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Urteil

III R 28/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlende Einkaufsbelege können eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. von § 173 Abs.1 Nr.1 AO darstellen, unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. • Vor einer Schätzung nach § 162 AO muss das Gericht konkret feststellen, dass dem Grunde nach ein Wareneinkauf und damit ein steuerlich relevanter Aufwand stattgefunden hat. • Die bloße Durchführung eines Benennungsverlangens nach § 160 AO oder die Verweigerung der Antwort darauf begründet für sich genommen keine rückwirkende Änderung nach § 175 AO und kann den Korrekturrahmen des § 173 Abs.1 Nr.1 AO nicht erweitern.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Feststellungen vor Schätzung von Wareneinkäufen und Grenzen von Änderungsgründen (§§ 162, 173, 175 AO) • Fehlende Einkaufsbelege können eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. von § 173 Abs.1 Nr.1 AO darstellen, unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. • Vor einer Schätzung nach § 162 AO muss das Gericht konkret feststellen, dass dem Grunde nach ein Wareneinkauf und damit ein steuerlich relevanter Aufwand stattgefunden hat. • Die bloße Durchführung eines Benennungsverlangens nach § 160 AO oder die Verweigerung der Antwort darauf begründet für sich genommen keine rückwirkende Änderung nach § 175 AO und kann den Korrekturrahmen des § 173 Abs.1 Nr.1 AO nicht erweitern. Der Kläger erzielte Einkünfte aus einem Schrotthandel und ermittelte seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung für 2006 und 2007. Das Finanzamt leitete Prüfungen ein und stellte bei Außenprüfung fehlende Belege für als Betriebsausgaben geltende Wareneinkäufe fest. Der Prüfer schätzte aufgrund von Kontrollmaterial die Betriebseinnahmen und ließ die in den Gewinnermittlungen angesetzten Wareneinkäufe nicht zum Abzug zu; zudem nahm er für beide Jahre geringe Hinzuschätzungen an. Das Finanzamt erließ nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide, woraufhin der Steuerpflichtige klagte. Das Finanzgericht gewährte teilweise Betriebsausgaben in bestimmtem Umfang; das Finanzamt rügte dies in der Revision. Der Kläger äußerte sich nicht zum Revisionsverfahren. • Revision des Finanzamts war begründet; Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen (§ 126 Abs.3 FGO). • Fehlende Einkaufsbelege können tatsächlich eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs.1 Nr.1 AO sein; dies ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart und der Buchführungspflicht (§ 143 AO). • Das Finanzgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob der Veranlagungssachbearbeiter bereits bei der Erstveranlagung die fehlende Ordnungsmäßigkeit der Wareneingangsaufzeichnung kannte; Mutmaßungen genügen nicht und sind nachzuholen. • Schätzung nach § 162 AO setzt voraus, dass dem Grunde nach ein steuerlich relevantes Ereignis (hier: Wareneinkauf/aufwand) mit hinreichender Überzeugung feststeht; § 162 erlaubt nur die Schätzung quantitativer Größen, nicht die Schätzung rein qualitativer Grundsachverhalte. • Bei der Feststellung des Vorliegens eines Wareneinkaufs sind alle Erkenntnisse aus der Betriebsprüfung verwertbar; es gelten die allgemeinen Beweisregeln einschließlich Beweislast und Beweisvereitelung. Ggf. trifft den Steuerpflichtigen die Objektive Last, darzulegen, dass überhaupt Aufwand entstand. • Spezielle Erfahrungssätze zur Zuordnung von Aufwendungen müssen begründet sein; abstrakte oder allgemeine Annahmen genügen nicht. • Erst bei Überzeugung, dass Aufwand dem Grunde nach vorliegt, kann dessen Höhe geschätzt werden; die Schätzung soll sich an objektiv feststellbaren Tatsachen orientieren. • Eine Kürzung bereits anerkannter Betriebsausgaben darf sich nur auf nachträglich bekannt gewordene Tatsachen im Rahmen des § 173 Abs.1 Nr.1 AO stützen; ein Benennungsverlangen oder die Verweigerung der Antwort ist keine rückwirkende Änderungstat gemäß § 175 AO und erweitert den Korrekturrahmen nicht. Der BFH hebt das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf und verweist die Sache zur ergänzenden Feststellung an das Finanzgericht zurück. Das FG muss konkret und darstellungsfrei prüfen, ob und in welchem Umfang dem Grunde nach Wareneinkauf und damit Aufwand stattgefunden haben, ob die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO vorliegen und erst dann gegebenenfalls die Höhe der Aufwendungen nach § 162 AO schätzen. Mutmaßungen genügen nicht; die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus der Betriebsprüfung steht dagegen fest. Ein Benennungsverlangen nach § 160 AO oder die verweigerte Auskunft begründen keine eigenständige rückwirkende Grundlage für eine Änderung nach § 175 AO. Die Kostenentscheidung trifft das Finanzgericht.