Urteil
III R 27/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anwendung der VO Nr. 883/2004 i.V.m. VO Nr. 987/2009 kann der Wohnsitz eines Elternteils für Kindergeldzwecke fingiert werden.
• Bei mehreren Berechtigten nach § 64 EStG ist vorrangig derjenige anspruchsberechtigt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
• Ein von einem Elternteil gestellter Kindergeldantrag ist zugunsten des tatsächlich vorrangig Berechtigten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Vorrangiger Kindergeldanspruch der Kindsmutter bei EU-Fiktionswirkung des Inlandswohnsitzes • Bei Anwendung der VO Nr. 883/2004 i.V.m. VO Nr. 987/2009 kann der Wohnsitz eines Elternteils für Kindergeldzwecke fingiert werden. • Bei mehreren Berechtigten nach § 64 EStG ist vorrangig derjenige anspruchsberechtigt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. • Ein von einem Elternteil gestellter Kindergeldantrag ist zugunsten des tatsächlich vorrangig Berechtigten zu berücksichtigen. Der Kläger ist deutscher Vater eines im Januar 2011 geborenen Kindes V und lebt in Deutschland. V lebt bei der erwerbstätigen Mutter in Polen, die wegen zu hoher Einkünfte dort keine Familienleistungen erhält. Der Kläger stellte in Deutschland einen Antrag auf Kindergeld, den die Familienkasse mit Bescheid vom 26.01.2011 ablehnte und auf die vorrangige Anspruchsberechtigung der Mutter verwies. Das Finanzgericht gab der Klage des Vaters statt. Die Familienkasse legte Revision ein. Der BFH legte das Verfahren teilweise der EuGH-Rechtsprechung zugrunde und hat die Revision für begründet erklärt. • Der Kläger erfüllt nach den tatrichterlich festgestellten Voraussetzungen die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 EStG, dies führt jedoch nicht zwingend zum Kindergeldanspruch, da nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig derjenige berechtigt ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. • Nach Art. 67 VO 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009 ist die Wohnsituation der Kindsmutter für den Streitzeitraum fiktiv nach Deutschland zu übertragen, wodurch sie die für einen vorrangigen Anspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Inlandswohnsitzkonstellation erfüllt. • Die Verordnungen sind auf den Fall anwendbar: Das Kindergeld ist eine Familienleistung i.S. der VO 883/2004, die Beteiligten fallen in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich, und nach Art. 11 VO 883/2004 ist Deutschland der anzuwendende Rechtsstaat. • Das Finanzgericht hat zu Unrecht die vorrangige Anspruchsberechtigung des Klägers bejaht; nach den Feststellungen lebt das Kind im Haushalt der Mutter, nicht im Haushalt des Klägers, ein gemeinsamer Haushalt ist nicht gegeben, und eine vertragliche Einigung der Eltern ändert die gesetzliche Vorrangregel nicht. • Ein Antrag des Klägers war von der Familienkasse dahingehend zu behandeln, dass er den vorrangigen Anspruch der Mutter berücksichtigt; es kommt nicht darauf an, ob die Mutter selbst in Deutschland einen Antrag gestellt hat. Die Revision der Familienkasse ist erfolgreich; das Urteil des FG Düsseldorf wird aufgehoben und die Klage des Vaters abgewiesen. Der Vater erhält für den Zeitraum Januar bis April 2011 kein Kindergeld, weil die Mutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt ist. Maßgeblich dafür ist die Fiktionswirkung des Inlandswohnsitzes nach Art. 67 VO 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009, durch die die Wohnsituation der in Polen lebenden Mutter für deutsche Kindergeldvorschriften so zu behandeln ist, als lebte sie in Deutschland. Die Familienkasse hatte den Antrag des Vaters entsprechend dem vorrangigen Anspruch der Mutter zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.