Urteil
I R 49/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der steuerlichen Bewertung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Alt-Beteiligung sind die historischen Anschaffungskosten grundsätzlich maßgeblich; eine erneute Teilwertabschreibung ist nur bei Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig (§ 6 Abs.1 Nr.2 EStG).
• Eine werthaltige Erholung des Beteiligungswerts infolge einer Buchwerteinbringung von Teilbetrieben in die Beteiligungsgesellschaft begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Teilwertansatz; vielmehr ist zu prüfen, ob zum Bilanzstichtag überhaupt ein Grund für eine Bewertung unter den Anschaffungskosten vorliegt.
• Die steuerliche Verhaftung nach § 21 UmwStG 1995 kann auch Alt-Anteile erfassen (Mitverstrickung) und führt nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Beseitigung oder Teilung der historischen Anschaffungskosten des Alt-Anteils.
Entscheidungsgründe
Wertaufholungspflicht bei Buchwerteinbringung und mitverstricktem Alt-Anteil • Bei der steuerlichen Bewertung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Alt-Beteiligung sind die historischen Anschaffungskosten grundsätzlich maßgeblich; eine erneute Teilwertabschreibung ist nur bei Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig (§ 6 Abs.1 Nr.2 EStG). • Eine werthaltige Erholung des Beteiligungswerts infolge einer Buchwerteinbringung von Teilbetrieben in die Beteiligungsgesellschaft begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Teilwertansatz; vielmehr ist zu prüfen, ob zum Bilanzstichtag überhaupt ein Grund für eine Bewertung unter den Anschaffungskosten vorliegt. • Die steuerliche Verhaftung nach § 21 UmwStG 1995 kann auch Alt-Anteile erfassen (Mitverstrickung) und führt nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Beseitigung oder Teilung der historischen Anschaffungskosten des Alt-Anteils. Die GmbH 1 hatte 1998 Mehrheitsbeteiligungen an Personengesellschaften erworben; eine Tochtergesellschaft (GmbH 2) schüttete 2000 ihr Vermögen bis auf das Stammkapital an die GmbH 1 aus. Nach der Ausschüttung schrieb die GmbH 1 den Alt-Anteil an der GmbH 2 teilweise ab. Später führten Anwachsungsvorgänge dazu, dass zwei Teilbetriebe auf die GmbH 1 übergingen. Im Jahr 2004 brachte die GmbH 1 diese Teilbetriebe als Sacheinlage zu Buchwerten in die GmbH 2 ein und erhielt dafür nominell sehr kleine Neuanteile; stille Reserven gingen auf die GmbH 2 über. Das Finanzamt setzte daraufhin eine gewinnerhöhende Wertaufholung des lange gehaltenen Alt-Anteils an und berücksichtigte diese Forderung in der Insolvenztabelle. Das Finanzgericht gab der Klage des Insolvenzverwalters überwiegend statt; das Finanzamt legte Revision ein. • Die Revision des Finanzamts war erfolgreich; das Finanzgerichtsurteil wurde im klagestattgebenden Teil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. • Rechtliche Bewertungsgrundlage ist § 6 Abs.1 Nr.2 EStG i.V.m. § 8 Abs.1 KStG: Beteiligungen sind grundsätzlich mit den historischen Anschaffungskosten anzusetzen; ein Abweichen durch Teilwertansatz ist nur zulässig, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. • Der Begriff der Wertaufholung ist gesetzlich nicht vorgesehen; maßgeblich bleibt, ob zum Bilanzstichtag ein Grund für eine Bewertung unter den Anschaffungskosten besteht, nicht ob frühere Gründe weggefallen sind. • Das UmwStG 1995 enthält keine Vorschrift, die im Streitfall die historischen Anschaffungskosten des Alt-Anteils aufhebt oder durch neue, niedrigere Anschaffungskosten ersetzt. • Die Mitverstrickung des Alt-Anteils nach § 21 UmwStG 1995 trat ein: stille Reserven der eingebrachten Teilbetriebe gingen überwiegend auf den Alt-Anteil über (Verstrickungsgrad über 99%). Das Gesetz fingiert jedoch die Anschaffungskosten nur für den originär einbringungsgeborenen Neu-Anteil (§ 20 Abs.4 UmwStG 1995) und enthält keine Anordnung, die historischen Erwerbskosten des Alt-Anteils vollständig entfallen zu lassen. • Eine gesetzlich nicht vorgesehene gezielte Aufteilung der Anschaffungskosten auf verstrickte und nicht verstrickte Anteilsteile wäre unvereinbar mit dem Regelungskonzept und würde die Wertaufholungspflicht faktisch aushebeln. • Das Finanzamt hat die Wertaufholung in den Bescheiden nur bis zur Höhe der historischen Anschaffungskosten des Alt-Anteils vorgenommen; dies ist verfassungsgemäß und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; die Klage des Insolvenzverwalters wird insgesamt abgewiesen. Das Finanzamt durfte die gewinnerhöhende Wertaufholung des Alt-Anteils vornehmen, weil zum Bilanzstichtag kein Grund für eine Bewertung unter den historischen Anschaffungskosten vorlag und eine Teilwertabschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig ist. Die steuerliche Mitverstrickung des Alt-Anteils durch die Sacheinlage führt nicht automatisch zum Wegfall oder zur Aufteilung der historischen Anschaffungskosten des Alt-Anteils, da § 20 Abs.4 und § 21 UmwStG 1995 eine solche Wirkung nicht anordnen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.