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Urteil

X R 36/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Überprüfung von Haftungsbescheiden ist zwischen der tatbestandlichen Prüfung (erste Stufe) und der Ermessensprüfung (zweite Stufe) zu unterscheiden; die erste Stufe unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. • Für die erste Stufe ist der Sach- und Streitstand maßgeblich, wie er am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht vorliegt; vorgelegte neue Beweismittel sind zu berücksichtigen. • Hat das Gericht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftungsnorm nicht geprüft oder neu vorgelegte Unterlagen nicht ausgewertet, liegt ein materiell-rechtlicher Fehler vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
Entscheidungsgründe
Zweistufige Überprüfung von Haftungsbescheiden: Pflicht zur Würdigung neuer Beweismittel • Bei der Überprüfung von Haftungsbescheiden ist zwischen der tatbestandlichen Prüfung (erste Stufe) und der Ermessensprüfung (zweite Stufe) zu unterscheiden; die erste Stufe unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. • Für die erste Stufe ist der Sach- und Streitstand maßgeblich, wie er am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht vorliegt; vorgelegte neue Beweismittel sind zu berücksichtigen. • Hat das Gericht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftungsnorm nicht geprüft oder neu vorgelegte Unterlagen nicht ausgewertet, liegt ein materiell-rechtlicher Fehler vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Der Landesverband X der Partei Y erhielt für 1998 und 1999 Haftungsbescheide wegen Ausstellung vermeintlich unrichtiger Zuwendungsbestätigungen nach § 10b Abs.4 EStG a.F. Das Finanzamt stellte während des Einspruchsverfahrens eine erneute Prüfung an und forderte Belege und Beauftragungen an; der Kläger legte diese ursprünglich nicht vor. Später, im Klageverfahren, erklärte der Vorstand eidesstattlich, die Unterlagen seien nach einem Umzug wiedergefunden worden; der Kläger übergab auf gerichtliche Anordnung 59 Ordner mit Kopien der Spendenbelege. Das Finanzgericht ging davon aus, die Ermessensentscheidung des Finanzamts sei rechtsfehlerfrei und berücksichtigte die nachgereichten Ordner nicht. Der Kläger rügte, das FG habe dadurch die erste, tatbestandliche Prüfungsstufe unzulässig ausgeklammert. Der BFH hat die Revision des Klägers stattgegeben und die Sache zurückverwiesen. • Haftungsbescheide sind zweistufig zu prüfen: Zuerst ist zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsnorm (hier § 10b Abs.4 Satz2 EStG a.F.) vorliegen; diese Prüfung ist rechtlich gebunden und vom Gericht in vollem Umfang zu überprüfen. • Ergänzend ist auf der zweiten Stufe die Ermessensausübung der Finanzbehörde zu prüfen; hierfür ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (§ 102 FGO betrifft nur die Ermessensprüfung). • Für die erste Stufe ist der Sach- und Streitstand am Schluss der mündlichen Verhandlung Grundlage. Werden im Klageverfahren neue tatsächliche Feststellungen oder Beweismittel vorgelegt, die die tatbestandliche Beurteilung verändern können, sind diese vom Gericht zu berücksichtigen und auszuwerten. • Das FG hat verletzt, indem es die vom Kläger nachgereichten 59 Ordner nicht in die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen einbezogen hat, weil es den Anwendungsbereich des § 102 FGO zu weit verstand und die erste Stufe unzulässig ausklammerte. • Ein derartiges materiell-rechtliches Prüfungsversäumnis führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das FG zur nachzuholenden Prüfung; Bedenken gegen ein mögliches Nachschieben von Beweismitteln sind durch Fristsetzung und Kostenfolgen zu begegnen. • Wesentliche Normen: § 10b Abs.4 EStG a.F. (Haftung für unrichtige Zuwendungsbestätigungen), § 102 FGO (Beschränkung der gerichtlichen Prüfung bei Ermessensentscheidungen), § 79b FGO/§ 364b AO (Aufklärungs- und Fristsetzungsbefugnisse), § 137 FGO (Kostenfolge). Der BFH hat die Revision des Klägers überwiegend stattgegeben: Das Urteil des Finanzgerichts München wurde insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Haftungsbescheide für 1998 und 1999 abgewiesen worden war, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das FG die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten 59 Ordner mit Spendenbelegen und Beauftragungen nicht auf der ersten, tatbestandlichen Stufe der Haftungsprüfung berücksichtigt hat, obwohl diese für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 10b Abs.4 Satz2 EStG a.F. vorliegen, entscheidungserheblich sein können. Weil die erstinstanzliche Entscheidung hierdurch materiell-rechtlich fehlerhaft ist, kann die Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide nicht abschließend beurteilt werden; das FG hat die erforderliche tatsächliche und rechtliche Würdigung nachzuholen. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren wurde dem Finanzgericht übertragen.