zu prüfen, über die Fristverlängerung und etwaige Präklusionsentscheidungen zu entscheiden und das Verfahren fortzuführen hat. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens überträgt der Senat dem Finanzgericht.