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Beschluss

III B 97/16

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2016:B.211216.IIIB97.16.0
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Leitsätze
NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Finanzgericht seine Rechtsansicht auf eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid stützt, tatsächlich aber eine solche vorlag und der Kläger sich im Klageverfahren auf die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung als Indiz für eine vollständige Bescheidung seines Kindergeldantrags berufen hatte. Mit einer derartigen prozessualen Wendung muss der Kläger nicht rechnen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26. Mai 2016 6 K 194/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Finanzgericht seine Rechtsansicht auf eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid stützt, tatsächlich aber eine solche vorlag und der Kläger sich im Klageverfahren auf die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung als Indiz für eine vollständige Bescheidung seines Kindergeldantrags berufen hatte. Mit einer derartigen prozessualen Wendung muss der Kläger nicht rechnen. Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26. Mai 2016 6 K 194/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). 1. Die von der Klägerin gerügte Verletzung des Rechts auf Gehör liegt vor. Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse; darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 155 FGO i.V.m. § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Deshalb kann eine Verletzung des Rechts auf Gehör vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zu Grunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580; vom 14. November 2002 XI B 69/02, BFH/NV 2003, 293; vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591). 2. Eine solche sog. Überraschungsentscheidung stellt das angefochtene Urteil dar. Das FG hat seine Rechtsansicht, wonach im Bescheid vom 29. April 2014 hinsichtlich der Zeit vor März 2013 noch keine ablehnende Verwaltungsentscheidung getroffen worden sei, u.a. darauf gestützt, dass der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Dies trifft allerdings nicht zu, vielmehr war der Bescheid mit einer solchen Belehrung versehen. Die Klägerin, die in ihrem Vorbringen im Klageverfahren das Vorhandensein einer Rechtsbehelfsbelehrung als Indiz für eine vollständige Bescheidung des Kindergeldantrags gewertet hatte, brauchte mit einer derartigen prozessualen Wendung nicht zu rechnen. 3. Es ist angezeigt, die Vorentscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang weist der Senat darauf hin, dass es aus seiner Sicht naheliegt, den Bescheid vom 28. April 2014 als eine ‑‑in zeitlicher Hinsicht umfassende‑‑ Verwaltungsentscheidung zu beurteilen, durch die nicht nur Kindergeld ab März 2013 festgesetzt, sondern darüber hinaus eine Festsetzung für die vorhergehende Zeit abgelehnt werden sollte. Aus der Begründung des Bescheids geht hervor, dass nach damaliger Ansicht der Familienkasse die Anspruchsvoraussetzungen (erst) ab März 2013 vorgelegen hatten, u.a. deshalb, weil die Klägerin am 15. März 2013 einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet habe. Die Klägerin als Adressatin des Bescheids konnte diesen somit dahin verstehen, dass eine Kindergeldfestsetzung für die Zeit vor März 2013 nicht in Betracht kam und deshalb abgelehnt werden sollte. 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken