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Urteil

II R 6/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerberatungsgesellschaft kann die Ausübung steuerberatender Tätigkeiten in Deutschland nicht allein aus der Dienstleistungsfreiheit ableiten, wenn sie bei Tätigkeiten in Deutschland keine ständige Betriebsstätte (geschäftsräume) unterhält. • Für die Ausübung geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen gelten die Vorschriften der DVStB (§§51 ff.) auch für ausländische Gesellschaften; danach ist der Nachweis eines dem deutschen Recht entsprechenden Berufshaftpflichtschutzes erforderlich. • Fehlt der erforderliche Berufshaftpflichtschutz zum Zeitpunkt der Entscheidung, kann die Befugnis nicht rückwirkend durch nachträglichen Versicherungsabschluss begründet werden; maßgeblich sind die Verhältnisse bei Erlass des Zurückweisungsbescheids (§80 Abs.5 AO).
Entscheidungsgründe
Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaft mangels Berufshaftpflichtschutz • Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerberatungsgesellschaft kann die Ausübung steuerberatender Tätigkeiten in Deutschland nicht allein aus der Dienstleistungsfreiheit ableiten, wenn sie bei Tätigkeiten in Deutschland keine ständige Betriebsstätte (geschäftsräume) unterhält. • Für die Ausübung geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen gelten die Vorschriften der DVStB (§§51 ff.) auch für ausländische Gesellschaften; danach ist der Nachweis eines dem deutschen Recht entsprechenden Berufshaftpflichtschutzes erforderlich. • Fehlt der erforderliche Berufshaftpflichtschutz zum Zeitpunkt der Entscheidung, kann die Befugnis nicht rückwirkend durch nachträglichen Versicherungsabschluss begründet werden; maßgeblich sind die Verhältnisse bei Erlass des Zurückweisungsbescheids (§80 Abs.5 AO). Die Klägerin ist eine britische Kapitalgesellschaft mit Niederlassung in den Niederlanden, die in Deutschland nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach deutschem Recht anerkannt ist. Das Finanzamt wies sie in Einspruchsverfahren als Bevollmächtigte gemäß §80 Abs.5 AO zurück, weil sie nicht über den erforderlichen Berufshaftpflichtschutz verfügte. Das Finanzgericht Köln bestätigte die Zurückweisung und qualifizierte die Tätigkeit als Niederlassungsfall, da die Klägerin in Deutschland stabil und kontinuierlich tätig sei. Die Klägerin rügte in der Revision insbesondere eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit (Art.56 AEUV) und verwies darauf, dass zum Zeitpunkt der Bescheide keine Berufshaftpflichtversicherung bestanden habe. Der BFH setzte das Verfahren bis zur EuGH-Entscheidung X-Steuerberatungsgesellschaft aus und nahm danach die Entscheidung vor. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Vorentscheidung, Einspruchsentscheidung und Bescheide vom 4. Januar 2010. • Die Revision ist unbegründet; das FG hat die Bescheide zutreffend als rechtmäßig angesehen (§126 FGO). • Zur Anwendung des Niederlassungsrechts: Es reicht nicht, dass ein Dienstleister in Deutschland stabil und kontinuierlich tätig ist; erforderlich ist zudem eine ständige Präsenz in Form von Geschäftsräumen (Art.49 ff. AEUV). Das FG hat das Vorliegen einer solchen ständigen Präsenz nicht festgestellt. • Unabhängig davon ist die Zurückweisung nach §80 Abs.5 AO aus anderem Grund rechtmäßig: Die Klägerin verfügte bei Erlass der Bescheide nicht über den nach §§51 ff. DVStB erforderlichen Berufshaftpflichtschutz, weshalb ihr die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen nicht zukam. • Die Vorschriften der DVStB gelten auch für ausländische Steuerberatungsgesellschaften, die sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen; das Erfordernis des Berufshaftpflichtschutzes stellt keine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. • Die Klägerin hat nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen, dass am 4. Januar 2010 ein entsprechender Haftpflichtschutz bestand; eine nachträgliche Versicherung tritt nicht zurückwirkend und ist für die Prüfung des Zurückweisungsbescheids unbeachtlich. • Daher war keine Rückverweisung an das FG erforderlich; die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses sind maßgeblich. • Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte gemäß §80 Abs.5 AO durch das Finanzamt war rechtmäßig, weil sie bei Erlass der Bescheide nicht über den nach §§51 ff. DVStB geforderten Berufshaftpflichtschutz verfügte. Ein späterer Abschluss einer Haftpflichtversicherung wirkt nicht rückwirkend und kann die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheids nicht zu Gunsten der Klägerin ändern. Das FG hat insoweit zutreffend entschieden; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.