Urteil
I R 24/15
BFH, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Klage auf gesonderte Feststellung nach §47 Abs.2 KStG ist unzulässig, wenn der Körperschaftsteuerbescheid als Grundlagenbescheid fungiert.
• Eine Billigkeitsmaßnahme nach §163 AO kommt nicht in Betracht, wenn der Gesetzgeber durch typisierende Regelung die Hinzurechnung von Teilwertabschreibungen vorschreibt.
• Teleologische Reduktion oder einschränkende Auslegung von §12 Abs.2 Satz2 UmwStG 1995 scheidet aus, wenn Gesetzeswortlaut und Systematik eine ausnahmslose Hinzurechnung vorsehen.
Entscheidungsgründe
Hinzurechnung von Teilwertabschreibungen bei Verschmelzung: keine Billigkeitsbefugnis • Eine Klage auf gesonderte Feststellung nach §47 Abs.2 KStG ist unzulässig, wenn der Körperschaftsteuerbescheid als Grundlagenbescheid fungiert. • Eine Billigkeitsmaßnahme nach §163 AO kommt nicht in Betracht, wenn der Gesetzgeber durch typisierende Regelung die Hinzurechnung von Teilwertabschreibungen vorschreibt. • Teleologische Reduktion oder einschränkende Auslegung von §12 Abs.2 Satz2 UmwStG 1995 scheidet aus, wenn Gesetzeswortlaut und Systematik eine ausnahmslose Hinzurechnung vorsehen. Die Klägerin (GmbH) erwarb 1998 94% der Anteile an einer A-GmbH inklusive Anspruch auf vorgetragene Gewinne. Die A-GmbH schüttete Ende 1999 Gewinne aus; die Klägerin verbuchte Beteiligungsertrag und nahm eine Teilwertabschreibung vor. Zum 31.1.2000 verschmolz die A-GmbH mit der Klägerin; Verlustvorträge der A-GmbH lagen nicht vor. Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer zunächst erklärungsgemäß, setzte nach Außenprüfung jedoch den Hinzurechnungsbetrag nach §12 Abs.2 Satz2 UmwStG 1995 fest. Die Klägerin beantragte sodann Billigkeitsberücksichtigung nach §163 AO; das FG gab der Klage statt. Das Finanzamt legte Revision ein. Streitgegenstand ist, ob die Hinzurechnung rechtmäßig ist und ob aus Billigkeitsgründen darauf zu verzichten war. • Zulässigkeit: Die Klage auf gesonderte Feststellung nach §47 Abs.2 KStG ist unzulässig, weil der Körperschaftsteuerbescheid als Grundlagenbescheid wirkt und insoweit vorrangig zu behandeln ist. • Rechtliche Einordnung der Hinzurechnung: Nach §12 UmwStG 1995 ist bei Übernahmen der Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen und der Unterschiedsbetrag nach §12 Abs.2 Satz2 UmwStG hinzuzurechnen, wenn tatsächliche Anschaffungskosten den Buchwert der Anteile übersteigen. • Wegfall der Begrenzung: Eine frühere Begrenzung in §12 Abs.2 Satz4 UmwStG a.F. ist mit Wirkung für später eingetragene Umwandlungen ersatzlos gestrichen; daher greift die Ausnahme nicht mehr. • Billigkeitsprüfung (§163 AO): Sachliche Unbilligkeit setzt voraus, dass die gesetzliche Regelung den konkreten Einzelfall offensichtlich verfehlt. Hier hat der Gesetzgeber durch typisierende Regelung bewusst auf Fallunterscheidungen verzichtet; eine Billigkeitsmaßnahme kann deshalb nicht angewandt werden. • Teleologische Reduktion: Eine einschränkende Auslegung des §12 Abs.2 Satz2 UmwStG 1995 kommt nicht in Betracht, weil Wortlaut und Systematik eine ausnahmslose Hinzurechnung vorsehen und der Gesetzgeber die Typisierung verfassungsrechtlich zulässig vorgenommen hat. • Rechtsfolgenprüfung: Die streitgegenständlichen Bescheide entsprechen dem materiellen Recht; es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die eine einschränkende Auslegung erforderlich machten. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich: das FG-Urteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die begehrte Billigkeitsmaßnahme nach §163 AO kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber durch die typisierende Regelung des §12 UmwStG 1995 die Hinzurechnung der Teilwertabschreibung vorgibt und damit eine sachliche Unbilligkeit nicht gegeben ist. Eine teleologische Reduktion oder einschränkende Auslegung der Norm kann nicht vorgenommen werden. Die angefochtenen Bescheide sind materiellrechtlich rechtmäßig; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.