Beschluss
VIII B 7/16
BFH, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die aufgeworfenen Fragen nicht abstrakt klärbar sind oder auf den vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind.
• Steuererklärungen können Willenserklärungen enthalten; deren Auslegung richtet sich nach §§133,157 BGB, ist aber nur erforderlich, wenn die Erklärung auslegungsbedürftig ist.
• Ob eine in elektronisch übermittelter Steuererklärung eingetragene saldierte Zahl als Antrag für mehrere Beteiligungen zu werten ist, ist keine abstrakt klärbare Rechtsfrage, sondern eine durch das Finanzgericht zu treffende Tatsachenfeststellung.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Klärungsfähigkeit bei Auslegung elektronischer Steuererklärungen • Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die aufgeworfenen Fragen nicht abstrakt klärbar sind oder auf den vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind. • Steuererklärungen können Willenserklärungen enthalten; deren Auslegung richtet sich nach §§133,157 BGB, ist aber nur erforderlich, wenn die Erklärung auslegungsbedürftig ist. • Ob eine in elektronisch übermittelter Steuererklärung eingetragene saldierte Zahl als Antrag für mehrere Beteiligungen zu werten ist, ist keine abstrakt klärbare Rechtsfrage, sondern eine durch das Finanzgericht zu treffende Tatsachenfeststellung. Die Kläger hatten in der elektronisch übermittelten Anlage KAP einen saldierten Betrag von 743 € unter "Dividende X GmbH" eingetragen. In einem ersten Schreiben an das Finanzamt erklärten sie, die GmbH habe 1.207.000 € ausgeschüttet und es seien Werbungskosten in Höhe von 1.206.256,30 € angefallen, sodass sich der Saldo für die GmbH ergeben habe. Erst später behaupteten die Kläger, der Saldo ergebe sich durch Verrechnung mit negativen Einkünften aus einer Beteiligung an der Y AG und sei damit als Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu verstehen. Das Finanzgericht verneinte die Anwendbarkeit dieses Antrags und stellte die maßgeblichen Tatsachen fest. Die Kläger beantragten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung mehrerer Rechtsfragen. • Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen; die Zulassung der Revision wurde nicht erteilt. • Nach BFH-Rechtsprechung können Steuererklärungen Willenserklärungen enthalten; deren Auslegung folgt ergänzend §§ 133, 157 BGB. Eine Auslegung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Erklärung auslegungsbedürftig ist. • Eine Rechtsfrage ist im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, wenn sie auf den vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich ist (§ 118 Abs. 2 FGO). • Die vom Finanzgericht getroffenen und nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen ergeben, dass die Kläger zunächst nur eine Saldierung im Rahmen der GmbH-Beteiligung erläuterten und erst später die Verrechnung mit der AG geltend machten; damit fehlt ein von Anfang an eindeutig belegter Wille zur Verrechnung. • Die von den Klägern behauptete spezielle Auslegungsregel für eingeschränkt darstellbare elektronische Eingaben ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil der festgestellte Geschehensablauf einen eindeutig belegten Willen zur Verrechnung nicht erkennen lässt. • Ob eine saldierte Zahl in einer elektronischen Erklärung als Antrag für mehrere Beteiligungen reicht, ist keine abstrahiert klärbare Rechtsfrage, sondern eine Frage, die der Feststellung des Finanzgerichts unterliegt; Grundsatzbedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt nicht vor. • Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil auch hierfür eine klärungsbedürftige Rechtsfrage fehlt. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Klägern aufzuerlegen (§ 135 Abs. 2 FGO). Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Finanzgericht festgestellten tatsächlichen Umstände lassen keinen von Anfang an eindeutig belegten und objektiv nicht zum Ausdruck kommenden Willen erkennen, die positiven und negativen Einkünfte aus den Beteiligungen zu verrechnen. Die hierauf gestützten Rechtsfragen sind daher im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und haben keine grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 FGO; eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung elektronisch übermittelter saldierter Angaben liegt nicht vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.