Urteil
XI R 33/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anwendung von Art.67 VO 883/2004 i.V.m. Art.60 Abs.1 S.2 VO 987/2009 ist die Situation der gesamten Familie so zu behandeln, als lebten alle Beteiligten im zuständigen Mitgliedstaat, sodass eine im Ausland lebende Kindesmutter fiktiv im Inland zu wohnen sein kann.
• Bei konkurrierenden Berechtigten nach §64 EStG hat vorrangig derjenige Anspruch, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; die unionsrechtliche Fiktion kann bewirken, dass die im Ausland lebende Person diesen Tatbestand erfüllt.
• Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§62 Abs.1 Nr.1 EStG) an und nicht auf eine unbeschränkte Steuerpflicht; der Zweck des Kindergeldes schließt die Anwendung der unionsrechtlichen Fiktion nicht aus.
Entscheidungsgründe
Unionsrechtliche Fiktion überträgt Haushaltslage ins Inland; vorrangiger Kindergeldanspruch der im EU-Ausland lebenden Mutter • Bei Anwendung von Art.67 VO 883/2004 i.V.m. Art.60 Abs.1 S.2 VO 987/2009 ist die Situation der gesamten Familie so zu behandeln, als lebten alle Beteiligten im zuständigen Mitgliedstaat, sodass eine im Ausland lebende Kindesmutter fiktiv im Inland zu wohnen sein kann. • Bei konkurrierenden Berechtigten nach §64 EStG hat vorrangig derjenige Anspruch, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; die unionsrechtliche Fiktion kann bewirken, dass die im Ausland lebende Person diesen Tatbestand erfüllt. • Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§62 Abs.1 Nr.1 EStG) an und nicht auf eine unbeschränkte Steuerpflicht; der Zweck des Kindergeldes schließt die Anwendung der unionsrechtlichen Fiktion nicht aus. Der Kläger ist deutscher Beamter und Vater der Kinder A (geb. 1995) und B (geb. 1996). Die Kindsmutter ist zyprische Staatsangehörige, lebt seit 2004 in Zypern und hat die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen; die Eltern sind geschieden. Die Familienkasse setzte zunächst vorläufig Kindergeld in unterschiedlicher Höhe fest, hob die Festsetzung ab Februar 2012 nach §70 Abs.3 EStG auf und lehnte den Einspruch des Klägers ab. Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers statt mit der Begründung, die Mutter habe keinen vorrangigen Anspruch. Die Familienkasse legte Revision ein. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich bis zur EuGH-Entscheidung Trapkowski ausgesetzt. • Die Revision ist fristgerecht und zulässig; das FG-Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§126 Abs.3 FGO). • Nach den bindenden Feststellungen erfüllte der Kläger die materiellen Voraussetzungen für Kindergeld (§§62,63 EStG), doch ist die Kindsmutter nach §64 Abs.2 Satz1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt, weil sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hat. • Art.67 VO 883/2004 i.V.m. Art.60 Abs.1 S.2 VO 987/2009 sehen eine Fiktion vor, die die Situation der gesamten Familie so zu berücksichtigen erlaubt, als lebten alle Beteiligten im zuständigen Mitgliedstaat; der EuGH (Trapkowski) und BFH-Rechtsprechung bestätigen, dass dadurch die im Ausland lebende Mutter für nationale Rechtszwecke als im Inland wohnhaft zu behandeln ist. • Die VO Nr.883/2004 gilt persönlich und sachlich, da der Kläger als bei einer deutschen Behörde beschäftigter deutscher Staatsangehöriger unter die Verordnung fällt und Kindergeld als Familienleistung anzusehen ist. • Die bundesrechtlichen Vorschriften des §64 EStG sind auf Basis der unionsrechtlichen Fiktion anzuwenden; das führt hier dazu, dass die Kindsmutter die inländische Haushaltsaufnahme im Sinne des §64 Abs.2 Satz1 EStG erfüllt. • Ob die Kindsmutter einen eigenen Antrag gestellt hat, ist unerheblich; nach Art.60 Abs.1 S.3 VO 987/2009 ist der Antrag des anderen Elternteils zu berücksichtigen. • Der Zweck des Kindergeldes als steuerliche Entlastung steht der unionsrechtlichen Anwendung nicht entgegen; Anspruchsvoraussetzung nach §62 Abs.1 Nr.1 EStG knüpft am Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt an, nicht an unbeschränkter Steuerpflicht. Die Klage wird abgewiesen. Der BFH hebt das FG-Urteil auf und entscheidet, dass die in Zypern lebende Kindsmutter vorrangig Kindergeldberechtigte nach §64 Abs.2 Satz1 EStG ist, weil die unionsrechtliche Fiktion nach Art.67 VO 883/2004 i.V.m. Art.60 Abs.1 S.2 VO 987/2009 die häusliche Aufnahme der Kinder der Mutter dem Inland zurechnet. Daraus folgt, dass der Antrag des Klägers zu berücksichtigen ist, die Mutter aber dennoch vorrangig anspruchsberechtigt bleibt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.