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Beschluss

IX B 122/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revisionszulassung nach §115 Abs.2 FGO setzt besondere Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung voraus und ist zu versagen, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung die Rechtsfragen bereits geklärt hat. • Bei Ferienwohnungen ist typisierend von Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, wenn die Wohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit bereitgehalten wird und die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25% unterschritten wird. • Die Fortführung einer bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt keine Zulassung der Revision, wenn das Finanzgericht die maßgeblichen Einzelfallumstände auf dieser Grundlage geprüft hat. • Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nicht gegeben, wenn das Finanzgericht den Akteninhalt gewürdigt hat und zu abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Bewertungen gekommen ist. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
Revision nicht zuzulassen bei geklärter BFH‑Rechtsprechung zu Ferienwohnungen • Die Revisionszulassung nach §115 Abs.2 FGO setzt besondere Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung voraus und ist zu versagen, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung die Rechtsfragen bereits geklärt hat. • Bei Ferienwohnungen ist typisierend von Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, wenn die Wohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit bereitgehalten wird und die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25% unterschritten wird. • Die Fortführung einer bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt keine Zulassung der Revision, wenn das Finanzgericht die maßgeblichen Einzelfallumstände auf dieser Grundlage geprüft hat. • Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nicht gegeben, wenn das Finanzgericht den Akteninhalt gewürdigt hat und zu abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Bewertungen gekommen ist. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Kläger bestritten die Einkünfteerzielungsabsicht aus der Vermietung einer Ferienwohnung und begehrten Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster. Das FG hatte festgestellt, dass in den Streitjahren Eigennutzungen vorlagen bzw. nicht ausreichend ausgeschlossen waren, und daher die Gewinnerzielungsabsicht nicht bejaht. Die Kläger banden die Vermittlungsagentur vertraglich ein und beriefen sich auf Vertragsänderungen, mit denen Eigennutzung künftig ausgeschlossen sein sollte. Sie rügten Widerspruch der FG‑Entscheidung zu anderen FG‑Urteilen und einen Verfahrensfehler wegen angeblichen Verstoßes gegen den Akteninhalt. Der BFH prüfte nur die Zulassungsgründe der Revision (§115 FGO) und stellte auf die bestehende BFH‑Rechtsprechung zu Ferienwohnungen ab. • Zulassungsgründe: §115 Abs.2 FGO erfordert besondere Rechtsfortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einen Verfahrensfehler; diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. • Geklärte Rechtslage: Die BFH‑Rechtsprechung sieht typisierend Gewinnerzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und bereitgehaltenen Ferienwohnungen vor, sofern die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25% unterschritten wird. • Anwendung auf den Einzelfall: Das FG hat die maßgeblichen Einzelfallumstände, insbesondere den Vermittlungsvertrag und die tatsächliche Eigennutzung in den Streitjahren, geprüft und auf Grundlage der ständigen BFH‑Rechtsprechung gewürdigt. • Irrelevanz der späteren Vertragsänderung: Ob eine spätere Ausschlussklausel die 30‑jährige Prognose neu beginnen lässt, war für die Entscheidung unbeachtlich, weil in den Streitjahren kein wirksamer Ausschluss der Eigennutzung vorlag und Eigennutzung festgestellt bzw. nicht widerlegt wurde. • Vergleich zu anderen Entscheidungen: Die vom Kläger gerügten Entscheidungen der FG Nürnberg und FG Köln betrafen anders gelagerte Konstellationen (ausschließliche Vermietung ohne Eigennutzung) und sind nicht vergleichbar. • Verfahrensrüge: Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt nicht vor, weil das FG den Akteninhalt gewürdigt hat; abweichende Bewertungen begründen keinen Verfahrensfehler. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Klägern auferlegt gemäß §135 Abs.2 FGO. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen, weil die entscheidenden Rechtsfragen zur Gewinnerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen durch die BFH‑Rechtsprechung geklärt sind und das Finanzgericht die maßgeblichen Einzelfallumstände (u. a. Vertragslage und tatsächliche Eigennutzung in den Streitjahren) zutreffend gewürdigt hat. Eine behauptete Divergenz zu anderen FG‑Entscheidungen besteht nicht, da diese andere Fallgestaltungen betrafen. Ebenso liegt kein Verfahrensfehler durch Missachtung des Akteninhalts vor. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.