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Urteil

II R 42/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen Steuerhinterziehung muss das Finanzgericht nach §96 Abs.1 FGO von Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestände des §370 AO überzeugt sein; eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen ist unzulässig. • Wenn der Steuerpflichtige ein Treuhandverhältnis geltend macht, gehört die Frage des Nichtvorliegens eines Treuhandverhältnisses zu den Tatsachen, für die das Finanzamt bei der Annahme einer freigebigen Zuwendung die Feststellungslast trägt; das Finanzgericht hat dieses Vorbringen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu prüfen. • Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis vorliegt, gelten die strengen materiellen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung; fehlende Belege des Steuerpflichtigen entheben das Finanzgericht nicht von der Verpflichtung zur Sachaufklärung, wenn Anhaltspunkte für die Behauptung bestehen.
Entscheidungsgründe
Feststellungsanforderung bei Steuerhinterziehung und Nachweis eines Treuhandverhältnisses • Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen Steuerhinterziehung muss das Finanzgericht nach §96 Abs.1 FGO von Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestände des §370 AO überzeugt sein; eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen ist unzulässig. • Wenn der Steuerpflichtige ein Treuhandverhältnis geltend macht, gehört die Frage des Nichtvorliegens eines Treuhandverhältnisses zu den Tatsachen, für die das Finanzamt bei der Annahme einer freigebigen Zuwendung die Feststellungslast trägt; das Finanzgericht hat dieses Vorbringen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu prüfen. • Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis vorliegt, gelten die strengen materiellen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung; fehlende Belege des Steuerpflichtigen entheben das Finanzgericht nicht von der Verpflichtung zur Sachaufklärung, wenn Anhaltspunkte für die Behauptung bestehen. Die Klägerin überwies Ende der 1990er Jahre Vermögen aus der Schweiz auf ein Konto und Depot, das auf den Namen ihrer Stieftochter T lautete; T erteilte der Klägerin 1998 eine Vollmacht. 2001 wurde das Konto der T geschlossen und der Guthabenbetrag auf ein Konto der Klägerin bei einer anderen Schweizer Bank übertragen. Die Klägerin informierte die Finanzbehörde 2010; das Finanzamt setzte 2011 Schenkungsteuer für beide Übertragungen fest und festigte die Bescheide. Wegen einer freigebigen Zuwendung von T an die Klägerin setzte das Finanzamt darüber hinaus Hinterziehungszinsen fest; nach Einspruch reduzierte es den Zinssatz geringfügig. Das Finanzgericht wies die Klage ab und folgte der Auffassung, die Klägerin habe das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses nicht nachgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit der Rüge fehlerhafter Beweislastverteilung und zu strenger Anforderungen an den Treuhandnachweis. • Rechtsgrundlagen: §235 Abs.1 AO (Zinsen bei hinterzogenen Steuern), §370 AO (Steuerhinterziehung), §96 Abs.1 FGO (freie Überzeugungsbildung des Finanzgerichts), §118 Abs.2 FGO (Revisionsbindung an tatsächliche Feststellungen), §7 Abs.1 Nr.1 ErbStG (Schenkung), §159 Abs.1 AO (Beweislastregel). • Das Bundesfinanzhofs-Senat stellt klar, dass für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen Steuerhinterziehung das Finanzgericht von der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands des §370 AO vollständig überzeugt sein muss; es kann nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen nach den Regeln der Feststellungslast entscheiden. • Ist streitig, ob eine freigebige Zuwendung vorliegt, und rügt der Steuerpflichtige entgegenstehend ein Treuhandverhältnis, gehört das Nichtvorliegen des Treuhandverhältnisses zu den Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt; das Finanzgericht hat dieses Vorbringen gemäß §96 Abs.1 FGO in seine Überzeugungsbildung einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich um eine bloße Behauptung ohne jeden Anhaltspunkt. • Die früheren BFH-Entscheidungen zum strengen Maßstab beim Nachweis eines Treuhandverhältnisses bleiben maßgeblich; das Urteil in BFHE 237, 179 ändere daran nichts. Allerdings durfte das Finanzgericht hier nicht die Nichterweislichkeit des Treuhandverhältnisses zu Lasten der Klägerin behandeln, weil die Klägerin glaubhafte Anhaltspunkte vortrug, die weitere Sachaufklärung erforderlich machten. • Mangels näherer Tatsachenfeststellungen zu Indizien für oder gegen ein Treuhandverhältnis kann der Senat nicht selbst über das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses entscheiden; deshalb Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Finanzgericht zur weiteren Feststellung und Entscheidung. • Das Finanzgericht war zudem gehalten, das gesamte Vorbringen der Beteiligten zu berücksichtigen und bei Zweifeln die für das praktische Leben brauchbare, aber vollständige Überzeugung zu erreichen, nicht jedoch eine Entscheidung nach Feststellungslast zulasten der Klägerin zu treffen. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15.05.2014 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat zu prüfen, ob die Klägerin und T ein Treuhandverhältnis begründet hatten und hierzu die tatsächlichen Umstände vollständig aufzuklären, weil die Klägerin hierfür nicht durch eine ungestützte Behauptung belastet werden durfte. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt voraus, dass das Finanzgericht von Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung gemäß §370 AO überzeugt ist; hierfür reicht keine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.