Beschluss
VI R 27/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schadensersatzleistungen sind nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit besteht.
• Schuldhafte oder strafbare Handlungen können Erwerbsaufwendungen begründen, soweit sie noch innerhalb der beruflichen oder betrieblichen Aufgabenerfüllung liegen.
• Fehlt ein erwerbsbezogener Zusammenhang, insbesondere weil der Steuerpflichtige selbst einen wirtschaftlichen Vorteil aus der schädigenden Handlung gezogen hat, sind Schadensersatzleistungen keine Werbungskosten.
• Eine bloße Erklärung der Finanzverwaltung im Betriebsprüfungsbericht, wonach der Werbungskostenabzug in Betracht komme, rechtfertigt keine verbindliche Zusage; eine tatsächliche Verständigung über die Rechtsfrage ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatzleistungen: Werbungskosten nur bei erwerbsbezogenem Zusammenhang (VI R 27/15) • Schadensersatzleistungen sind nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit besteht. • Schuldhafte oder strafbare Handlungen können Erwerbsaufwendungen begründen, soweit sie noch innerhalb der beruflichen oder betrieblichen Aufgabenerfüllung liegen. • Fehlt ein erwerbsbezogener Zusammenhang, insbesondere weil der Steuerpflichtige selbst einen wirtschaftlichen Vorteil aus der schädigenden Handlung gezogen hat, sind Schadensersatzleistungen keine Werbungskosten. • Eine bloße Erklärung der Finanzverwaltung im Betriebsprüfungsbericht, wonach der Werbungskostenabzug in Betracht komme, rechtfertigt keine verbindliche Zusage; eine tatsächliche Verständigung über die Rechtsfrage ist ausgeschlossen. Die Kläger waren zusammen veranlagt; der Kläger war früher Vorstandsmitglied einer AG und hatte Aktienbesitz. Nach Aufstellung unrichtiger Bilanzen kam es zu Dividendenausschüttungen 1997/1998; der Kläger erhielt eine Dividende und veräußerte 1998 Aktien. Die AG geriet später insolvent; der Insolvenzverwalter verlangte Schadensersatz, der Streit endete durch Vergleich, wonach der Kläger hohe Zahlungen zu leisten hatte. Im Einkommensteuerbescheid 2009 machte der Kläger die geleisteten Zahlungen, Anwaltskosten und Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte dies nicht; das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH entscheidet in der Revision über die Frage, ob die Zahlungen als Werbungskosten abzugsfähig sind. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten), § 19 EStG (nichtselbständige Arbeit) sowie allgemeine BFH-Rechtsprechung zu erwerbsbezogenem Zusammenhang und strafbaren Handlungen. Werbungskosten liegen vor, wenn objektiv und subjektiv ein Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit besteht. • Schuldhaft verursachte Aufwendungen können zwar Erwerbsaufwendungen sein, dies setzt jedoch voraus, dass die schuldhafte Handlung noch im Rahmen beruflicher oder betrieblicher Aufgabenerfüllung liegt und nicht durch private Motive die Erwerbsbezogenheit aufhebt. • Das FG hat festgestellt, dass der Kläger durch die geschönte Bilanz selbst wirtschaftlich begünstigt war (Dividendenbezug und Erzielung eines höheren Veräußerungspreises der Aktien). Damit fehlt der erforderliche erwerbsbezogene Zusammenhang; die schädigende Handlung diente auch eigenen Vermögensinteressen des Klägers. • Einwände, die Dividende sei nur durch Hauptversammlungsbeschluss möglich oder ein Dividendenabschlag verhindere eine Bereicherung, greifen nicht: Ursache der Ausschüttung war die vom Kläger gesetzte falsche Bilanzierung, und vermögensrechtliche Gegenrechnungen ändern die einkommensteuerliche Unterscheidung von Einkunftsquelle und Ertrag nicht. • Die Kläger konnten sich nicht auf eine verbindliche Zusage der Finanzverwaltung berufen; das in Prüfungsunterlagen geäußerte "in Betracht kommt" begründet keine verbindliche Zusage. Eine tatsächliche Verständigung über die Rechtsfrage kommt nicht in Betracht. • Verfahrensrügen (Gehör, Überraschungsentscheidung, mangelhafte Sachaufklärung) sind unbegründet; die Kläger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben ihr Rügerecht nicht rechtzeitig wahrgenommen. • Folge: Die Schadensersatzleistungen stellen keine Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar; die Revision ist unbegründet. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzleistungen, Rechtsanwaltskosten und Finanzierungskosten sind nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, weil die schädigende Handlung des Klägers auch eigene wirtschaftliche Vorteile begründete und somit kein ausschließlich erwerbsbezogener Zusammenhang besteht. Eine verbindliche Zusage der Finanzbehörde oder eine tatsächliche Verständigung zugunsten des Werbungskostenabzugs lag nicht vor. Verfahrensrügen greifen nicht; die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.