Urteil
II R 32/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG setzt voraus, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
• Die bloße unentgeltliche Überlassung der erworbenen Wohnung oder eines Miteigentumsanteils an nahe Angehörige stellt keine Selbstnutzung des Erwerbers dar und begründet keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung.
• Eine ausdrückliche Widmung zur Selbstnutzung (z. B. in der Steuererklärung) reicht nicht; maßgeblich sind die tatsächlichen äußeren Umstände, insbesondere der Lebensmittelpunkt oder die Aufnahme des gemeinsamen Hausstands.)
Entscheidungsgründe
Keine Steuerbefreiung für unentgeltlich überlassenes Miteigentum ohne eigene Selbstnutzung • Die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG setzt voraus, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. • Die bloße unentgeltliche Überlassung der erworbenen Wohnung oder eines Miteigentumsanteils an nahe Angehörige stellt keine Selbstnutzung des Erwerbers dar und begründet keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung. • Eine ausdrückliche Widmung zur Selbstnutzung (z. B. in der Steuererklärung) reicht nicht; maßgeblich sind die tatsächlichen äußeren Umstände, insbesondere der Lebensmittelpunkt oder die Aufnahme des gemeinsamen Hausstands.) Die Klägerin erbte nach dem Tod ihres Vaters einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung. Die Mutter des Erblassers bewohnte die Wohnung weiterhin; die Klägerin überließ ihren Anteil unentgeltlich zur Nutzung an die Mutter. Die Klägerin übernachtete gelegentlich und nutzte einen Raum zur Nachlassverwaltung. Sie beantragte in der Erbschaftsteuererklärung die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für das erworbene Miteigentum. Das Finanzamt versagte die Befreiung und setzte Erbschaftsteuer fest. Das Finanzgericht bestätigte dies; die Klägerin rügte in der Revision eine fehlerhafte Auslegung der Vorschrift und forderte die Gewährung der Befreiung. • Tatbestand der Steuerbefreiung: § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG begünstigt den Erwerb eines Familienheims nur, wenn der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt und diese Absicht tatsächlich umsetzt. • Festlegung der Selbstnutzung: Selbstnutzung ist eine tatsächliche Nutzung, die anhand äußerer Umstände feststellbar sein muss; eine bloße Widmung in der Steuererklärung genügt nicht. • Unentgeltliche Überlassung an Dritte: Die unentgeltliche Überlassung an einen Dritten, auch an nahe Angehörige (§ 15 AO), ist keine Selbstnutzung des Erwerbers und schließt daher die Steuerbefreiung aus. • Zweck der Norm: Die Befreiung soll den familiären Lebensraum schützen und Familiengebrauchsvermögen erhalten; dieser Zweck erfordert tatsächliche Eigenbewohnung durch den Erwerber. • Gesetzesvergleich: Eine Regelung wie § 4 Satz 2 EigZulG, die unentgeltliche Überlassung an Angehörige gleichstellt, fehlt im ErbStG; unterschiedliche Ziele der Normen rechtfertigen keine Übertragung dieser Regelung. • Folge gesetzlicher Regelungen: § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG regelt zwar das Wegfallen der Befreiung bei späterer Aufgabe der Selbstnutzung, begründet aber keine Verpflichtung zur Gewährung der Befreiung ohne jemals vorgenommene Selbstnutzung. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin hat weder ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung begründet noch einen gemeinsamen Hausstand mit der Mutter; gelegentliche Übernachtungen und Nutzung eines Raums für Nachlassverwaltung genügen nicht für Selbstnutzung. Daher war die Versagung der Steuerbefreiung rechtmäßig. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steht der Klägerin nicht zu. Begründend ist, dass die Vorschrift die tatsächliche Selbstnutzung durch den Erwerber voraussetzt und eine unentgeltliche Überlassung an die Mutter diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die gelegentliche Übernachtung und die Nutzung eines Raums zur Nachlassverwaltung begründen keinen eigenen Lebensmittelpunkt und keinen gemeinsamen Hausstand. Die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin auferlegt worden.