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Beschluss

X S 22/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer bemisst sich nach den konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen, nicht nach Folgesteuern. • Folgesteuern wie Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer oder gewerbesteuerliche Auswirkungen bleiben bei der Streitwertermittlung außer Betracht. • §52 Abs.1 GKG ist auf Streitfälle der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer anzuwenden; §52 Abs.3 Satz2 GKG (Erhöhung wegen absehbarer künftiger Geldleistungen) kommt nicht zur Anwendung. • Ist die konkrete einkommensteuerliche Auswirkung ermittelbar, ist diese maßgeblich; nur wenn dies nicht möglich ist, kann pauschal 10% des streitigen Verlusts angesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei gesonderter Feststellung verbleibender Verlustvorträge zur Einkommensteuer • Der Streitwert bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer bemisst sich nach den konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen, nicht nach Folgesteuern. • Folgesteuern wie Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer oder gewerbesteuerliche Auswirkungen bleiben bei der Streitwertermittlung außer Betracht. • §52 Abs.1 GKG ist auf Streitfälle der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer anzuwenden; §52 Abs.3 Satz2 GKG (Erhöhung wegen absehbarer künftiger Geldleistungen) kommt nicht zur Anwendung. • Ist die konkrete einkommensteuerliche Auswirkung ermittelbar, ist diese maßgeblich; nur wenn dies nicht möglich ist, kann pauschal 10% des streitigen Verlusts angesetzt werden. Die Kläger führten vor dem BFH ein Revisionsverfahren (X R 46/14) zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.1999. Streitpunkt war die Höhe der Bemessungsgrundlage der AfA und daraus folgend die AfA für 1999, mit Auswirkungen auf nachfolgende Veranlagungszeiträume. Die Kostenstelle des BFH setzte den Streitwert aus der Differenz zwischen begehrter und festgestellter Verlusthöhe zunächst auf 10.387 € fest. Die Kläger beantragten eine förmliche Streitwertfestsetzung in Höhe von 201.946,12 €, weil sie alle Auswirkungen (ESt, Solidaritätszuschlag, Zinsen, Kirchensteuer, Gewerbesteuer und Zinsen) für 1999–2016 berücksichtigt sehen wollten. Das Finanzamt hielt 10% des streitigen Verlusts (4.155 €) für angemessen. Der BFH befasste sich mit der Frage, welche Grundlagen bei der Streitwertbemessung anzulegen sind. • Zulässigkeit: Das Gericht wertete den Antrag als Streitwertfestsetzungsantrag der Kläger; ein Rechtsschutzbedürfnis lag vor, weil die Höhe des Streitwerts zwischen den Beteiligten umstritten war und die Rechtslage zur Anwendbarkeit bestimmter GKG-Vorschriften nicht eindeutig geklärt war. • Rechtsgrundlage: Für Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit gilt §52 Abs.1 GKG; der Streitwert bemisst sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger und in Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen (§47 Abs.1 GKG). • Maßstab bei Verlustfeststellungsbescheiden: Der Streitwert ist, soweit möglich, nach den konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen des begehrten Ergebnisses zu bestimmen; nur wenn dies nicht möglich ist, kommt eine Pauschalierung auf 10% des streitigen Verlusts in Betracht. • Keine Berücksichtigung von Folgesteuern: Bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Auswirkungen bleiben selbständige an die Einkommensteuer anknüpfende Steuern und Abgaben (z. B. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) sowie gewerbesteuerliche Folgen außer Betracht. • Unanwendbarkeit von §52 Abs.3 Satz2 GKG: Diese Vorschrift über die Erhöhung des Streitwerts wegen offensichtlich absehbarer Auswirkungen auf künftige Geldleistungen setzt voraus, dass der Streitwert nach §52 Abs.3 Satz1 GKG zu bestimmen ist; insoweit ist sie nicht auf Verlustfeststellungsbescheide anwendbar, welche nach ständiger Rechtsprechung nach §52 Abs.1 GKG zu berechnen sind. • Konkrete Berechnung: Das Gericht rechnete die fiktive Einkommensteuer 2003 durch und ermittelte die Differenz zwischen der tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer 2003 und der fiktiven Steuer bei erhöhtem Verlustvortrag. Diese Differenz bildet den Streitwert des Revisionsverfahrens. Der Antrag auf höhere Streitwertfestsetzung hatte nur teilweise Erfolg. Der BFH setzte den Streitwert des Revisionsverfahrens X R 46/14 auf 11.280 € fest, da dieser der konkreten einkommensteuerlichen Auswirkung des begehrten erhöhten Verlustvortrags entspricht. Folgesteuern wie Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und etwaige gewerbesteuerliche Auswirkungen bleiben bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt. Eine Erhöhung des Streitwerts nach §52 Abs.3 Satz2 GKG kommt nicht zur Anwendung, weil bei Verlustfeststellungsbescheiden der Streitwert nach §52 Abs.1 GKG zu bestimmen ist. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.