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Beschluss

XI R 31/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vorsteuerabzug kann versagt werden, wenn der Leistungsempfänger nach den Gesamtumständen hätte erkennen müssen, dass der angegebene Lieferer nur ein Strohmann ist. • Die Entscheidung des EuGH in PPUH Stehcemp erweitert das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zugunsten eines Leistungsempfängers, der nicht gutgläubig bezüglich der Identität des leistenden Unternehmers war. • Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens wegen anhängiger EuGH-Vorlage kommt nicht in Betracht, wenn die nationale Feststellung mangelnden guten Glaubens verbindlich ist.
Entscheidungsgründe
Versagung des Vorsteuerabzugs bei erkennbarem Strohmann • Der Vorsteuerabzug kann versagt werden, wenn der Leistungsempfänger nach den Gesamtumständen hätte erkennen müssen, dass der angegebene Lieferer nur ein Strohmann ist. • Die Entscheidung des EuGH in PPUH Stehcemp erweitert das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zugunsten eines Leistungsempfängers, der nicht gutgläubig bezüglich der Identität des leistenden Unternehmers war. • Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens wegen anhängiger EuGH-Vorlage kommt nicht in Betracht, wenn die nationale Feststellung mangelnden guten Glaubens verbindlich ist. Die Klägerin begehrt Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die nicht vom tatsächlich leistenden Unternehmer, sondern von Dritten ausgestellt wurden. Die Finanzbehörde versagte den Vorsteuerabzug, weil nach Auffassung der Vorinstanz der angegebene Lieferer ein vorgeschobener Strohmann war. Die Klägerin focht dies vor dem Finanzgericht Düsseldorf an, das die Versagung bestätigte. Gegen dessen Urteil richtete sich die Revision der Klägerin zum Bundesfinanzhof. Die Klägerin verwies auf das EuGH-Urteil PPUH Stehcemp und beantragte die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in einer vom BFH vorgelegten Vorlage. Der Senat hielt die Revision für unbegründet und lehnte die Aussetzung ab, weil der gute Glaube der Klägerin nach den Gesamtumständen nicht schutzwürdig festgestellt worden war. • Der Senat schließt sich der in einem Parallelverfahren vom V. Senat vertretenen Rechtsauffassung an und folgt dessen Entscheidung. • Nach Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG gewährleistet das Gemeinschaftsrecht den Vorsteuerabzug nur in den Grenzen des schutzwürdigen guten Glaubens des Leistungsempfängers. • Der Senat hat zwar Zweifel an der Vereinbarkeit nationaler Praxis mit dem Effektivitätsgebot und deshalb eine Vorlage an den EuGH veranlasst, doch ist dies für das vorliegende Revisionsverfahren ohne Bedeutung, weil die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, dass die Klägerin die Existenz eines Strohmanns hätte erkennen müssen. • Das EuGH-Urteil PPUH Stehcemp lässt den Vorsteuerabzug zu, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig hinsichtlich der Person des leistenden Unternehmers war; diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. • Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 FGO kommt nicht in Betracht, wenn die nationale Feststellung mangelnden guten Glaubens besteht. • Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen (§ 135 Abs. 2 FGO). Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorsteuerabzug bleibt versagt, weil die Klägerin nach den Gesamtumständen hätte erkennen müssen, dass es sich bei dem angegebenen Lieferer um einen vorgeschobenen Strohmann handelte und ihr guter Glaube daher nicht schutzwürdig war. Die zwischenzeitlich erfolgte Vorlage an den EuGH ändert an dieser Entscheidung nichts für das vorliegende Verfahren. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.