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Beschluss

XI B 57/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung der Akteneinsicht während einer laufenden Außenprüfung kann ermessensfehlerfrei sein, wenn schutzwürdige Belange Dritter (Steuergeheimnis) und die Gefahr der Verzögerung der Prüfung zu berücksichtigen sind. • Gerichte prüfen die Ermessensentscheidung der Behörde anhand der letzten Behördenentscheidung; für die gerichtliche Überprüfung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung. • Verfahrensrügen wegen unzureichender Sachaufklärung sind nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche Beweise erforderlich gewesen wären und dass er die Versäumnisse in der Vorinstanz gerügt hat.
Entscheidungsgründe
Versagung von Akteneinsicht während laufender Außenprüfung: Ermessen und Steuergeheimnis • Die Ablehnung der Akteneinsicht während einer laufenden Außenprüfung kann ermessensfehlerfrei sein, wenn schutzwürdige Belange Dritter (Steuergeheimnis) und die Gefahr der Verzögerung der Prüfung zu berücksichtigen sind. • Gerichte prüfen die Ermessensentscheidung der Behörde anhand der letzten Behördenentscheidung; für die gerichtliche Überprüfung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung. • Verfahrensrügen wegen unzureichender Sachaufklärung sind nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche Beweise erforderlich gewesen wären und dass er die Versäumnisse in der Vorinstanz gerügt hat. Die Klägerin, eine GmbH, beantragte während einer laufenden Außenprüfung Akteneinsicht; das Finanzamt lehnte mit Bescheid vom 20.7.2012 ab und bestätigte dies in der Einspruchsentscheidung vom 14.1.2013. Die Klägerin hielt die Ablehnung und die vom Finanzamt vorgelegten Akten für ermessensfehlerhaft und unvollständig. Das Finanzgericht München forderte Akten an; Teile wurden vorgelegt, später wurden weitere Prüfungsberichte nachgereicht. Die Klägerin beanstandete weiterhin die Vollständigkeit der Akten, erhob in der mündlichen Verhandlung jedoch keine Beweisanträge und rügte keine Sachaufklärungsmängel. Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu, weil es kein Ermessensermangel erblickte und die vorgelegten Akten für die gebotene Prüfung ausreichend hielt. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. • Zur Prüfung der Ermessensausübung ist maßgeblich die letzte Behördenentscheidung (hier: Einspruchsentscheidung vom 14.1.2013). • Das Finanzamt hat seine Entscheidung zur Versagung der Akteneinsicht mit sachlichen Erwägungen begründet: Schutz des Steuergeheimnisses Dritter und Vermeidung von Verzögerungen bzw. Behinderungen einer laufenden Prüfung. Diese Erwägungen rechtfertigen die Verweigerung der Einsicht im Verwaltungsverfahren und sind aus Sicht des FG nicht ermessensfehlerhaft. • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, welche weiteren Tatsachen das FG aufklären bzw. welche Beweise es von Amts wegen erheben hätte müssen; ferner hat sie vor dem FG keine rechtzeitige Rüge wegen unterlassener Sachaufklärung erhoben, so dass ein verzichtbarer Verfahrensmangel nicht geltend gemacht werden kann (§§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). • Das FG hat seine Entscheidung ausreichend begründet; es liegt kein wesentlicher Begründungsmangel im Sinne des § 119 Nr. 6 FGO vor. Eine bloße Unzufriedenheit mit der Argumentation reicht nicht aus. • Die vom Kläger vorgebrachten Fragen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind entweder bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt oder im Streitfall nicht klärbar, weil der erforderliche Sachverhalt nicht festgestellt worden ist. • Soweit die Klägerin die Frage der Aktenreichweite nach § 71 Abs. 2 FGO aufwirft, folgt der Senat der bisherigen BFH-Rechtsprechung; die Sache bedarf keiner Fortbildung des Rechts. • Kostenentscheidung: Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 135 Abs. 2 FGO. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat die Ablehnung der Akteneinsicht durch das Finanzamt ermessensfehlerfrei beurteilt; schutzwürdige Belange Dritter (Steuergeheimnis) und die Gefahr der Verzögerung einer laufenden Prüfung rechtfertigen die Verweigerung der Einsicht im Verwaltungsverfahren. Die Klägerin hat zudem nicht substantiiert dargelegt, welche weiteren Beweise das Gericht hätte von Amts wegen erheben müssen, und hat in der mündlichen Verhandlung keine Rüge erhoben; dadurch sind Verfahrensmängel verwirkt oder nicht hinreichend vorgetragen. Grundsätzliche oder klärungsbedürftige Rechtsfragen, die eine Revision rechtfertigen würden, sind nicht gegeben oder bereits durch die Rechtsprechung beantwortet. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.