Urteil
V R 14/16
BFH, Entscheidung vom
25mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers endet die umsatzsteuerliche Organschaft.
• Die Anordnung der Eigenverwaltung ändert nichts an der insolvenzrechtlichen Trennung der Vermögensmassen; Umsatzsteueransprüche der ehemaligen Organgesellschaften sind nicht Masseverbindlichkeiten des Organträgers.
• § 276a InsO hebt bei Eigenverwaltung die für die Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung auf, weil Gesellschafter- und Aufsichtsorgane ihre Einflussbefugnisse verlieren.
Entscheidungsgründe
Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft mit Insolvenzeröffnung • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers endet die umsatzsteuerliche Organschaft. • Die Anordnung der Eigenverwaltung ändert nichts an der insolvenzrechtlichen Trennung der Vermögensmassen; Umsatzsteueransprüche der ehemaligen Organgesellschaften sind nicht Masseverbindlichkeiten des Organträgers. • § 276a InsO hebt bei Eigenverwaltung die für die Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung auf, weil Gesellschafter- und Aufsichtsorgane ihre Einflussbefugnisse verlieren. Die Klägerin, eine GmbH, war Organträger mehrerer Tochtergesellschaften und leitete gegenüber dem Finanzamt Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zusammen. Für Mai 2012 erließ das Finanzamt einen Vorauszahlungsbescheid gegenüber der Klägerin, weil es die Organschaft für fortbestehend hielt. Kurz zuvor wurden für die Klägerin und die Tochtergesellschaften Insolvenzverfahren eröffnet; in allen Fällen ordnete das Insolvenzgericht Eigenverwaltung an und bestellte denselben Sachwalter. Das Finanzgericht wies die Klage der Klägerin ab und nahm an, die Organschaft bestehe trotz Insolvenzeröffnung fort, sodass der Steueranspruch dem Organträger zuzurechnen sei. Die Klägerin rügt, die finanzielle und organisatorische Eingliederung habe mit der Insolvenzeröffnung geendet, insbesondere wegen des insolvenzrechtlichen Einzelverfahrensprinzips und der Einschränkungen der Einflussrechte bei Eigenverwaltung nach § 276a InsO. • Die Revision ist begründet; die Organschaft endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers. Umsatzsteuerrechtlich führt die Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) zur Zusammenfassung mehrerer Unternehmensteile zu einem Unternehmen, was aber insolvenzrechtlich der Bildung getrennten Verfahrens und getrennten Vermögensmassen gegenübersteht. • Nach § 11 InsO und der geltenden Insolvenzordnung gibt es kein einheitliches Konzerninsolvenzverfahren; die Insolvenz eines herrschenden Unternehmens erfasst nur dessen Vermögen, nicht das der Tochtergesellschaften. Daher gehört die Umsatzsteuer aus der Tätigkeit der Organgesellschaften nicht zur Insolvenzmasse des Organträgers und begründet dort keine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). • Die Anordnung der Eigenverwaltung ändert nichts am Umfang der Insolvenzmasse oder an der notwendigen Verfahrens- und Vermögenstrennung; auch wenn die Sanierung im Vordergrund steht, bestimmt § 55 InsO die Masseverbindlichkeiten allein nach der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse. • Unabhängig davon endet die Organschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Organgesellschaft, weil die finanzielle Eingliederung entfällt. Mit Bestellung eines Verwalters oder durch Eigenverwaltung verliert die Gesellschafterversammlung faktisch Einfluss auf die Geschäftsführung und die Möglichkeit der wirksamen Durchsetzung von Mehrheitsbeschlüssen (vgl. § 276a InsO). • § 276a InsO beschränkt die Organrechte bei Eigenverwaltung und entzieht somit der finanziellen Eingliederung die Grundlage; die bloße rechtliche Möglichkeit Mehrheitsbeschlüsse zu fassen reicht nicht aus, wenn diese Beschlüsse faktisch ohne Einfluss bleiben. • Die Bestellung desselben Sachwalters in mehreren Verfahren ändert nichts an der Verfahrens- und Vermögenstrennung; Personenidentität des Sachwalters ist kein Indiz für Fortbestand der Organschaft. • Eine allfällige Ausgleichsforderung des Organträgers gegen die Organgesellschaft in deren Insolvenz ist nach diesen Erwägungen rechtlich ohne entscheidende Bedeutung für die Frage des Fortbestands der Organschaft. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Hessischen Finanzgerichts und der geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Mai 2012 werden aufgehoben. Die Organschaft endete mit der Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögensmassen von Organträger und/oder Organgesellschaften; deswegen sind Umsatzsteueransprüche der ehemaligen Organgesellschaften nicht als Masseverbindlichkeiten des Organträgers zu behandeln. Die Anordnung der Eigenverwaltung und die Bestellung desselben Sachwalters ändern hieran nichts, weil § 276a InsO die Einflussbefugnisse der Gesellschafterorgane beschränkt und damit die finanzielle Eingliederung beseitigt. Demnach durfte das Finanzamt die Vorauszahlung nicht einheitlich gegenüber dem Organträger festsetzen; die Klägerin hat im Ergebnis Recht. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.