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Urteil

V R 32/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeld nach § 32 Abs. 4 EStG endet, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht. • Ob aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte noch eine einheitliche Erst­ausbildung bilden, richtet sich nach zeitlichem und sachlichem Zusammenhang und dem angestrebten Berufsziel. • Ein normales Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist nur dann ein Ausbildungsdienstverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn die Teilnahme an der Ausbildung Ziel und wesentlicher Inhalt des Dienstverhältnisses ist.
Entscheidungsgründe
Kein Kindergeld nach Abschluss erster Berufsausbildung bei anschließender Erwerbstätigkeit • Kindergeld nach § 32 Abs. 4 EStG endet, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht. • Ob aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte noch eine einheitliche Erst­ausbildung bilden, richtet sich nach zeitlichem und sachlichem Zusammenhang und dem angestrebten Berufsziel. • Ein normales Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist nur dann ein Ausbildungsdienstverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn die Teilnahme an der Ausbildung Ziel und wesentlicher Inhalt des Dienstverhältnisses ist. Der Kläger begehrt Kindergeld für seinen Sohn C für Juli 2012 bis März 2014. C, geboren 1989, trat 2010 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein und absolvierte militärische Grundausbildung sowie fachspezifische Lehrgänge. Parallel absolvierte C eine zivile Ausbildung zum Kaufmann für Speditions- und Logistikdienstleistung, die er im Juni 2012 mit IHK-Prüfung abschloss; zuletzt wurde er im Juni 2012 zum Stabsunteroffizier befördert. In den Jahren 2013 und 2014 nahm C an mehreren kurzen Verwendungslehrgängen zum Materialdispositionsunteroffizier teil (insgesamt wenige Wochen). Die Familienkasse lehnte Kindergeld ab, weil C nach dem Abschluss der ersten Berufsausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgehe und die Verwendungslehrgänge als Fortbildung, nicht als Teil der Erstausbildung, zu qualifizieren seien. Das Finanzgericht gab der Familienkasse Recht; dagegen richtet sich die Revision des Klägers. • Anwendbare Normen: § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 S.1 Nr.2, § 32 Abs.4 S.2–3 EStG; Verfahrensrecht: §§ 90 Abs.2, 118 Abs.2, 126 Abs.2, 135 Abs.2 FGO. • Begriff des Abschlusses der erstmaligen Berufsausbildung: Maßgeblich ist, ob das Kind befähigt ist, das angestrebte Berufsziel auszuüben. Der Verbrauch der Erstausbildung tritt ein, wenn das angestrebte Berufsziel erreicht ist; es kommt auf das konkrete Berufsziel des Kindes an. • Mehraktige Ausbildung: Folgeabschlüsse können Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein, wenn die Ausbildungsabschnitte zeitlich und sachlich eng aufeinander abgestimmt sind und das Berufsziel erst durch den weiterführenden Abschluss erreicht wird. • Tatrichterliche Würdigung: Das Finanzgericht hat festgestellt, dass C mit dem IHK-Abschluss und der Beförderung zum Stabsunteroffizier im Juni 2012 das für seine Unteroffizierslaufbahn entscheidende Berufsziel erreicht und damit die Erstausbildung beendet hatte; die späteren Verwendungslehrgänge dienen der Fort- bzw. dienstpostenbezogenen Weiterbildung. • Ausbildungsdienstverhältnis: Ein Ausbildungsdienstverhältnis im Sinne des § 32 Abs.4 S.3 EStG liegt nur vor, wenn die Teilnahme an der Ausbildung Ziel und wesentlicher Inhalt des Dienstverhältnisses ist. Im Streitfall sprechen der geringe zeitliche Umfang der Lehrgänge (21 bzw. 20 Tage) und der überwiegende dienstliche Charakter gegen ein solches Verhältnis. • Revisionsrechtliche Betrachtung: Die tatrichterliche Würdigung ist bindend, weil sie verfahrensfehlerfrei ist und nicht gegen Denkgesetze verstößt; daher keinen Anlass zur Aufhebung gab. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass für Juli 2012 bis März 2014 kein Kindergeldanspruch besteht, weil C mit dem Abschluss der zivilen Ausbildung und der Beförderung zum Stabsunteroffizier im Juni 2012 eine erstmalige Berufsausbildung beendet hatte und danach einer Erwerbstätigkeit nachging. Die späteren kurzen Verwendungslehrgänge stellen nur berufliche Fort- bzw. dienstpostenbezogene Weiterbildungen dar und nicht Teil einer einheitlichen Erstausbildung. Soweit das Dienstverhältnis neben Ausbildung auch Arbeitsleistung umfasste, lag kein Ausbildungsdienstverhältnis i.S. des § 32 Abs.4 Satz3 EStG vor. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.