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Urteil

VIII R 37/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachzahlungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG zu besteuern, wenn durch deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum eine einmalige erhöhte Progressionsbelastung entsteht. • Liegt der Zufluss der Vergütung auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt, sind diese Zahlungen regelmäßig nicht als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG begünstigt. • Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um eine geringfügige Teilleistung und eine überwiegende Einmalzahlung handelt; eine vom Zahlenden aufgezwungene Ratenzahlung begründet keinen Anspruch auf Begünstigung.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung des § 34 EStG bei praktisch hälftiger Verteilung mehrjähriger Nachzahlungen • Nachzahlungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG zu besteuern, wenn durch deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum eine einmalige erhöhte Progressionsbelastung entsteht. • Liegt der Zufluss der Vergütung auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt, sind diese Zahlungen regelmäßig nicht als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG begünstigt. • Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um eine geringfügige Teilleistung und eine überwiegende Einmalzahlung handelt; eine vom Zahlenden aufgezwungene Ratenzahlung begründet keinen Anspruch auf Begünstigung. Die Klägerin ist eine GbR mit gemeinsamer psychotherapeutischer Praxis; die beiden Gesellschafter haben jeweils eigene Kassenzulassungen. Die Kassenärztliche Vereinigung zahlte für die Jahre 2000–2004 Nachzahlungen in vier annähernd gleich hohen Raten, sodass der Klägerin 2005 60.600 € und 2006 61.931 € zuflossen. Die GbR erklärte diese Zahlungen als nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigte Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Das Finanzamt versagte die Ermäßigung der Besteuerung; das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit Revision rügte die Klägerin die Nichtanwendung von § 34 EStG und verwies auf fehlenden Einfluss auf die Ratenzahlung sowie auf die hohe Anteilquote der Nachzahlungen an den laufenden Einkünften. • Anwendbarkeit § 34 EStG: § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG gewährt eine ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte, darunter Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, wenn diese zu einer einmalig erhöhten Progressionsbelastung führen. • Zusammenballungserfordernis: Die Rechtsprechung fordert, dass die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum anfallen und durch ihre Konzentration eine für den Steuerpflichtigen außergewöhnliche Progressionsbelastung auslösen; der Zufluss in zwei Veranlagungszeiträume erfüllt dies regelmäßig nicht. • Ausnahmefall bei überwiegender Einmalzahlung: Nur wenn eine geringfügige Teilleistung und eine überwiegende Einmalzahlung vorliegt, kann trotz Zahlungen in zwei Jahren die Begünstigung greifen; hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weil die Zahlungen in den Streitjahren nahezu gleich hoch waren. • Einfluss der Zahlungsmodalitäten: Ob die Ratenzahlung vom Zahlenden aufgezwungen wurde oder vereinbart war, ist für die Frage der Tarifbegünstigung unbeachtlich; maßgeblich ist allein die durch den Zufluss bewirkte Progressionsbelastung. • Ergebnis der Anwendung: Mangels Zusammenballung der Einkünfte und ohne Ausnahmefall ist die Annahme außerordentlicher Einkünfte nach § 34 EStG zu verneinen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Feststellungs- und Gewinnfeststellungsbescheide bleiben in der Zurückweisung der tarifbegünstigten Behandlung der Nachzahlungen bestehen. Die Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung stellen keine außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 EStG, weil keine ausreichende Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum vorliegt. Eine Ausnahme nach BFH-Rechtsprechung (überwiegende Einmalzahlung mit nur geringfügiger Teilleistung) liegt nicht vor, da die Zahlungen in den Streitjahren nahezu gleich hoch waren. Dass die Ratenzahlung vom Zahlenden aufgezwungen wurde, ändert nichts an der Beurteilung. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.