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Urteil

X R 6/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erstattete und gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind im Erstattungsjahr mit gleichartigen geleisteten Beiträgen zu verrechnen, so dass nur der Saldo als Sonderausgaben verbleibt. • Sind im Erstattungsjahr nicht ausreichend gleichartige Sonderausgaben vorhanden, mindert ein Erstattungsüberhang den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr nach §175 Abs.1 Nr.2 AO. • Die Gleichartigkeit bemisst sich nach Funktion, Risiko und wirtschaftlicher Bedeutung der Versicherungsleistung; unterschiedliche steuerliche Behandlung in verschiedenen Jahren ist hierfür unbeachtlich. • Die Verrechnung der Erstattungen mit den im Jahr 2010 geleisteten Beiträgen verstößt nicht gegen die Vorgaben des BVerfG zur Berücksichtigung der Basiskranken- und Pflegeversicherung.
Entscheidungsgründe
Verrechnung von Beitragsrückerstattungen mit Krankenversicherungsbeiträgen • Erstattete und gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind im Erstattungsjahr mit gleichartigen geleisteten Beiträgen zu verrechnen, so dass nur der Saldo als Sonderausgaben verbleibt. • Sind im Erstattungsjahr nicht ausreichend gleichartige Sonderausgaben vorhanden, mindert ein Erstattungsüberhang den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr nach §175 Abs.1 Nr.2 AO. • Die Gleichartigkeit bemisst sich nach Funktion, Risiko und wirtschaftlicher Bedeutung der Versicherungsleistung; unterschiedliche steuerliche Behandlung in verschiedenen Jahren ist hierfür unbeachtlich. • Die Verrechnung der Erstattungen mit den im Jahr 2010 geleisteten Beiträgen verstößt nicht gegen die Vorgaben des BVerfG zur Berücksichtigung der Basiskranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger zahlte Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherungen, die auch die Basisabsicherung seiner zwei Söhne während deren Ausbildung abdeckten. Im Streitjahr 2010 machte er diese Beiträge als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Beiträge nur teilweise und kürzte den Abzug um im Jahr 2010 erhaltene Beitragsrückerstattungen für das Jahr 2009. Das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte die Verrechnung im Erstattungsjahr aus; das Finanzamt legte Revision ein. Streitgegenstand ist, ob und in welchem Umfang Beitragsrückerstattungen mit den im Streitjahr geleisteten Beiträgen zu verrechnen sind, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Beiträge zur Basisabsicherung ab 2010 unbeschränkt abziehbar sind. • Nur wirtschaftlich und endgültig belastende Aufwendungen sind als Sonderausgaben abziehbar; bei wiederkehrenden Zahlungen sind erstattete Beträge mit gleichartigen gezahlten Aufwendungen zu verrechnen, sodass nur der Saldo abziehbar bleibt (§10 Abs.1 Nr.3 EStG, ständige BFH-Rechtsprechung). • Erstattete Beiträge sind im Erstattungsjahr mit gleichartigen im selben Jahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen, es sei denn, im Erstattungsjahr stehen nicht genügend gleichartige Aufwendungen zur Verrechnung zur Verfügung; ein Erstattungsüberhang mindert dann den Abzug im Zahlungsjahr nach §175 Abs.1 Nr.2 AO. • Gleichartig sind Sonderausgaben nach ihrer Funktion, dem abgesicherten Risiko und der wirtschaftlichen Bedeutung; unterschiedliche steuerliche Folgen in verschiedenen Jahren beeinträchtigen die Gleichartigkeit nicht. Bei Krankenversicherungsleistungen richtet sich das nach der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversorgung. • Die Gesetzesänderung 2010, die Beiträge zur Basisabsicherung unbeschränkt abziehbar machte, änderte nicht die Systematik der Verrechnung; der Gesetzgeber wollte die Verrechnungspraxis nicht ausnehmen und schuf mit §46 Abs.2 Nr.3 EStG sogar eine Pflichtveranlagung, die die Berücksichtigung tatsächlicher Beiträge sicherstellen soll. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass ab 2010 der Basisschutz verfassungsrechtlich zu berücksichtigen ist, setzt die Berücksichtigung der tatsächlich endgültigen wirtschaftlichen Belastung voraus; verrechnete Rückerstattungen mindern diese Belastung und dürfen daher abgezogen werden. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich: Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Finanzamt durfte die im Jahr 2010 erhaltenen Beitragsrückerstattungen mit den im Jahr 2010 geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verrechnen; nur der übersteigende Betrag kann als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Verrechnung widerspricht nicht der verfassungsrechtlichen Vorgabe zur Berücksichtigung der Basiskranken- und Pflegeversicherung. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.