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Urteil

VIII R 2/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige die fachliche Breite und Tiefe eines beratenden Betriebswirts im Streitzeitraum tatsächlich innehatte; bloße Immatrikulation oder spätere Wissensprüfungen genügen dafür nicht automatisch. • Eine nachträgliche Wissensprüfung kann ergänzendes Beweismittel sein, wenn aus den übrigen Tatsachen bereits erkennbar ist, dass der Steuerpflichtige im Streitzeitraum hinreichende Kenntnisse gehabt haben könnte. • Die bloße Vorlage praktischer Arbeiten, die Teilnahme an Fortbildungen ohne Nachweise oder die Einschreibung in ein Fernstudium begründen allein keinen Rückschluss auf die erforderliche theoretische Tiefe; die Beweiswürdigung des Gerichts ist in diesem Rahmen revisionsrechtlich zu prüfen und bleibt grundsätzlich verbindlich.
Entscheidungsgründe
Beratender Betriebswirt: Nachweis der fachlichen Tiefe im Streitzeitraum • Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige die fachliche Breite und Tiefe eines beratenden Betriebswirts im Streitzeitraum tatsächlich innehatte; bloße Immatrikulation oder spätere Wissensprüfungen genügen dafür nicht automatisch. • Eine nachträgliche Wissensprüfung kann ergänzendes Beweismittel sein, wenn aus den übrigen Tatsachen bereits erkennbar ist, dass der Steuerpflichtige im Streitzeitraum hinreichende Kenntnisse gehabt haben könnte. • Die bloße Vorlage praktischer Arbeiten, die Teilnahme an Fortbildungen ohne Nachweise oder die Einschreibung in ein Fernstudium begründen allein keinen Rückschluss auf die erforderliche theoretische Tiefe; die Beweiswürdigung des Gerichts ist in diesem Rahmen revisionsrechtlich zu prüfen und bleibt grundsätzlich verbindlich. Der Kläger war von 1979 bis 2001 in Controlling-Tätigkeiten für Konzerne tätig und erklärte Einkünfte als selbständige Beratungstätigkeit. Das Finanzamt wertete die Tätigkeit als gewerblich und setzte Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 1996–2001. Der Kläger war von 1996 bis 2000 an einer Fachhochschule immatrikuliert, reichte jedoch keine Prüfungsleistungen oder Abschlussarbeiten ein. In zwei Rechtsgängen legte der Kläger u. a. Projektarbeiten, einen Fachaufsatz und eine Wissensprüfung vor; fehlende Nachweise zu behaupteten Fortbildungen blieben unvorgelegt. Das FG verneinte im Ergebnis, dass der Kläger im Streitzeitraum die in Tiefe und Breite erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse eines beratenden Betriebswirts besaß. Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. • Rechtliche Einordnung: Gewerbesteuerpflicht setzt Gewerbebetrieb voraus; streitig war, ob die Tätigkeit des Klägers als freier Beruf des beratenden Betriebswirts (§ 18 Abs.1 Nr.1 EStG) zu qualifizieren ist. Zur Berufseigenschaft gehört neben fachlicher Breite auch die vergleichbare theoretische Tiefe wie bei Hochschulabsolventen. • Nachweismaßstab: Fehlt ein Hochschulabschluss, muss die vergleichbare Tiefe und Breite anderweitig belegt werden, etwa durch Fortbildungen, praktische Arbeiten oder eine Wissensprüfung. • Beweisfunktion der Wissensprüfung: Eine nachträgliche Wissensprüfung ist nur dann als ergänzendes Beweismittel geeignet, wenn bereits aus den vorgelegten Tatsachen erkennbar ist, dass der Steuerpflichtige im Streitzeitraum über hinreichende Kenntnisse verfügt haben könnte; die Prüfung belegt primär den aktuellen Kenntnisstand und erlaubt nur unter besonderen Umständen Rückschlüsse auf frühere Zeiträume. • Beweiswürdigung des FG: Das FG hat unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens, der vorgelegten praktischen Arbeiten und des Umstands, dass der Kläger keine Prüfungen oder Abschlussleistungen aus dem Studium vorlegte, zu Recht die erforderliche theoretische Tiefe im Streitzeitraum verneint. Die Würdigung entspricht den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Keine Umkehrwirkung der Wissensprüfung: Der Umstand, dass das Gericht die Wissensprüfung angeordnet hat, verpflichtet nicht dazu, deren Ergebnis als ausschlaggebenden Nachweis für den Kenntnisstand in den Streitjahren zu werten; es bleibt bei der pflichtgemäßen Bewertung aller Beweismittel. • Praktische Arbeiten und Tätigkeit: Die konkret ausgeübten Tätigkeiten und vorgelegten Arbeiten ließen nach dem Sachverständigengutachten keinen Schluss auf eine dem Hochschulstudium entsprechende Tiefe zu, sodass auch hier die Negativwürdigung des FG tragfähig ist. • Kosten: Die Prozesskostenentscheidung ergibt sich aus §135 Abs.2 FGO. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide für 1996–2001 blieb erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger in den Streitjahren nicht die für einen beratenden Betriebswirt erforderliche theoretische Tiefe nachgewiesen hat. Eine spätere erfolgreiche Wissensprüfung aus 2012 sowie die vorgelegten praktischen Arbeiten und Unterlagen genügten nicht, um den Kenntnisstand in den Streitjahren zu belegen. Die Beweiswürdigung des Finanzgerichts, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.