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II R 32/15

BFH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 05. Oktober 2016 II R 32/15 ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c Keine Steuerbefreiung bei Überlassung der Wohnung an Ehefrau des Erblassers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c Keine Steuerbefreiung bei Überlassung der Wohnung an Ehefrau des Erblassers Der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind ist nicht steuerbefreit, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an nahe Angehörige. BFH, Urt. v. 5.10.2016 – II R 32/15 Problem Die Tochter (T) ist Alleinerbin ihres Vaters (V). V war Miteigentümer einer Wohnung. In der Wohnung lebte er bis zu seinem Tod gemeinsam mit seiner Ehefrau (M), der Mutter von T. T hat die Wohnung der M weiterhin zur Nutzung überlassen. T selbst übernachtet in der Wohnung nur gelegentlich. T ist der Auffassung, dass der Erwerb des Miteigentumsanteils an der Wohnung steuerbefreit ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG . Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem bebauten Grundstück steuerfrei, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt und bestimmte Voraussetzungen vorliegen: - Erwerb durch Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 oder Kinder verstorbener Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2; - Nutzung der Wohnung durch den Erblasser bis zum Todesfall zu eigenen Wohnzwecken; - unverzügliche Bestimmung der Wohnung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken (Familienheim). Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Nutzung durch die Ehefrau des Erblassers und Mutter der Erbin das zuletzt genannte Tatbestandsmerkmal des Familienheims erfüllt. Entscheidung Der BFH verneint die Frage und beruft sich dabei zunächst auf den Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG . Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setze voraus, dass der Erwerber in der Wohnung den Mittelpunkt seines Lebensinteresses habe. Die unentgeltliche Überlassung der Wohnung zur Nutzung an einen Dritten stelle keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken dar. Dies gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an Angehörige i. S. d. § 15 AO : Der Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG rechtfertige nicht die Anwendung der Vorschrift auf die unentgeltliche Überlassung des Erwerbs zur Nutzung an (nahe) Familienangehörige. Der Gesetzgeber habe bereits in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht, dass es der Schutz des familiären Lebensraums gebiete, die Steuerbefreiung davon abhängig zu machen, dass das Kind als Erwerber das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutze. § 4 S. 2 EigZulG bestimme zwar ausdrücklich, dass eine Wohnung auch dann als zu eigenen Wohnzwecken genutzt anzusehen sei, wenn der Anspruchsberechtigte sie unentgeltlich zu Wohnzwecken an einen Angehörigen i. S. d. § 15 AO überlasse. Dadurch unterscheide sich § 4 EigZulG von anderen Normen, die ebenfalls die Selbstnutzung einer Wohnung zur Tatbestandsvoraussetzung hätten, und begünstige z. B. im Unterschied zu § 10e EStG auch die einem Angehörigen ganz überlassene Wohnung. Der Gedanke des § 4 S. 2 EigZulG sei aber nicht auf § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG zu übertragen; diese Norm enthalte eine solche ausdrückliche Regelung zur Gleichstellung der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung an Angehörige mit der Selbstnutzung der Wohnung durch den Erwerber nicht. Laut BFH stand T demzufolge für den Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils an der Wohnung die geltend gemachte Steuerbefreiung nicht zu. Die Wohnung sei nach dem Erwerb nicht unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt gewesen. Die subjektive Absicht der T zur Selbstnutzung genüge nicht. Ebenso wenig ausreichend sei die gelegentliche Mitbenutzung von Räumlichkeiten in der Wohnung zur Übernachtung. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 05.10.2016 Aktenzeichen: II R 32/15 Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Erschienen in: DNotI-Report 2017, 14-15 Normen in Titel: ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c