Urteil
X K 3/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verfahrensdauer vor dem Finanzgericht kann nach §198 GVG unangemessen sein, wenn das Gericht mehr als zwei Jahre ohne tragfähige fördernde Maßnahmen untätig bleibt.
• Eine Verzögerungsrüge muss beim zuständigen Gericht erhoben werden; ihre Rückwirkung beträgt regelmäßig gut sechs Monate.
• Bei angemessener Feststellung eines Nichtvermögensnachteils ergibt sich gemäß §198 Abs.2 GVG eine Regelentschädigung, die im Einzelfall monatsgenau zu bemessen ist.
Entscheidungsgründe
Entschädigung wegen überlanger Dauer finanzgerichtlichen Verfahrens • Verfahrensdauer vor dem Finanzgericht kann nach §198 GVG unangemessen sein, wenn das Gericht mehr als zwei Jahre ohne tragfähige fördernde Maßnahmen untätig bleibt. • Eine Verzögerungsrüge muss beim zuständigen Gericht erhoben werden; ihre Rückwirkung beträgt regelmäßig gut sechs Monate. • Bei angemessener Feststellung eines Nichtvermögensnachteils ergibt sich gemäß §198 Abs.2 GVG eine Regelentschädigung, die im Einzelfall monatsgenau zu bemessen ist. Die Eheleute klagten gegen Einkommensteuerbescheide für 2006–2008; Streitpunkte waren Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers und doppelte Haushaltsführung. Die Klage wurde am 17.05.2010 beim Hessischen Finanzgericht anhängig, die vorbereitenden Schriftsätze endeten im September 2010. Das Finanzgericht nahm jedoch über weite Strecken keine fördernden Maßnahmen; erst im September 2013 erfolgte erneute Tätigkeit, danach einzelne Hinweise und ein Schriftsatzaustausch, das Urteil wurde am 21.01.2015 erlassen und den Klägern am 29.01.2015 zugestellt. Die Kläger rügten die Verfahrensverzögerung erstmals am 07.06.2013 und erhoben am 28.08.2015 Entschädigungsklage beim BFH. Sie machten dar, das Verfahren sei fast fünf Jahre lang ohne erkennbaren Grund verzögert worden und verlangten eine Geldentschädigung. • Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nach §198 GVG: Die Verfahrensdauer war objektiv unangemessen; Verzögerungszeitraum insgesamt 26 Monate. • Rechtliche Maßstäbe: Angemessenheit richtet sich nach §198 Abs.1 Satz1–2 GVG (Schwierigkeit, Bedeutung, Verhalten der Beteiligten) und der Senatsrechtsprechung; für durchschnittliche finanzgerichtliche Verfahren gilt die Vermutung der Angemessenheit, wenn das Gericht innerhalb von rund zwei Jahren Maßnahmen zur Entscheidungsherbeiführung ergreift. • Feststellung der Verzögerung: Das FG hätte das Verfahren ab Juni 2012 fördern müssen; tatsächliche Tätigkeit begann erst September 2013 → 15 Monate Verzögerung; weitere untätige Perioden führten zu zusätzlichen 11 Monaten, insg. 26 Monate. • Verzögerungsrüge und Rückwirkung: Die am 07.06.2013 eingegangene Verzögerungsrüge wirkt regelmäßig mit etwa sechsmonatiger Rückwirkung und begründet Entschädigungsanspruch ab Dezember 2012, sodass nur 20 Monate für Geldentschädigung berücksichtigt werden. • Höhe der Entschädigung: Vermutung eines Nichtvermögensnachteils nach §198 Abs.2 GVG; Regelbetrag von 1.200 € pro Jahr (§198 Abs.2 Satz3) ist nicht unbillig; monatsgenaue Berechnung führte zu 2.000 € je Kläger für 20 Monate. • Zinsen: Verzinsung ab Rechtshängigkeit der Entschädigungsklage gem. §66 FGO i.V.m. §291, §288 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. • Kosten: Der Beklagte trägt die Kosten nach §135 Abs.1 FGO, weil er trotz Anerkenntnisses einer Teilsituation die Klage voll abgewiesen beantragte. Der Beklagte ist zur Zahlung von jeweils 2.000 € an jeden Kläger nebst Zinsen ab dem 28.08.2015 verurteilt; Grundlage ist die Feststellung einer in der Sache unangemessenen Verfahrensdauer von insgesamt 26 Monaten, wobei die verzögerungsrüge des 07.06.2013 nur mit etwa sechsmonatiger Rückwirkung wirkt, sodass 20 Monate für die Geldentschädigung anzusetzen sind. Die Entschädigung erfolgt für Nichtvermögensnachteile nach §198 Abs.2 GVG und ist monatsgenau bemessen; dem Regelbetrag wurde nicht aus Billigkeitsgründen widersprochen. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Verfahrensdauer für weitere sechs Monate unangemessen war (für die Zeit, für die keine Geldentschädigung gewährt werden kann). Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.