Beschluss
V B 66/15
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Das FG kann über die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter im Regelfall nach Eingang von Klagebegründung, Klageerwiderung und Steuerakten entscheiden. Eine Übertragung ohne Eingang der Klagebegründung kann z.B. auch nach Fristsetzung gemäß § 79b FGO zulässig sein. Anders ist es, wenn ein Antrag nach § 86 Abs. 1 FGO mit der Ankündigung gestellt wird, die Klage nach Aktenvorlage zu begründen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2015 12 K 3845/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Das FG kann über die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter im Regelfall nach Eingang von Klagebegründung, Klageerwiderung und Steuerakten entscheiden. Eine Übertragung ohne Eingang der Klagebegründung kann z.B. auch nach Fristsetzung gemäß § 79b FGO zulässig sein. Anders ist es, wenn ein Antrag nach § 86 Abs. 1 FGO mit der Ankündigung gestellt wird, die Klage nach Aktenvorlage zu begründen. Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2015 12 K 3845/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. II. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Es liegt ein von der Klägerin geltend gemachter Verfahrensmangel vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 1. Die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes gemäß § 119 Nr. 1 FGO sind gegeben, da das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. a) Die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 FGO kann zu einem Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO führen. Dies kommt bei einer willkürlichen Übertragung auf den Einzelrichter in Betracht. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Rechtsstreit auf den Einzelrichter bereits vor dem Eingang der letzten Schriftsätze übertragen wird. Denn der Senat kann über die Übertragung schon dann entscheiden, wenn er sich ein hinreichendes Urteil über den Fall bilden kann. Hierfür genügt nach allgemeiner Auffassung der Eingang von Klagebegründung, Klageerwiderung und Steuerakten (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 27. Dezember 2004 IV B 16/03, BFH/NV 2005, 1078, unter II.6.; ebenso Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 6 FGO Rz 14; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 6 FGO Rz 31, und Müller-Horn in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 6 FGO Rz 33). b) Im Streitfall hatte der Senat des FG den Rechtsstreit auf den Einzelrichter bereits vor dem Eingang der Klagebegründung übertragen. Es kann unerörtert bleiben, ob bereits jegliche Übertragung auf den Einzelrichter als Verstoß gegen § 6 FGO i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO anzusehen ist. Bleibt die Klagebegründung z.B. trotz einer Fristsetzung nach § 79b FGO aus, kann eine Übertragung auf den Einzelrichter sachgerecht sein. Anders ist es im Streitfall, in dem die Klägerin einen Antrag nach § 86 Abs. 1 FGO gestellt und ausdrücklich angekündigt hatte, die Klage nach Aktenvorlage zu begründen. c) Folge der Unwirksamkeit der Einzelrichterübertragung war, dass weiterhin der Vollsenat als der für die Entscheidung des Streitfalls zuständige gesetzliche Richter anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 8. Januar 2013 X B 118/12, BFH/NV 2013, 750). 2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit einer Zurückverweisung des vom FG dem Einzelrichter übertragenen Rechtsstreits an den Vollsenat Gebrauch (vgl. zu § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO BFH-Urteile vom 15. April 1996 VI R 98/95, BFHE 180, 509, BStBl II 1996, 478, unter 3.; vom 30. November 2010 VIII R 19/07, BFH/NV 2011, 449, unter II.4., und in BFH/NV 2013, 750). 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken