Urteil
IV R 2/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 2b EStG 1999 ist auf Beteiligungen an modellhaften Verlustzuweisungsmodellen anzuwenden, wenn die Gesellschaft nach dem 4. März 1999 begründet oder erworben wurde.
• Eine rückdatierte Gründung oder ein nach dem Stichtag geschlossener Generalunternehmervertrag schließt die Übergangsregelung des § 52 Abs. 4 EStG 1999 aus.
• Ein modellhaftes Betriebskonzept liegt vor, wenn Anleger ein vorgefertigtes Exposé ohne Einflussmöglichkeit auf Konzeption und Vertragsgestaltung erhalten.
• Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils kann bereits dann im Vordergrund stehen, wenn die Verkaufsrechnung für einen fiktiven Anleger eine nahezu vollständige Erstattung des eingesetzten Kapitals durch Verlustzuweisungen in Aussicht stellt.
• § 2b EStG 1999 ist verfassungsgemäß und verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch das Bestimmtheitsgebot, soweit die Norm modellhaft ausgestaltete Fälle erfasst.
Entscheidungsgründe
Anwendung von § 2b EStG 1999 bei modellhaften Verlustzuweisungsbeteiligungen • § 2b EStG 1999 ist auf Beteiligungen an modellhaften Verlustzuweisungsmodellen anzuwenden, wenn die Gesellschaft nach dem 4. März 1999 begründet oder erworben wurde. • Eine rückdatierte Gründung oder ein nach dem Stichtag geschlossener Generalunternehmervertrag schließt die Übergangsregelung des § 52 Abs. 4 EStG 1999 aus. • Ein modellhaftes Betriebskonzept liegt vor, wenn Anleger ein vorgefertigtes Exposé ohne Einflussmöglichkeit auf Konzeption und Vertragsgestaltung erhalten. • Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils kann bereits dann im Vordergrund stehen, wenn die Verkaufsrechnung für einen fiktiven Anleger eine nahezu vollständige Erstattung des eingesetzten Kapitals durch Verlustzuweisungen in Aussicht stellt. • § 2b EStG 1999 ist verfassungsgemäß und verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch das Bestimmtheitsgebot, soweit die Norm modellhaft ausgestaltete Fälle erfasst. Eine Fondsgesellschaft zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen wurde im Jahr 1999 gegründet; Anleger zeichneten Anteile auf Basis eines von der Vertriebsgesellschaft erstellten Exposés. Die Exposé-Modelrechnung versprach einem fiktiven Anleger im Beitrittsjahr hohe Verlustzuweisungen und erhebliche Steuererstattungen. Bauanträge und die Baugenehmigung wurden im Namen der Vertriebs KG gestellt; ein Generalunternehmervertrag zwischen Fondsgesellschaft und Vertriebs AG ist nach Darstellung des Finanzamts auf den 8. Februar 1999 datiert. Das Finanzamt stellte später null laufende Einkünfte fest und klassifizierte die Gesellschaft als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. des § 2b EStG 1999; das FG bestätigte dies. Revisionskläger riefen den BFH an und rügten u.a. fehlerhafte Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 4 EStG 1999 sowie Verfassungswidrigkeit der Norm. • Zulässigkeit: Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist wurde gewährt, daher ist die Revision zulässig. • Zeitlicher Anwendungsbereich (§ 52 Abs. 4 EStG 1999): Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Gesellschaft nicht vor dem 5. März 1999 errichtet war; an die ausschließlich nach Aktenlage getroffene und nicht gegen Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung ist der BFH gebunden. • Übergangsregel nicht erfüllt: Weder hat die (zu diesem Zeitpunkt nicht existente) Gesellschaft vor dem Stichtag mit der Herstellung begonnen noch eine rechtswirksame Anschaffung durch die Gesellschaft stattgefunden; Baugenehmigung und Bauantrag wurden von der Vertriebs KG gestellt und der GU-Vertrag war rückdatiert. • Sachlicher Anwendungsbereich (§ 2b EStG 1999): Die Beteiligung beruhte auf einem vorgefertigten, modellhaften Betriebskonzept (Exposé) ohne Einflussmöglichkeiten der Anleger; die Modellrechnung stellte für einen fiktiven Anleger eine nahezu vollständige Kapitalrückführung durch Steuervorteile in Aussicht, sodass die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund stand. • Auslegung der Regelbeispiele: § 2b Satz 3 liefert nicht abschließende Beispiele; ein exponiertes Modell, das hohe Verluste und Steuervorteile für den fiktiven Höchststeuerpflichtigen in Aussicht stellt, genügt, um den Tatbestand zu erfüllen. • Verfassungsmäßigkeit: § 2b EStG 1999 ist verfassungskonform. Eine Ungleichbehandlung ist durch ordnungspolitische und typisierende Erwägungen sachlich gerechtfertigt; die Vorschrift verletzt weder die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit noch das Bestimmtheitsgebot. • Kostenentscheidung: Die Revisionskläger tragen die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Revisionen des Revisionsklägers zu 1 und der Klägerin werden als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass § 2b EStG 1999 im Streitfall anwendbar ist, weil die Gesellschaft nach dem maßgeblichen Stichtag nicht bestanden hat und die Beteiligung auf einem modellhaften Exposé beruhte, das steuerliche Vorteile in Aussicht stellte. DieFeststellung des Finanzamts, dass es sich um eine Verlustzuweisungsgesellschaft bzw. ein ähnliches Modell i.S. des § 2b EStG 1999 handelt, bleibt bestehen. Die Norm wird vom BFH als verfassungsgemäß beurteilt; eine Vorlage an das BVerfG ist nicht erforderlich. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von den Revisionsklägern je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.