Urteil
II R 52/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Gesamthand, die zur Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile in einer Hand führt, erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und ist grunderwerbsteuerlich zu erfassen.
• Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG (Schenkungsteuerbefreiung) gilt nur, wenn die Anteilsvereinigung unmittelbar auf einer freigebigen Zuwendung der Gesellschaftsanteile beruht; liegt die Vereinigung erst durch nachfolgende gesellschaftsrechtliche Vorgänge vor, ist eine Doppelbelastung nicht gegeben und die Befreiung nicht anzuwenden.
• Die Einbringung von Anteilen durch Gesellschafter im Rahmen ihres Gesellschaftsverhältnisses ist kein freigebiger Zuwendungstatbestand, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang; daher greift die Befreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG nicht.
• Die Privilegierung nach § 5 Abs. 1 GrEStG (Übertragung auf eine Gesamthand) ist auf Fälle der erst in der Gesamthand eintretenden Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) nicht übertragbar.
Entscheidungsgründe
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei nachträglicher Anteilsvereinigung durch Einbringung • Die Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Gesamthand, die zur Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile in einer Hand führt, erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und ist grunderwerbsteuerlich zu erfassen. • Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG (Schenkungsteuerbefreiung) gilt nur, wenn die Anteilsvereinigung unmittelbar auf einer freigebigen Zuwendung der Gesellschaftsanteile beruht; liegt die Vereinigung erst durch nachfolgende gesellschaftsrechtliche Vorgänge vor, ist eine Doppelbelastung nicht gegeben und die Befreiung nicht anzuwenden. • Die Einbringung von Anteilen durch Gesellschafter im Rahmen ihres Gesellschaftsverhältnisses ist kein freigebiger Zuwendungstatbestand, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang; daher greift die Befreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG nicht. • Die Privilegierung nach § 5 Abs. 1 GrEStG (Übertragung auf eine Gesamthand) ist auf Fälle der erst in der Gesamthand eintretenden Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) nicht übertragbar. A war Alleingesellschafter einer grundbesitzenden GmbH und schenkte notariell im November 2008 vier Teilgeschäftsanteile an seine vier Töchter im Wege vorweggenommener Erbfolge. Im Übertragungsvertrag verpflichteten sich die Töchter, die übertragenen Teilgeschäftsanteile binnen drei Monaten in die Klägerin (eine GmbH & Co. KG) einzubringen; an der Klägerin wurden die Töchter zu je 25 % Kommanditistinnen. Am 23. Januar 2009 brachten die Töchter die Teilgeschäftsanteile ohne Gegenleistung in die Klägerin ein; der Wert wurde auf eine gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage gebucht. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest mit der Begründung, durch die Einbringung sei eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG eingetreten. Das Finanzgericht wies die Klage der Klägerin ab. Die Klägerin rügte in der Revision fehlerhafte Anwendung von § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG und verwies auf frühere BFH-Rechtsprechung; das FA beantragte Zurückweisung der Revision. • Tatbestand der Grunderwerbsteuer: Die Einbringung der Anteile begründet einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, weil durch die Übertragung mindestens 95 % der Anteile in der Hand der Klägerin vereinigt wurden und dadurch fiktiv der Erwerb der GmbH-Grundstücke durch die Klägerin fingiert wird. • Zur Anwendbarkeit des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG: Die Steuerbefreiung für Grundstücksschenkungen ist auch auf Anteilsvereinigungen anwendbar, wenn dieselbe freigebige Zuwendung sowohl Schenkungsteuer als auch Grunderwerbsteuer auslöst; dies dient der Vermeidung doppelter Besteuerung. • Abgrenzung freigebige Zuwendung vs. gesellschaftsrechtlicher Vorgang: Liegt die Anteilsvereinigung nicht unmittelbar in einer freigebigen Zuwendung begründet, sondern erst durch nachfolgende gesellschaftsrechtliche Einbringung, handelt es sich um unterschiedliche Rechtsvorgänge. Eine Doppelbelastung desselben Lebenssachverhalts fehlt, sodass § 3 Nr. 2 GrEStG nicht anwendbar ist. • Konkrete Anwendung auf den Streitfall: Die Einbringung erfolgte aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses der Töchter zur Klägerin und diente dem Gemeinschaftszweck; sie ist deshalb kein freigebiger Vorgang, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Akt. Ebenso liegt keine Vollziehung einer Auflage im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vor, da die Einbringung nicht als unmittelbare Zuwendung des ursprünglichen Schenkers an die Klägerin zu qualifizieren ist. • Zur Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs. 1 GrEStG: Die Privilegierung für Übergänge auf eine Gesamthand greift nur in anderen Konstellationen (Übertragung bereits vereinigter Anteile) und ist auf Fälle erst in der Gesamthand eintretender Anteilsvereinigung nicht übertragbar; hier ist der (fiktive) Erwerb nicht mit einem Miteigentumsübergang im Sinne von § 5 GrEStG vergleichbar. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 135 Abs. 2 FGO. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bleibt bestehen und der Grunderwerbsteuerbescheid über 52.202 € ist zu Recht ergangen. Die Einbringung der Teilgeschäftsanteile führte zur Anteilsvereinigung in der Hand der Klägerin und erfüllte den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, sodass ein fiktiver Grundstückserwerb grunderwerbsteuerlich zu erfassen ist. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG kommt nicht in Betracht, weil die Vereinigung nicht unmittelbar auf einer freigebigen Zuwendung beruhte, sondern auf einem gesellschaftsrechtlichen Einbringungsvorgang; eine Doppelbesteuerung liegt nicht vor. Ebenso ist eine Nicht-Erhebung der Steuer nach § 5 Abs. 1 GrEStG nicht gegeben. Die Klägerin hat daher die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.