Beschluss
V B 112/16
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2017:B.180117.VS37.16.0
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Leitsätze
1. NV: Die Gewährung von PKH an eine juristische Person setzt u.a. voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider läuft. Daran fehlt es, wenn nicht ausgeführt wird, welcher größere Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung beeinträchtigt würde oder welche der Allgemeinheit dienenden Aufgaben die Antragstellerin ohne Durchführung des Rechtsstreits nicht erfüllen könnte. 2. NV: Die verfassungsgemäße Einschränkung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO verstößt nicht gegen den in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Gewährung von PKH an eine juristische Person setzt u.a. voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider läuft. Daran fehlt es, wenn nicht ausgeführt wird, welcher größere Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung beeinträchtigt würde oder welche der Allgemeinheit dienenden Aufgaben die Antragstellerin ohne Durchführung des Rechtsstreits nicht erfüllen könnte. 2. NV: Die verfassungsgemäße Einschränkung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO verstößt nicht gegen den in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes. Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung nur dann PKH, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. a) Die Klägerin gehört als GmbH i.L. zu den juristischen Personen i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Sie hat auch vorgetragen und hierzu Formulare und Belege vorgelegt, wonach weder sie noch ihr Alleingesellschafter (Herr S) über die finanziellen Mittel zur Führung des Rechtsstreits verfügten. b) Nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung der Klägerin im vorliegenden Fall allgemeinen Interessen jedoch nicht zuwider. aa) Diese zusätzliche Voraussetzung für die PKH einer juristischen Person wird dann bejaht, wenn ein großer Personenkreis in Mitleidenschaft gezogen oder eine Vereinigung an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben behindert würde (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 29. Mai 2009 V S 15/09 (PKH), BFH/NV 2009, 1453; vom 17. September 1998 III S 9/98, BFH/NV 1999, 339). bb) Insoweit ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich, dass es allgemeinen Interessen zuwiderliefe, wenn die Klägerin ihre Rechte nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen würde. Der Vortrag im PKH-Verfahren erschöpft sich in der Behauptung, dass das FA ihr Geschäft ruiniert habe, enthält aber keinerlei Ausführungen dazu, welcher größere Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung beeinträchtigt würde oder welche der Allgemeinheit dienenden Aufgaben die Klägerin ohne Durchführung des Rechtsstreits nicht mehr erfüllen könnte. Allein das wirtschaftliche Interesse des Alleingesellschafters an der Durchsetzung des geltend gemachten Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit Gutschriften für die Lieferung von Edelmetall stellt kein allgemeines Interesse i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dar. c) Die Berufung auf das EuGH-Urteil DEB (EU:C:2010:811) führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin hat der EuGH lediglich festgestellt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes auch durch juristische Personen geltend gemacht werden kann (Leitsatz 2 des EuGH-Urteils). Das Urteil enthält hingegen keinerlei Ausführungen dahingehend, dass das innerstaatliche Recht einer juristischen Person zwingend die Befreiung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts verschaffen muss. Die ‑‑nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1983 1 BvR 1036/82 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 227)‑‑ verfassungsgemäße Einschränkung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO verstößt auch nicht gegen den in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15. Februar 2011 9 W 50/08, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2011, 542; Seiler in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 37. Aufl., § 116 Rz 4). 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken