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Beschluss

X R 36/08

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2016:B.210716.XR36.08.0
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Leitsätze
1. NV: Ergeht eine Entscheidung gegenüber dem vermeintlichen Erben, so kann es zulässig sein, den wirklichen Erben im Wege der Rubrumsberichtigung als Beteiligten zu benennen. 2. NV: In diesem Falle ist auch eine den Erben belastende Kostenentscheidung zu berichtigen. 3. NV: Mit der Erbausschlagung gilt der wirkliche Erbe rückwirkend vom Erbfall an als Erbe. Er ist nicht Rechtsnachfolger des vermeintlichen Erben. 4. NV: Eine Prozessvollmacht kann auch Wirkung für einen unbekannten Erben entfalten.
Tenor
Das Rubrum des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids vom 15. Juni 2010 X R 36/08 wird dahingehend berichtigt, dass der Fiskus des Landes L anstelle von Frau E als Alleinerbe des verstorbenen Klägers E benannt wird. Ferner wird der Tenor des vorstehend genannten Gerichtsbescheids dahingehend berichtigt, dass der Fiskus des Landes L die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
1. NV: Ergeht eine Entscheidung gegenüber dem vermeintlichen Erben, so kann es zulässig sein, den wirklichen Erben im Wege der Rubrumsberichtigung als Beteiligten zu benennen. 2. NV: In diesem Falle ist auch eine den Erben belastende Kostenentscheidung zu berichtigen. 3. NV: Mit der Erbausschlagung gilt der wirkliche Erbe rückwirkend vom Erbfall an als Erbe. Er ist nicht Rechtsnachfolger des vermeintlichen Erben. 4. NV: Eine Prozessvollmacht kann auch Wirkung für einen unbekannten Erben entfalten. Das Rubrum des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids vom 15. Juni 2010 X R 36/08 wird dahingehend berichtigt, dass der Fiskus des Landes L anstelle von Frau E als Alleinerbe des verstorbenen Klägers E benannt wird. Ferner wird der Tenor des vorstehend genannten Gerichtsbescheids dahingehend berichtigt, dass der Fiskus des Landes L die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen hat. II. 1. Gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung ist nicht antrags- oder fristgebunden (Senatsurteil vom 17. November 2015 X R 40/13, BFH/NV 2016, 388, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Voraussetzungen für eine solche Berichtigung liegen vor, weil der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid im Rubrum noch Frau E als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers E und als Revisionsbeklagte auswies, obwohl diese wirksam die Erbschaft ausgeschlagen hat und der Fiskus des Landes L Erbe geworden ist. 2. Diese Ausschlagung hat allerdings nicht zur Folge, dass nunmehr der zum Erben gewordene Fiskus des Landes L als Rechtsnachfolger der "vorläufigen Erbin" Frau E anzusehen ist. Schlägt nämlich der vorläufige Erbe gemäß § 1953 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wirksam die Erbschaft aus, dann gilt er materiell-rechtlich von Anfang an als Nichterbe. Stattdessen fällt die Erbschaft gemäß § 1953 Abs. 2 BGB dem Nächstberufenen an. Dies war vorliegend gemäß § 1936 Satz 1 BGB der Fiskus des Landes L. Dieser nächstberufene Erbe gilt rückwirkend vom Erbfall an als Erbe; er ist unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht Rechtsnachfolger des vorläufigen Erben, welcher die Erbschaft ausgeschlagen hat. Dementsprechend können gegenüber einem solchen "vorläufigen Erben" ergangene Urteile den endgültigen Erben grundsätzlich nicht binden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1989 IVa ZR 98/87, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 2885). 3. Der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2010 wirkte deshalb gegenüber dem Fiskus des Landes L als dem endgültigen Erben, weil E der ... Steuerberatungsgesellschaft am 17. April 2004 bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit eine Prozessvollmacht erteilt hatte. Diese erstreckte sich ausweislich der bei den Finanzgerichtsakten befindlichen Vollmachtsurkunde auch auf das Rechtsmittelverfahren; auch erlosch diese nicht durch den Tod des Vollmachtgebers. Dementsprechend wurde das finanzgerichtliche Verfahren in zweiter Instanz nach Zulassung der Beschwerde als Revisionsverfahren (vgl. § 116 Abs. 7 FGO) vor dem BFH fortgeführt. Das Verfahren war nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung unterbrochen. Vielmehr wurde der Prozess für den Rechtsnachfolger des E fortgeführt, gleichgültig um wen es sich handelte. Da wie vorstehend unter 2. dargelegt infolge der Erbschaftsausschlagung durch Frau E der Fiskus des Landes L rückwirkend auf den Todeszeitpunkt des E dessen Erbe geworden ist, wurde im vorliegenden Streitfall das zweitinstanzliche Verfahren für den Fiskus des Landes L als Rechtsnachfolger des E, wenn auch unter unzutreffender Bezeichnung der Klägerseite im Rubrum des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids fortgesetzt. Diese unzutreffende Bezeichnung kann als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 107 Abs. 1 FGO jederzeit berichtigt werden (Senatsurteil in BFH/NV 2016, 388, Rz 20). 4. Der Tenor des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids ist zudem insoweit unrichtig, als er die Kosten des gesamten Verfahrens Frau E und nicht dem Fiskus des Landes L als zutreffenden Revisionsbeklagten auferlegt, was ebenfalls nach § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen ist. Der Fiskus des Landes L trägt als Beteiligter die Kosten des Revisionsverfahrens und zudem als Rechtsnachfolger des E die Kosten des Klageverfahrens. 5. Das Berichtigungsverfahren ist gerichtskostenfrei (Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 107 Rz 11). Eine Kostenentscheidung ist daher nicht zu treffen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken