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Urteil

II R 57/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts unterliegt der Wert der Auflage der Grunderwerbsteuer. • § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG knüpft allein daran an, dass die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist; es ist unerheblich, ob die Schenkung insgesamt nach ErbStG steuerfrei bleibt. • Festsetzung von Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer erfolgen unabhängig voneinander; für die Bemessung der Grunderwerbsteuer ist der am Gesetzeswortlaut orientierte Abzugsgrund maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Wert einer Wohnungsrechtsauflage bei Schenkung unterliegt Grunderwerbsteuer • Bei einer Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts unterliegt der Wert der Auflage der Grunderwerbsteuer. • § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG knüpft allein daran an, dass die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist; es ist unerheblich, ob die Schenkung insgesamt nach ErbStG steuerfrei bleibt. • Festsetzung von Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer erfolgen unabhängig voneinander; für die Bemessung der Grunderwerbsteuer ist der am Gesetzeswortlaut orientierte Abzugsgrund maßgeblich. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, erhielt durch notariell beurkundete Schenkung die hälftigen Miteigentumsanteile an einem bebauten Grundstück. Die über 90-jährige Schenkerin behielt sich das dingliche Recht zur alleinigen Nutzung der Obergeschosswohnung sowie Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume vor (Wohnungsrecht). Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer auf Grundlage des Kapitalwerts des Wohnungsrechts fest und rechnete diesen hälftig dem Kläger zu. Das Finanzgericht bestätigte die Besteuerung mit der Begründung, Schenkungen unter Auflage seien nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG hinsichtlich des Werts der Auflagen steuerpflichtig, sofern diese bei der Schenkungsteuer abziehbar seien. Der Kläger machte geltend, die Zuwendung sei nach § 13 Nr. 16 Buchst. b ErbStG von der Schenkungsteuer befreit, weshalb der Abzug der Auflage bei der Schenkungsteuer nicht möglich gewesen sei. • Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; Ausnahmen nach § 3 Nr. 2 S.1 und S.2 GrEStG; Schenkung/ Auflage-Begriff nach § 525 Abs.1 BGB; Regelungen des ErbStG (§ 7, § 10 Abs.1, § 13). • Das Wohnungsrecht stellt eine Nutzungs- bzw. Duldungsauflage i.S. einer Schenkung unter Auflage dar und mindert bei der Schenkungsteuer die Bereicherung, soweit es nach dem ErbStG abziehbar ist. • § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG bestimmt im Wortlaut, dass Auflagen der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn sie bei der Schenkungsteuer abziehbar sind; es kommt nicht darauf an, ob die Schenkung insgesamt nach dem ErbStG steuerfrei bleibt. • Der Gesetzgeber hat bewusst nicht geregelt, dass die Grunderwerbsteuer nur insoweit festgesetzt werden darf, als die Auflage tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen worden ist; Festsetzungen in beiden Steuerarten sind materiell und verfahrensrechtlich unabhängig. • Im vorliegenden Fall ist der Wert des Wohnungsrechts dem Grunde nach schenkungsteuerlich abziehbar, sodass nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG die Grunderwerbsteuer hierauf zu bemessen ist. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht den Wert des Wohnungsrechts bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt. Maßgeblich ist, dass die Auflage dem Grunde nach bei der Schenkungsteuer abziehbar ist; es ist unbeachtlich, dass die gesamte Zuwendung nach ErbStG steuerfrei bleibt. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer beruht auf § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG und erfolgt unabhängig von einer etwaigen Steuerfreiheit nach dem ErbStG. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.