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Urteil

V R 54/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche Berichtigung einer Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV wirkt auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung zurück und ermöglicht den Vorsteuerabzug für den ursprünglichen Besteuerungszeitraum. • Ist eine Rechnung trotz Unschärfen als berichtigungsfähig anzusehen, kann durch die Berichtigung das Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 UStG ausgeübt werden. • Europäisches Unionsrecht (Sechste Richtlinie) fordert für den Vorsteuerabzug das Vorliegen einer Rechnung; nationale Berichtigungsvorschriften sind im Lichte dieser unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug durch berichtigte Rechnung wirkt rückwirkend auf Ursprungszeitraum • Eine nachträgliche Berichtigung einer Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV wirkt auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung zurück und ermöglicht den Vorsteuerabzug für den ursprünglichen Besteuerungszeitraum. • Ist eine Rechnung trotz Unschärfen als berichtigungsfähig anzusehen, kann durch die Berichtigung das Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 UStG ausgeübt werden. • Europäisches Unionsrecht (Sechste Richtlinie) fordert für den Vorsteuerabzug das Vorliegen einer Rechnung; nationale Berichtigungsvorschriften sind im Lichte dieser unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen. Die Klägerin ist eine in Polen ansässige Gesellschaft mit einer Betriebsstätte in Deutschland. Das Finanzamt kürzte für die Jahre 2003 bis 2006 den Vorsteuerabzug, weil eingereichte Rechnungen nach Auffassung der Behörde den Leistungsempfänger nicht hinreichend eindeutig auswiesen und Verwechselung mit einer Schwestergesellschaft möglich sei. Die Rechnungen waren an "F" bzw. "F GmbH" mit der Anschrift der deutschen Betriebsstätte adressiert. Während des Einspruchsverfahrens reichte die Klägerin berichtigte Rechnungen aus 2008/2009 ein, die den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig auswiesen. Das FG wies die Klage ab; mit der Revision rügt die Klägerin diese Entscheidung und beruft sich auf unionsrechtliche Vorgaben und die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV. • Die Revision ist begründet; die berichtigten Rechnungen ermöglichen den Vorsteuerabzug bereits für die Jahre 2003 bis 2006 (§ 126 Abs. 3 FGO). • Nach § 15 UStG setzt der Vorsteuerabzug das Vorliegen einer Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG voraus; eine Rechnung kann nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt werden, wenn Angaben fehlen oder unzutreffend sind. • Unionsrechtliche Grundlage sind Art. 18 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie; diese verlangen für den Vorsteuerabzug das Vorliegen einer Rechnung mit bestimmten Mindestangaben. • Der EuGH hat in vergleichbaren Fällen entschieden, dass eine Berichtigung rückwirkend wirkt; der BFH folgt dieser Rechtsprechung und stellt klar, dass die Berichtigung den Vorsteuerabzug für den ursprünglichen Besteuerungszeitraum ermöglicht (vergleiche Senatex-Entscheidung). • Die ursprünglich ausgestellten Rechnungen waren trotz Verwechslungsgefahr berichtigungsfähig, weil sie Angaben zum Aussteller, Leistungsempfänger, zur Leistung, zum Entgelt und zur Steuer enthielten und nicht so unbestimmt waren, dass diese Angaben fehlten. • Die Berichtigungen erfolgten noch im Einspruchsverfahren und damit rechtzeitig; nationale Lücken in der Rechtsgrundlage für 2003 sind aufgrund der EuGH-Rechtsprechung unbeachtlich. • Offen bleiben kann, ob die ursprünglichen Rechnungen bereits den gesetzlichen Anforderungen genügten oder ob ohne formelle Berichtigung nach Grundsätzen des EuGH ein Vorsteuerabzug möglich gewesen wäre; dies ist für die Entscheidung nicht erforderlich. Das Urteil des Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts werden aufgehoben. Die Umsatzsteuer für 2003 bis 2006 ist entsprechend dem Antrag der Klägerin abzuändern, weil die berichtigten Rechnungen nach § 31 Abs. 5 UStDV den Anforderungen genügen und der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG somit rückwirkend ausgeübt werden kann. Die Klage wird stattgegeben; die Klägerin hat damit in der Sache obsiegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens und des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.