Urteil
I R 2/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übertragung eines Kommanditanteils an einer Personengesellschaft mit ausländischer Betriebsstätte kann eine Übertragung der Betriebsstätte i.S. von § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG darstellen und damit eine Hinzurechnung bereits zuvor abgezogener Betriebsstättenverluste auslösen.
• Die rückwirkende Anwendung der Nachversteuerungsregelung für den Veranlagungszeitraum 1999 stellt unechte Rückwirkung dar und ist verfassungsgemäß, weil das Vertrauensschutzinteresse der Steuerpflichtigen hier nicht schutzwürdig war.
• Ein finaler Verlustabzug (wegen fehlender Verwertbarkeit im Quellenstaat) ist unionsrechtlich nicht mehr allgemein durchsetzbar, nachdem der EuGH in Timac Agro die Symmetriethese als tatbestandlich geeignet anerkannt hat; daher bestand für den Verlustanteil aus der italienischen Betriebsstätte kein Abzugsrecht.«
Entscheidungsgründe
Übertragung von Kommanditanteil als Betriebsstättenübertragung — Hinzurechnung ausländischer Verluste • Die Übertragung eines Kommanditanteils an einer Personengesellschaft mit ausländischer Betriebsstätte kann eine Übertragung der Betriebsstätte i.S. von § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG darstellen und damit eine Hinzurechnung bereits zuvor abgezogener Betriebsstättenverluste auslösen. • Die rückwirkende Anwendung der Nachversteuerungsregelung für den Veranlagungszeitraum 1999 stellt unechte Rückwirkung dar und ist verfassungsgemäß, weil das Vertrauensschutzinteresse der Steuerpflichtigen hier nicht schutzwürdig war. • Ein finaler Verlustabzug (wegen fehlender Verwertbarkeit im Quellenstaat) ist unionsrechtlich nicht mehr allgemein durchsetzbar, nachdem der EuGH in Timac Agro die Symmetriethese als tatbestandlich geeignet anerkannt hat; daher bestand für den Verlustanteil aus der italienischen Betriebsstätte kein Abzugsrecht.« Die Klägerin (GmbH) übertrug rückwirkend zum 1.1.1999 ihren Kommanditanteil an der inländischen KG B auf die Erwerberin; die KG hatte eine italienische Betriebsstätte, für die in den Jahren 1996–1998 Verluste festgestellt und bei der Klägerin berücksichtigt worden waren. Die Klägerin leistete an den Erwerber eine Entschädigungszahlung, von der ein Teil dem Italien-Anteil zugeordnet wurde. Das Finanzamt stellte in einem Sammelfeststellungsbescheid 1997–1999 die Nichtabzugsfähigkeit des Italien-Anteils der Entschädigung fest und ordnete zugleich die Hinzurechnung der zuvor abgezogenen Betriebsstättenverluste nach § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG an. Das Finanzgericht gab der Klage nur teilweise statt und ließ den Betriebsausgabenabzug für die Entschädigung zu. Beide Seiten legten Revision ein. • Zulässigkeit der Feststellung: Die Feststellungen zur Abzugsfähigkeit der Entschädigung und zur Hinzurechnung nach § 2a Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG können in einem kombinierten Feststellungsbescheid gemäß § 180 AO getroffen werden. • Tatbestandsmäßigkeit der Hinzurechnung: Die anteilige Übertragung des Mitunternehmeranteils erfüllt den Tatbestand des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 n.F., weil die Betriebsstätte der Personengesellschaft den Mitunternehmern als eigene Betriebsstätte zuzurechnen ist und die Anteilsübertragung zu einem Wechsel der persönlichen Zurechnung der Betriebsstätteneinkünfte führt. • Zeitliche Zuordnung: Die rückwirkende Vereinbarung (Vertrag vom 8.3.1999 mit Wirkung ab 1.1.1999) ist dem Veranlagungszeitraum 1999 zuzuordnen, sodass die Nachversteuerung für 1999 einschlägig wird. • Verfassungsrechtliche Prüfung der Rückwirkung: Die Neuregelung hat unechte Rückwirkung; diese ist verfassungsgemäß, weil bereits vor der Disposition der Klägerin ersichtliche Gesetzesvorhaben und Fachdebatten bestanden und der Gesetzgeber mit Blick auf Systemwechsel und Missbrauchsverhinderung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse verfolgte. • Unionsrechtliche Aspekte: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung konnte bisher ein finaler Verlustabzug wegen Unverwertbarkeit im Quellenstaat möglich sein; der EuGH in Timac Agro hat jedoch die Symmetriethese gestärkt, sodass unionsrechtlich kein Anspruch auf Abzugsfähigkeit des auf die freigestellte Betriebsstätte entfallenden Verlusts besteht. • Rechtsfolgen: Die nationale Nachversteuerung nach § 2a Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG ist materiell-rechtlich zulässig; für die Frage, ob eine spätere Körperschaftsteuerfestsetzung unter unionsrechtlichen Maßgaben zulässig ist, bleibt die Sache offen und ist gesondert zu prüfen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; auf die Revision des Finanzamts wurde das Urteil des FG Nürnberg insoweit aufgehoben, als es den Abzug der Entschädigungszahlung (anteilig für die italienische Betriebsstätte) als Betriebsausgabe zuließ, und die Klage insoweit abgewiesen. Materiell-rechtlich liegen die Voraussetzungen für die Nachversteuerung der in den Jahren 1996–1998 abgezogenen Verluste gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.F. vor, weil die Übertragung des Mitunternehmeranteils als Übertragung der Betriebsstätte zu qualifizieren ist und die rückwirkende Anknüpfung für das Jahr 1999 verfassungsgemäß ist. Ein einfacher oder unionsrechtlicher Abzugsanspruch für den auf die italienische Betriebsstätte entfallenden Verlust besteht nicht; der Anspruch auf Abzug finaler Verluste ist durch die aktuelle EuGH-Rechtsprechung eingeschränkt. Die Klägerin hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen.