Beschluss
VIII B 15/16
BFH, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die behauptete Abweichung von tragenden Rechtssätzen anderer Entscheidungen nicht schlüssig dargelegt ist.
• Bei der Rüge einer Divergenz sind tragende abstrakte Rechtssätze beider Entscheidungen herauszuarbeiten und vergleichbare Sachverhalte darzulegen.
• Ein zivilrechtlicher Gesellschafter, der nicht an Gewinn, Verlust und stillen Reserven beteiligt ist, kann Mitunternehmer sein, wenn sein schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko durch ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert wird.
• Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss die aufgeworfene Rechtsfrage hinreichend abstrakt und entscheidungserheblich sein.
• Verstöße gegen Denkgesetze stellen in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar und rechtfertigen allein keine Zulassung der Revision; sie sind nur relevant, wenn die Entscheidung dadurch objektiv willkürlich wird.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Keine schlüssige Divergenzrüge bei Mitunternehmerbeurteilung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die behauptete Abweichung von tragenden Rechtssätzen anderer Entscheidungen nicht schlüssig dargelegt ist. • Bei der Rüge einer Divergenz sind tragende abstrakte Rechtssätze beider Entscheidungen herauszuarbeiten und vergleichbare Sachverhalte darzulegen. • Ein zivilrechtlicher Gesellschafter, der nicht an Gewinn, Verlust und stillen Reserven beteiligt ist, kann Mitunternehmer sein, wenn sein schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko durch ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert wird. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss die aufgeworfene Rechtsfrage hinreichend abstrakt und entscheidungserheblich sein. • Verstöße gegen Denkgesetze stellen in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar und rechtfertigen allein keine Zulassung der Revision; sie sind nur relevant, wenn die Entscheidung dadurch objektiv willkürlich wird. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts, das den Beigeladenen im Streitjahr 2004 als Mitunternehmer und Feststellungsbeteiligten für das gesamte Jahr ansah. Der Beigeladene war nach dem Partnerschaftsvertrag Gesellschafter, haftete nach PartGG gegenüber Gläubigern, hatte Geschäftsführungsbefugnis und Stimmrechte, war aber ab einem Stichtag nicht mehr am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven beteiligt. Die Klägerin rügte, das FG habe von tragenden Rechtssätzen anderer BFH- und FG-Entscheidungen abgewichen und stellte zudem mehrere abstrakte Rechtsfragen zur Mitunternehmerstellung und zur Betriebsaufspaltung. Der BFH prüfte, ob diese Rügen schlüssig und die Fragen zur Zulassung der Revision geeignet seien. • Die Beschwerde ist unbegründet (§116 Abs.5 FGO). • Zulassungsvoraussetzung nach §115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO: es muss eine Abweichung tragender Rechtssätze vorliegen, die für beide Entscheidungen rechtserheblich ist, die Sachverhalte vergleichbar sind und die Frage im Revisionsverfahren geklärt werden kann. Das FG-Urteil weicht hier nicht von den maßgeblichen Grundsätzen ab, sondern wendet dieselben tragenden Rechtssätze an. • Die Klägerin hat die behaupteten Divergenzen nicht schlüssig dargelegt; sie hat keine tragenden abstrakten Rechtssätze beider Entscheidungen gegenübergestellt und die Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht hinreichend belegt. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann ein zivilrechtlicher Gesellschafter ohne Beteiligung an Gewinn, Verlust und stillen Reserven Mitunternehmer sein, wenn die Außenhaftung ein schwaches Mitunternehmerrisiko begründet, das durch ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen wird. Das FG hat diese Grundsätze angewandt und festgestellt, dass der Beigeladene trotz fehlender interner Teilhabe wegen Außenhaftung und Initiativrechten Mitunternehmer blieb. • Die von der Klägerin als grundsätzliche Rechtsfragen vorgebrachten Punkte sind nicht hinreichend abstrakt oder nicht entscheidungserheblich; die Fragen hängen maßgeblich vom Einzelfall ab und sind daher für die Zulassung nach §115 Abs.2 Nr.1 FGO nicht geeignet. • Behauptete Abweichungen von weiteren BFH- bzw. FG-Entscheidungen (u.a. zu Scheinpartnern, Bürogemeinschaften, unterschiedlichen Gesellschafterrechten) scheitern an mangelnder Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Tatsachen und fehlender Herausarbeitung abweichender tragender Rechtssätze. • Rügen, die auf vermeintlichen Verstößen gegen Denkgesetze beruhen, sind grundsätzlich materiell-rechtlich und rechtfertigen nur dann eine Zulassung, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich erscheint; das hat die Klägerin nicht dargetan. • Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.12.2015 (9 K 1415/14) wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof verneint eine schlüssig dargelegte Abweichung tragender Rechtssätze anderer Entscheidungen; die vorgebrachten Divergenz- und Grundsatzrügen sind nicht ausreichend konkretisiert oder für das Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Das FG hat zutreffend die anerkannten Kriterien zur Mitunternehmerstellung angewandt und festgestellt, dass der Beigeladene trotz fehlender Gewinnbeteiligung aufgrund seiner Außenhaftung und ausgeprägten Initiativrechte Mitunternehmer blieb. Damit besteht kein Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO, und die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.