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Beschluss

X B 72/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist unbegründet, wenn die Revision auch bei grundsätzlicher Bedeutung keinen Erfolg haben könnte. • Ein Kläger fehlt die Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO, wenn die begehrte Feststellung latent zu einer höheren Steuerbelastung in späteren Veranlagungszeiträumen führt und ihm dadurch kein Nachteil im Streitjahr entsteht. • Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 EStG sind als mehrstufige Grundlagenbescheide zu verstehen; Reichweite und Bindungswirkung für die Einkommensteuer sind im Einkommensteuerverfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Klagebefugnis bei latent höherer Nachversteuerung • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist unbegründet, wenn die Revision auch bei grundsätzlicher Bedeutung keinen Erfolg haben könnte. • Ein Kläger fehlt die Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO, wenn die begehrte Feststellung latent zu einer höheren Steuerbelastung in späteren Veranlagungszeiträumen führt und ihm dadurch kein Nachteil im Streitjahr entsteht. • Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 EStG sind als mehrstufige Grundlagenbescheide zu verstehen; Reichweite und Bindungswirkung für die Einkommensteuer sind im Einkommensteuerverfahren zu klären. Der Kläger ist alleiniger Kommanditist zweier KGs, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Für 2011 und 2012 beantragte er die Gewinnthesaurierung nach § 34a EStG; in den begünstigten Gewinnen waren außerbilanziell hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG enthalten. Das Finanzamt änderte Bescheide und stellte bei den KGs sowie in Folgebescheiden für den Kläger die Tarifbegünstigung und nachversteuerungspflichtige Beträge nach § 34a fest. Das FG wies Klagen als unzulässig ab; der Kläger rügte die fehlende Klagebefugnis und begehrte die Zulassung der Revision mit der Frage nach der Bindungswirkung der Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 EStG. Das FA trat der Beschwerde entgegen. • Die Beschwerde ist unbegründet; selbst bei grundsätzlicher Bedeutung scheitert die Zulassung, weil die Revision keinen Erfolg verspricht (§ 126 Abs. 4 FGO analog). • Klagebefugnis fehlt nach § 40 Abs. 2 FGO, da der Kläger mit der Feststellung eines höheren nachversteuerungspflichtigen Betrags lediglich eine latent höhere Steuerbelastung in künftigen Veranlagungszeiträumen herbeiführen will, ohne einen gegenwärtigen Nachteil im Streitjahr zu haben. • Rechtsgrundlagen und Systematik des § 34a EStG: Begünstigungsbetrag nach § 34a Abs. 3 Satz 1 EStG, Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags nach § 34a Abs. 3 Satz 2 und Nachversteuerung nach § 34a Abs. 4 EStG mit fixem Steuersatz von 25 %; bei Mitunternehmerschaften sind mehrstufige Feststellungsverfahren zu beachten (Grundlagenbescheid nach § 180 AO, § 34a Abs. 10 und Abs. 9 EStG). • Aufgrund der Mehrstufigkeit sind die Einwirkungen des Feststellungsbescheids nach § 34a Abs. 10 EStG auf die Einkommensteuerfestsetzung nur im Einkommensteuerverfahren zu klären; hier betraf die Klage nur Folgebescheide ohne unmittelbaren Vorteil im Feststellungsjahr. • Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; weitere Ausführungen wurden gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO unterlassen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat stellt fest, dass dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO fehlt, weil die begehrte Feststellung eines höheren nachversteuerungspflichtigen Betrags nur zu einer latent höheren Steuerbelastung in späteren Veranlagungszeiträumen führen würde und ihm im Streitjahr kein Nachteil entsteht. Die in Rede stehende Reichweite und Bindungswirkung der Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 EStG wäre allenfalls im Einkommensteuerverfahren zu klären. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.