Urteil
I R 76/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klage gegen sogenannten Nullbescheid ist zulässig, wenn der Bescheid verbindliche Auswirkungen auf die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags hat.
• Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen an den Steuerbescheiden zu orientieren (§10d Abs.4 EStG i.V.m. §31 KStG).
• Die Umqualifizierung inländischer Einkünfte aus Vermietung und Veräußerung in fiktive gewerbliche Einkünfte (§49 Abs.1 Nr.2 Buchst. f EStG) führt nicht dazu, dass fremdfinanzierungsbezogene Forderungsverzichte zu Einkünften aus Vermietung oder Veräußerung werden.
• Verzicht auf eine Darlehensforderung begründet weder Einnahmen aus Vermietung noch Bestandteil des Veräußerungsgewinns und ist daher bei der beschränkten Steuerpflicht nach §49 Abs.1 Nr.2 Buchst. f EStG nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Darlehensverzicht: keine inländischen Einkünfte aus Vermietung oder Veräußerung • Klage gegen sogenannten Nullbescheid ist zulässig, wenn der Bescheid verbindliche Auswirkungen auf die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags hat. • Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen an den Steuerbescheiden zu orientieren (§10d Abs.4 EStG i.V.m. §31 KStG). • Die Umqualifizierung inländischer Einkünfte aus Vermietung und Veräußerung in fiktive gewerbliche Einkünfte (§49 Abs.1 Nr.2 Buchst. f EStG) führt nicht dazu, dass fremdfinanzierungsbezogene Forderungsverzichte zu Einkünften aus Vermietung oder Veräußerung werden. • Verzicht auf eine Darlehensforderung begründet weder Einnahmen aus Vermietung noch Bestandteil des Veräußerungsgewinns und ist daher bei der beschränkten Steuerpflicht nach §49 Abs.1 Nr.2 Buchst. f EStG nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin ist eine luxemburgische S.à.r.l. ohne inländische Betriebsstätte. Sie erwarb 2007 ein inländisches Grundstück und finanzierte dies u. a. durch ein Darlehen der britischen Muttergesellschaft B-L.P. Im Februar 2011 verkaufte die Klägerin das Grundstück; der Verkaufserlös reichte nicht zur Tilgung des Darlehens. Die B-L.P. verzichtete im Dezember 2011 teilweise auf Forderungen (insb. 50.000 €). Die Klägerin beantragte zuvor eine verbindliche Auskunft, dass ein Forderungsverzicht keine inländischen steuerpflichtigen Erträge auslöse; das Finanzamt verweigerte die Auskunft und berücksichtigte die Verzichtsbeträge. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid erhob die Klägerin erfolgversprechend Klage nur hinsichtlich des Betrags von 50.000 €. Das Finanzgericht gab der Klage statt; das Finanzamt legte Revision ein. • Zulässigkeit: Eine Anfechtung des Nullbescheids war zulässig, weil der Bescheid Auswirkungen auf die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags haben kann; die gesetzliche Neuregelung des Verlustfeststellungsverfahrens bindet die Verlustfeststellung an die Besteuerungsgrundlagen der Steuerfestsetzung (§31 KStG i.V.m. §10d Abs.4 EStG). • Materiellrechtlich: Die vom Darlehensverzicht herrührende Vermögensmehrung gehört nicht zu den inländischen Einkünften der Klägerin; sie ist weder Einnahme aus Vermietung und Verpachtung noch Bestandteil des Veräußerungsgewinns. • Auslegung von §49 Abs.1 Nr.2 Buchst. f EStG: Die gesetzliche Umqualifizierung von Einkünften aus Vermietung/Veräußerung in fiktive gewerbliche Einkünfte ändert nicht den Umfang der der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkunftsquellen; es entsteht keine inländische Betriebsstätte und keine Erweiterung des steuerbaren Objekts. • Gewinnermittlung: Für die fiktiv gewerblichen Einkünfte ist grundsätzlich Betriebsvermögensvergleich nach §4 Abs.1 EStG anzuwenden; maßgeblich sind nur die Einkunftsarten, die das Gesetz der beschränkten Steuerpflicht zuweist. • Tatbestand des Forderungsverzichts: Zwar bestand ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Darlehen und Grundstückserwerb; jedoch fehlte ein innerer Veranlassungszusammenhang des Verzichts zur Vermietung (Mietbetrieb war bereits beendet) und dem Verkaufserlös; der Verzicht diente der Sanierung/Vermeidung der Insolvenz und stellt keine Gegenleistung für Vermietung oder Verkauf dar. • Folge: Die verzichtsbedingte Vermögensmehrung ist weder als Mietentgelt noch als Kaufpreisbestandteil zu qualifizieren und bleibt daher außerhalb der nach §49 Abs.1 Nr.2 Buchst. f EStG steuerpflichtigen inländischen Einkünfte. Die Revision des Finanzamts wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts, wonach 50.000 € aus dem Forderungsverzicht nicht als inländischer Ertrag zu berücksichtigen sind, bleibt bestehen. Der Darlehensverzicht begründet keine inländischen Einkünfte aus Vermietung oder Veräußerung im Sinne der beschränkten Steuerpflicht nach §49 Abs.1 Nr.2 Buchst. f EStG. Damit durfte dieser Verzichtsbetrag bei der Ermittlung der (fiktiv) gewerblichen inländischen Einkünfte unberücksichtigt bleiben. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.