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Urteil

I R 66/09

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2016:U.290616.IR66.09.0
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Leitsätze
NV: Die Vorschrift des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. vom 15. Dezember 2003 ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom 15. Dezember 2015 2 BvL 1/12 auf die Vorlage des I. Senats) .
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2009 6 K 1415/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Vorschrift des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. vom 15. Dezember 2003 ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom 15. Dezember 2015 2 BvL 1/12 auf die Vorlage des I. Senats) . Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2009 6 K 1415/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Wie im Vorlagebeschluss in BFHE 236, 304 im Einzelnen dargelegt, ist § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. im Streitfall anwendbar; der Senat nimmt hierauf (Abschn. B.II.1. der Beschlussgründe) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (dazu allgemein Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 105 Rz 44, m.w.N.). Die Vorschrift, nach der die vorliegend strittigen und auf die Türkei entfallenden Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nicht von der deutschen Einkommensteuer auszunehmen sind, ist ‑‑wie vom BVerfG mit Beschluss in DStR 2016, 359 entschieden‑‑ auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß. Die Revision konnte hiernach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken