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Urteil

VI R 16/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine verbilligte Überlassung von Aktien an ein Vorstandsmitglied stellt Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs.1 EStG dar, wenn sie veranlasst durch das Dienstverhältnis gewährt wurde. • Bei der Bewertung solcher Vermögensbeteiligungen ist grundsätzlich der gemeine Wert nach § 19a Abs.2 EStG anzusetzen; sind die besonderen Regelungen des Satzes 2–4 einschlägig, ist der niedrigste im Freiverkehr bzw. im geregelten Markt am maßgeblichen Tag notierte Kurs maßgeblich. • Sind die besonderen Marktzugangsmerkmale unklar, hat das Finanzgericht festzustellen, ob die Aktien im Freiverkehr oder nur im freien Markt gehandelt wurden; hiervon hängt die anzuwendende Bewertungsmethode ab. • Der gemeine Wert nicht börsennotierter, gattungsgleicher Aktien kann aus Börsenverkäufen abgeleitet werden, es sei denn, objektive Umstände sprechen dagegen; grundsätzlich ist jedoch stichtagsbezogen und nicht anhand eines Jahresschnitts zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Bewertung verbilligter Aktienüberlassung an Vorstandsmitglied als Arbeitslohn und Bewertungsmethoden • Eine verbilligte Überlassung von Aktien an ein Vorstandsmitglied stellt Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs.1 EStG dar, wenn sie veranlasst durch das Dienstverhältnis gewährt wurde. • Bei der Bewertung solcher Vermögensbeteiligungen ist grundsätzlich der gemeine Wert nach § 19a Abs.2 EStG anzusetzen; sind die besonderen Regelungen des Satzes 2–4 einschlägig, ist der niedrigste im Freiverkehr bzw. im geregelten Markt am maßgeblichen Tag notierte Kurs maßgeblich. • Sind die besonderen Marktzugangsmerkmale unklar, hat das Finanzgericht festzustellen, ob die Aktien im Freiverkehr oder nur im freien Markt gehandelt wurden; hiervon hängt die anzuwendende Bewertungsmethode ab. • Der gemeine Wert nicht börsennotierter, gattungsgleicher Aktien kann aus Börsenverkäufen abgeleitet werden, es sei denn, objektive Umstände sprechen dagegen; grundsätzlich ist jedoch stichtagsbezogen und nicht anhand eines Jahresschnitts zu bewerten. Die Kläger sind verheiratet; der Kläger war Vorstandsvorsitzender der A-AG und erwarb im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms im Jahr 2004 nicht börsenzugelassene A-AG-Aktien (WKN X) zu einem verbilligten Preis. Die A-AG verfügte zugleich über börsennotierte, gattungsgleiche Aktien (WKN Y), die an deutschen Börsen gehandelt wurden. Das Finanzamt ermittelte im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung einen geldwerten Vorteil und setzte den gemeinen Wert der erworbenen Aktien auf Basis eines gewichteten Börsenkurses an und erhöhte so die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzgericht bestätigte dies und lehnte die Klage ab. Die Kläger riefen den BFH mit der Revision an und rügten materielle Rechtsverletzungen gegen die Bewertungsgrundsätze. • Der BFH bestätigt, dass die verbilligte Überlassung der Aktien dem Grunde nach Arbeitslohn nach § 19 Abs.1 EStG darstellt, weil die Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst war. • § 19a Abs.2 EStG bestimmt den gemeinen Wert als Bewertungsmaßstab; Sätze 2–4 enthalten besondere Regeln für Beteiligungen, die am Tag der Beschlussfassung an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel, im geregelten Markt oder im Freiverkehr zugelassen sind. • Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass Beschlussdatum und Überlassung innerhalb von neun Monaten lagen; unklar sind jedoch die tatsächlichen Umstände des Handels der WKN X-Aktien, insbesondere ob der Handel im Freiverkehr oder nur im freien Markt stattfand. • Je nach Ergebnis dieser Tatsachenfeststellung sind unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe anzuwenden: Waren die Aktien im Freiverkehr notiert, sind die für den Freiverkehr festgestellten Kurse am Beschluss- bzw. Zuflussdatum maßgeblich (§ 19a Abs.2 S.2–4 EStG). • Waren die Aktien lediglich auf dem freien Markt handelbar, ist nach § 11 Abs.2 BewG der gemeine Wert stichtagsbezogen zu ermitteln, in der Regel aus Verkäufen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nicht mittels Durchschnittspreisen über ein Jahr. • Der BFH stellt dar, dass sich der gemeine Wert notierter gattungsgleicher Aktien für die Bewertung nicht börsennotierter Anteile heranziehen lässt, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Marktpreise nicht dem wirklichen Wert entsprechen; Marktbesonderheiten wie geringes Handelsvolumen rechtfertigen nicht generell den Ausschluss von Börsenkursen. • Da die Feststellungen des FG zum Charakter des Handels (Freiverkehr vs. freier Markt) widersprüchlich oder lückenhaft sind, kann der BFH die Höhe des geldwerten Vorteils nicht selbst beurteilen und verweist die Sache zur ergänzten Feststellung zurück an das FG gemäß § 126 Abs.3 FGO. Der BFH hat die Revision teilweise für begründet erklärt, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Das FG muss im zweiten Rechtsgang klären, ob die erworbenen WKN X-Aktien im Freiverkehr gehandelt wurden; ist dies der Fall, sind die im Freiverkehr am maßgeblichen Tag ermittelten Kurse (§ 19a Abs.2 S.2–4 EStG) zugrunde zu legen. Sind sie nicht im Freiverkehr gehandelt worden, ist der gemeine Wert stichtagsbezogen nach § 11 Abs.2 BewG aus geeigneten Verkäufen oder, falls erforderlich, unter Berücksichtigung der gattungsgleichen börsennotierten Aktien zu ermitteln; ein Durchschnittskurs über das Jahr ist regelmäßig ungeeignet. Die Kostenentscheidung wurde dem FG übertragen.