Urteil
VI R 50/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens erfolgt nach § 8 Abs. 2 EStG entweder mit der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode; diese Alternativen regeln abschließend, welche Aufwendungen erfasst sind.
• Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss in Inhalt und Form so geführt sein, dass Vollständigkeit und Richtigkeit gewährleistet und mit vertretbarem Aufwand prüfbar sind; hierzu gehören Datum, Fahrtziele, aufgesuchte Kunden/Geschäftspartner oder konkrete Tätigkeitsbeschreibung sowie fortlaufende Kilometerstände.
• Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu Leasingraten mindern den geldwerten Vorteil bis maximal auf 0 €; ein negativer geldwerter Vorteil ist ausgeschlossen.
• Fehlen tatsächliche Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs, kann das Revisionsgericht die materielle Beurteilung nicht selbst ersetzen und verweist zurück zur ergänzten Feststellung des Finanzgerichts.
Entscheidungsgründe
Dienstwagen: Anforderungen an Fahrtenbuch und Berücksichtigung von Leasing-Zuzahlungen • Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens erfolgt nach § 8 Abs. 2 EStG entweder mit der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode; diese Alternativen regeln abschließend, welche Aufwendungen erfasst sind. • Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss in Inhalt und Form so geführt sein, dass Vollständigkeit und Richtigkeit gewährleistet und mit vertretbarem Aufwand prüfbar sind; hierzu gehören Datum, Fahrtziele, aufgesuchte Kunden/Geschäftspartner oder konkrete Tätigkeitsbeschreibung sowie fortlaufende Kilometerstände. • Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu Leasingraten mindern den geldwerten Vorteil bis maximal auf 0 €; ein negativer geldwerter Vorteil ist ausgeschlossen. • Fehlen tatsächliche Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs, kann das Revisionsgericht die materielle Beurteilung nicht selbst ersetzen und verweist zurück zur ergänzten Feststellung des Finanzgerichts. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute; der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Arbeitgeberin stellte dem Kläger 2012 zwei Dienstwagen zur Verfügung, erlaubte Privatnutzung und schloss Fullservice-Leasingverträge ab; die Arbeitgeberin übernahm monatlich 500 € Leasingrate, der Kläger zahlte im Innenverhältnis 3.239,14 € als Differenz. Die Arbeitgeberin ermittelte den geldwerten Vorteil lohnsteuerlich nach der 1%-Regelung und ab Oktober auch nach der 0,03%-Regelung und zog die Eigenleistungen des Klägers ab, sodass 6.368,24 € als lohnsteuerpflichtiges Entgelt verbleiben. In der Einkommensteuerveranlagung beantragte der Kläger die Bewertung nach der Fahrtenbuchmethode, wonach sich ein Wert von 2.973,31 € ergab und die Zuzahlungen von 3.239,14 € abzuziehen seien. Das Finanzamt kürzte hingegen nur um 3.394,93 € und berücksichtigte die Zuzahlungen als bereits in der pauschalen Bewertung enthalten. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger revidierte gegen diese Entscheidung. • Revisionsgerichtlich war festzustellen, dass das Finanzgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit des vorgelegten Fahrtenbuchs getroffen hat; ohne diese Feststellungen kann nicht materiell beurteilt werden, ob die Fahrtenbuchmethode anzuwenden ist (§ 8 Abs. 2 EStG). • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung regeln die 1%-Regelung und die Fahrtenbuchmethode als gesetzliche Alternativen abschließend, welche Aufwendungen den Wert des geldwerten Vorteils erfassen; Rückgriff auf andere Bewertungen ist ausgeschlossen. • Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah, geschlossen und so beschaffen sein, dass Vollständigkeit und Richtigkeit gewährleistet und mit vertretbarem Aufwand prüfbar sind; hierzu gehören u.a. Datum, Fahrtziel, Kunde/Geschäftspartner oder konkrete Tätigkeit sowie fortlaufende Kilometerstände. • Das Finanzgericht hat nicht festgestellt, dass das Fahrtenbuch des Klägers diese Anforderungen erfüllt; der Senat kann das nicht nachprüfen und verweist zur ergänzten tatsächlichen Feststellung zurück. • Wird nach der Fahrtenbuchmethode ein geldwerter Vorteil berechnet, mindern Arbeitnehmerzuzahlungen zu Leasingraten den Wert des Vorteils bis maximal auf 0 €; ein negativer (steuerlich zu berücksichtigender) geldwerter Nachteil scheidet aus. • Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist der Bruttoarbeitslohn zunächst um die nach der 1%- und 0,03%-Regelung ermittelten Nutzungsvorteile zu vermindern, da diese bei Fahrtenbuchbewertung nicht erneut zu besteuern sind; soweit der Arbeitgeber diese Vorteile bereits um Arbeitnehmerzuzahlungen gekürzt hat, ist nur die verbleibende Differenz zu mindern. • Nach den bisher festgestellten Zahlen ergäbe die Fahrtenbuchmethode einen Nutzungsvorteil von 2.973,31 € bei Zuzahlungen von 3.239,14 €, sodass insoweit aufgrund der Zuzahlungen kein geldwerter Vorteil anzusetzen wäre; dies ist jedoch vom Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu prüfen. Die Revision ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur ergänzten Feststellung und Entscheidung über die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs sowie die sich hieraus ergebende steuerliche Behandlung an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob das vorgelegte Fahrtenbuch den gesetzlichen und von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügt; kann das Fahrtenbuch als ordnungsgemäß festgestellt werden, ist der nach der Fahrtenbuchmethode errechnete geldwerte Vorteil um die geleisteten Zuzahlungen des Klägers bis maximal auf 0 € zu mindern, weshalb bei den vorliegenden Zahlen kein geldwerter Vorteil anzusetzen wäre. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Finanzgericht übertragen.