Urteil
V R 11/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anwendung des Unionsrechts sind die Familienleistungen nach dem Recht des Zuständigkeitsstaats zu gewähren und dabei die Situation der gesamten Familie so zu berücksichtigen, als lebten alle Beteiligten in diesem Staat.
• Ist das Kind in den Haushalt des Elternteils im EU-Ausland aufgenommen, steht der Anspruch auf Kindergeld diesem Elternteil vorrangig zu, auch wenn der andere Elternteil im zuständigen Mitgliedstaat lebt.
• Bei der Feststellung des vorrangigen Berechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gelten die einkommensabhängigen Ausschlussvoraussetzungen des Wohnsitzstaats des Kindes nicht, wenn nach Unionsrecht so zu verfahren ist, als lebten alle Beteiligten im zuständigen Mitgliedstaat.
Entscheidungsgründe
Vorrang des im EU-Ausland lebenden Elternteils bei Kindergeldanspruch • Bei Anwendung des Unionsrechts sind die Familienleistungen nach dem Recht des Zuständigkeitsstaats zu gewähren und dabei die Situation der gesamten Familie so zu berücksichtigen, als lebten alle Beteiligten in diesem Staat. • Ist das Kind in den Haushalt des Elternteils im EU-Ausland aufgenommen, steht der Anspruch auf Kindergeld diesem Elternteil vorrangig zu, auch wenn der andere Elternteil im zuständigen Mitgliedstaat lebt. • Bei der Feststellung des vorrangigen Berechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gelten die einkommensabhängigen Ausschlussvoraussetzungen des Wohnsitzstaats des Kindes nicht, wenn nach Unionsrecht so zu verfahren ist, als lebten alle Beteiligten im zuständigen Mitgliedstaat. Die Klägerin, polnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, beantragte Kindergeld für ihren 1992 geborenen Sohn P, der bis 2012 in Polen im Haushalt des geschiedenen Kindsvaters lebte und dort die Schule besuchte. Der Kindsvater ist polnischer Staatsangehöriger und arbeitete in Polen; er bezog keine polnischen Familienleistungen. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil der Kindsvater vorrangig kindergeldberechtigt sei; das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Trapkowski ausgesetzt. Nach Vorlage des EuGH-Urteils vertritt die Familienkasse den Standpunkt, dies bestätige ihre Rechtsauffassung. Streitpunkt ist, ob die Klägerin oder der im Ausland lebende Kindsvater Anspruch auf Kindergeld hat und ob polnische Einkommensgrenzen für den Anspruch des Kindsvaters Anwendung finden. • Die Revision war begründet; das FG-Urteil verletzte § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG und war aufzuheben, sodass die Klage abgewiesen wurde. • Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen zu zahlen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. • Nach Art. 67 VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 ist bei der Anwendung der Unionsvorschriften die Situation der gesamten Familie so zu berücksichtigen, als lebten alle Beteiligten unter den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats; damit sind Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, so zu behandeln, als würden sie im Zuständigkeitsstaat wohnen. • Diese unionsrechtliche Fiktion führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland wohnenden Elternteil, sondern dem Elternteil im EU-Ausland zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. • Im Streitfall lebte P im Haushalt des in Polen lebenden Kindsvaters; damit hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG. • Die polnischen Einkommensgrenzen sind unbeachtlich, weil nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 so zu entscheiden ist, als würden alle Beteiligten unter deutsches Recht fallen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Die Revision der Familienkasse war erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts Köln wurde aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Entscheidungserheblich ist, dass das Kind in den Haushalt des in Polen lebenden Kindsvaters aufgenommen war, wodurch dieser nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt ist. Wegen der unionsrechtlichen Vorgaben (VO Nr. 883/2004 und VO Nr. 987/2009) ist bei der Anspruchsprüfung so zu verfahren, als lebten alle Beteiligten im zuständigen Mitgliedstaat, weshalb polnische Einkommensgrenzen für den Anspruch des Kindsvaters keine Anwendung finden. Folglich besteht kein Anspruch der in Deutschland lebenden Mutter auf Auszahlung des Kindergeldes. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.