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Beschluss

X B 167/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß §115 Abs.2 FGO nicht schlüssig dargelegt sind. • Ein Ablehnungsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn kein konkreter Anhaltspunkt vorgetragen wird, der bei objektiver Betrachtung Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers begründet. • Bei Ermessensentscheidungen über Erlass von Säumniszuschlägen nach §227 AO ist die gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen; zwischenzeitlich aufgelaufene Säumniszuschläge bleiben gemäß §240 Abs.1 Satz4 AO unberührt. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht aus der rechtswidrigen Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs abgeleitet werden, es sei denn, die Ablehnung beruht auf willkürlichen, greifbar gesetzwidrigen Erwägungen. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht den Vortrag zur Kenntnis genommen, aber aufgrund freier Beweiswürdigung nicht übernommen hat.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen FG-Urteil zu Säumniszuschlägen zurückgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß §115 Abs.2 FGO nicht schlüssig dargelegt sind. • Ein Ablehnungsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn kein konkreter Anhaltspunkt vorgetragen wird, der bei objektiver Betrachtung Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers begründet. • Bei Ermessensentscheidungen über Erlass von Säumniszuschlägen nach §227 AO ist die gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen; zwischenzeitlich aufgelaufene Säumniszuschläge bleiben gemäß §240 Abs.1 Satz4 AO unberührt. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht aus der rechtswidrigen Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs abgeleitet werden, es sei denn, die Ablehnung beruht auf willkürlichen, greifbar gesetzwidrigen Erwägungen. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht den Vortrag zur Kenntnis genommen, aber aufgrund freier Beweiswürdigung nicht übernommen hat. Der Kläger wehrt sich gegen Säumniszuschläge in Höhe von 6.755 €, festgesetzt mit Bescheid vom 7. Dezember 2010, ausgehend von einer zuvor geschätzten Einkommensteuer für 2005. Das Finanzamt schätzte mangels Steuererklärung einen Veräußerungsgewinn unter Heranziehung eines vom Vollstreckungsgericht mitgeteilten Grundstücksverkehrswerts; später reichte der Kläger eine Steuererklärung und ein Wertgutachten ein, sodass die Einkommensteuer schließlich auf 0 € festgesetzt wurde. Der Kläger beantragte Erlass der Säumniszuschläge nach §227 AO, was das Finanzamt ablehnte; Klage und Einspruch blieben ohne Erfolg. Parallel stellte der Kläger mehrfach Befangenheitsanträge gegen Richter des Finanzgerichts und reichte Gegenvorstellungen/Anhörungsrügen ein; das FG wies diese als offensichtlich unzulässig oder unbegründet zurück. Das FG begründete seine Entscheidung damit, das FA habe nicht vorsätzlich einen zu hohen Wert angesetzt und die gesetzlichen Voraussetzungen für Erlass der Säumniszuschläge lägen nicht vor. Der Kläger richtete daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH mit umfangreichen Verfahrensrügen und Hinweisen auf umsatzsteuerrechtliche Fragen. • Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, weil der Kläger die Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 FGO nicht entsprechend den Darlegungspflichten schlüssig beschrieben hat (§116 Abs.3 Satz3 FGO). • Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig, wenn der Vortrag keine konkreten Anhaltspunkte enthält, die objektiv die Befangenheit jedes einzelnen Richters des gesamten Spruchkörpers begründen; in solchen Fällen kann das Gericht ohne Neutralitätswechsel entscheiden (§51 Abs.1 FGO i.V.m. §42 Abs.2 ZPO). • Die Vorinstanz hat nicht willkürlich gehandelt: der ursprüngliche Wertansatz des Finanzamts beruhte auf Angaben des Vollstreckungsgerichts und war nicht als bewusst schädliche Schätzung nach §162 AO zu qualifizieren; grobe Fahrlässigkeit genügt nicht für Nichtigkeit. Eine spätere Mitwirkung des Klägers führte zur Verbesserung des Erkenntnisstandes und zur Nullfestsetzung der Einkommensteuer, ohne die zwischenzeitlich angefallenen Säumniszuschläge zu berühren (§240 Abs.1 Satz4 AO). • Die vom Kläger gerügten Gehörsverstöße und die behauptete Überraschungsentscheidung liegen nicht vor. Das FG hat den Vortrag zwar nicht übernommen, ihn aber geprüft; Anspruch auf Gehör bedeutet nicht Anspruch auf Erfolg. Hilfserwägungen des Gerichts zu umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten stellten keine unerwartete Wendung dar und hätten nicht gesondert angekündigt werden müssen (§76 Abs.2 FGO). • Verwaltungs- und Anwendungsvorschriften wie BMF-Schreiben oder UStR waren vorliegend nicht entscheidungserheblich, da das FG die umsatzsteuerrechtliche Frage nur als Hilfsgedanken behandelte und die Kernentscheidung auf anderen Tatsachen beruhte. • Zustellungseinwände im PKH-Verfahren rechtfertigen keine Annahme willkürlicher Verfahrensfehler; das FG durfte sich auf die in den Akten dokumentierte Zustellung stützen (§53 Abs.2 FGO i.V.m. §§180,182 ZPO). • Da die Beschwerde insgesamt nicht die erforderlichen Revisionszulassungsgründe aufzeigt, ist sie unbegründet und zurückzuweisen; die Kosten trägt der Kläger (§135 Abs.2 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19.08.2015 (2 K 1190/11) wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt wurden und die vom Kläger vorgebrachten Befangenheits- und Gehörsrügen nicht zu der Annahme willkürlicher oder greifbar gesetzwidriger Verfahrensfehler führen. Das Finanzgericht durfte die Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig behandeln und in der Sache entscheiden; eine Nichtigkeit des ursprünglichen Schätzungsbescheids oder ein vorsätzliches Fehlverhalten des Finanzamts war nicht ersichtlich. Die gebotene Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen, insbesondere hinsichtlich der Nichtaufhebung zwischenzeitlich aufgelaufener Säumniszuschläge nach §240 AO, rechtfertigt keinen Erlass nach §227 AO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.