OffeneUrteileSuche
Beschluss

VI S 21/16 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

4mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein einmal im Kalenderjahr vorgenommener steuerlicher Wechsel der Steuerklassen nach § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG schließt einen weiteren Wechsel im selben Jahr aus. • Ein Anspruch auf einen weiteren Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Elterngeldes folgt nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung erforderlich; eine bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf zweiten Steuerklassenwechsel im Kalenderjahr; PKH für Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt • Ein einmal im Kalenderjahr vorgenommener steuerlicher Wechsel der Steuerklassen nach § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG schließt einen weiteren Wechsel im selben Jahr aus. • Ein Anspruch auf einen weiteren Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Elterngeldes folgt nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung erforderlich; eine bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung genügt nicht. Die Klägerin und ihr Ehemann beantragten im Januar 2015 den Wechsel der Steuerklassen von IV/IV auf III/V; der Arbeitslohn der Klägerin sollte der Steuerklasse V unterliegen. Im April 2015 stellten sie erneut den Antrag, nun die Klägerin der Steuerklasse III und den Ehemann der V zuzuordnen, mit dem Hinweis ‚Gehaltsaufstockung vor Elternzeit‘; das Kind wurde im Oktober 2015 geboren. Das Finanzamt lehnte den zweiten Antrag ab mit der Begründung, ein Steuerklassenwechsel sei im laufenden Kalenderjahr nur einmal zulässig. Das Finanzgericht wies die Klage ab und nahm an, § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG schließe einen zweiten Wechsel aus und sei verfassungsgemäß. Die Klägerin beantragt beim BFH Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und die Beiordnung eines Rechtsanwalts, legt ihre Vermögensverhältnisse dar und rügt unter Verweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts, ein weiterer Wechsel könne zur Erhöhung des Elterngeldes zulässig sein; sie sieht einen nicht durch die Einkommensteuerveranlagung ausgleichbaren Nachteil von rund 3.000 €. • Antrag auf PKH und Beiordnung wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). • Für die Bewilligung von PKH in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist zusätzlich darzulegen, dass bei Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung zu gewähren sein könnte; die Klägerin hat die Zulassungsvoraussetzungen des § 115 FGO nicht laienhaft dargelegt. • Die Revision ist nur bei grundsätzlicher Bedeutung, für die Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder bei Verfahrensmängeln zuzulassen (§ 115 FGO); die Klägerin hat solche Zulassungsgründe nicht vorgetragen. • Das FG hat die materielle Rechtsfrage zutreffend nach § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG beantwortet: Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, können den Wechsel der Steuerklassen nur einmal im Kalenderjahr beantragen; damit ist ein weiterer Wechsel im selben Jahr ausgeschlossen. • Eine verfassungsrechtliche Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor; der Gesetzgeber kann die einmalige Wechselmöglichkeit für Ehegatten beschränken und muss Steuerpflichtige nicht vor nachteiligen Folgen ihrer Gestaltung entscheiden schützen. • Soweit die Klägerin auf eine möglicherweise unbillige Härte durch Verringerung des Elterngeldes hinweist, begründet dies keinen Revisionszulassungsgrund, weil es keine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder einen Verfahrensmangel des FG aufzeigt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Das FG-Urteil, das den zweiten Steuerklassenwechsel im gleichen Kalenderjahr wegen § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG ablehnt, bietet nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg in einem Revisionsverfahren, und es sind keine Zulassungsgründe nach § 115 FGO dargetan. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich; der Gesetzgeber kann die einmalige Wechselmöglichkeit zumutbar einschränken. Die Klägerin trägt daher die Rechtsfolgen ihres erfolglosen Antrags; es erfolgt keine Beiordnung eines Rechtsanwalts und keine Kostenentscheidung, da gerichtsgebührenfrei entschieden wurde.