Beschluss
IV R 51/15
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG. Ist Streitgegenstand ein Gewinnfeststellungsbescheid oder ein Gewerbesteuermessbescheid, ist der Mindestwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG anzusetzen.
Tenor
Auf die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs ‑‑Geschäftsstelle des IV. Senats‑‑ vom 14. Januar 2016 IV R 51/15 (KostL 34/16) wird die Verfahrensgebühr mit 187.780 € angesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
NV: Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG. Ist Streitgegenstand ein Gewinnfeststellungsbescheid oder ein Gewerbesteuermessbescheid, ist der Mindestwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG anzusetzen. Auf die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs ‑‑Geschäftsstelle des IV. Senats‑‑ vom 14. Januar 2016 IV R 51/15 (KostL 34/16) wird die Verfahrensgebühr mit 187.780 € angesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. II. Die Erinnerung ist begründet. Die Kostenrechnung für die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällige Verfahrensgebühr ist auf der Grundlage eines Streitwerts von 9.901.716,37 € zu erteilen. 1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird in Prozessverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelschrift fällig. Der maßgebende Wert für die Ermittlung der Gebühr ergibt sich im Finanzprozess nach Aufhebung des früheren § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. durch Art. 7 Nr. 8 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8. Juli 2014 (BGBl I 2014, 890) nicht mehr einheitlich aus dem Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG und im Hinblick auf § 63 Abs. 1 Satz 3 GKG auch nicht aus einem vorläufig festgesetzten Wert gemäß § 63 Abs. 1 GKG, sondern aus dem von § 52 Abs. 5 GKG bestimmten Wert. Nach dieser Vorschrift ist, da im Zeitpunkt der Erhebung der Gebühr nach § 6 GKG keine Wertfestsetzung vorliegt, entweder bei Streitfällen über bestimmte Geldleistungen oder auf bestimmte Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte der nach § 52 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 GKG maßgebende Wert, soweit er sich unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, oder in allen anderen Fällen der Mindestwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG anzusetzen. Damit verbleibt es im Ergebnis für Streitfälle, die nicht unter § 52 Abs. 3 GKG zu subsumieren sind, bei der schon vor Aufhebung des § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. geltenden Rechtslage, wonach sich die Gebühr aus dem Mindeststreitwert ergibt. Eine Bindung an den vom FG zugrunde gelegten Streitwert besteht nicht. 2. Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst der BFH in ständiger Rechtsprechung den Streitwert des Verfahrens nach § 52 Abs. 1 GKG und nicht nach § 52 Abs. 3 GKG (z.B. BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; BFH-Beschlüsse vom 29. November 2012 IV E 7/12, und vom 29. Februar 2012 IV E 1/12). Denn der Gewinnfeststellungsbescheid bezieht sich nicht unmittelbar auf eine bezifferte Geldleistung, sondern ist nur Grundlage für solche Bescheide (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vorbemerkungen zu §§ 135 bis 149 FGO Rz 118; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., vor § 135 Rz 135; anderer Ansicht FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. September 2015 3 KO 962/15, unter B.III.1.b bb (1)(b)(cc)). Gleiches gilt für einen Gewerbesteuermessbescheid. Ist der nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmende Streitwert noch nicht festgesetzt, kommt als Wert für die vorläufige Verfahrensgebühr nach § 52 Abs. 5 GKG nur der Mindestwert von 1.500 € gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG in Betracht (gleicher Ansicht wohl Just, Deutsches Steuerrecht 2014, 2481, 2482). 3. Im Streitfall, in dem nur über Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide gestritten wird, wäre danach für jeden selbständigen Streitgegenstand der Mindestwert anzusetzen. Da die Klägerin mit ihrem Antrag weit über diesem Wert geblieben ist, ist dem mit der Erinnerung gestellten Antrag in vollem Umfang stattzugeben. Auf der Grundlage des danach maßgebenden Streitwerts von 9.901.716 € beträgt eine Gebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 37.556 €. Nach Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind durch das Verfahren im Allgemeinen 5,0 Gebühren entstanden, so dass Kosten von 187.780 € fällig geworden sind. 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken