Beschluss
V B 109/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
• Für das Streitjahr 2009 ist die nachträglich eingeführte Regelung des § 15 Abs. 1b UStG ohne Bedeutung, da sie erst ab 1.1.2011 gilt.
• Die Zuordnungsentscheidung, die das Vorsteuerabzugsrecht materiell begründet, ist grundsätzlich bei Anschaffung oder Herstellung zu treffen; sie kann aber nach außen spätestens durch eine zeitnah eingereichte Umsatzsteuererklärung für das betreffende Jahr dokumentiert werden.
• Die Pflicht zur zeitnahen Dokumentation macht die Zuordnungsentscheidung nicht zu einer rein formellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs; es handelt sich um eine materielle Voraussetzung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.
• Der EuGH‑Leitsatz, dass materielle Voraussetzungen der Mehrwertsteuerneutralität z.T. formelle Mängel überwiegen kann, ändert nichts daran, dass die Zuordnungsentscheidung materiell und entscheidungserheblich ist.
Entscheidungsgründe
Zuordnung zum Unternehmen: Materielle Entscheidung bei Leistungsbezug, zeitnahe Dokumentation ausreichend • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. • Für das Streitjahr 2009 ist die nachträglich eingeführte Regelung des § 15 Abs. 1b UStG ohne Bedeutung, da sie erst ab 1.1.2011 gilt. • Die Zuordnungsentscheidung, die das Vorsteuerabzugsrecht materiell begründet, ist grundsätzlich bei Anschaffung oder Herstellung zu treffen; sie kann aber nach außen spätestens durch eine zeitnah eingereichte Umsatzsteuererklärung für das betreffende Jahr dokumentiert werden. • Die Pflicht zur zeitnahen Dokumentation macht die Zuordnungsentscheidung nicht zu einer rein formellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs; es handelt sich um eine materielle Voraussetzung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. • Der EuGH‑Leitsatz, dass materielle Voraussetzungen der Mehrwertsteuerneutralität z.T. formelle Mängel überwiegen kann, ändert nichts daran, dass die Zuordnungsentscheidung materiell und entscheidungserheblich ist. Die Klägerin begehrte im Streitjahr 2009 Vorsteuerabzug für Anschaffungen. Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage ab; die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision. Streitpunkt war, ob Anforderungen an Zuordnungsentscheidungen und deren Dokumentation formell oder materiell sind und welchen Einfluss die Einführung des § 15 Abs. 1b UStG (ab 2011) hat. Die Klägerin berief sich unter anderem auf Rechtsprechung des EuGH (Senatex) und verlangte eine erneute Prüfung grundsätzlicher Fragen durch den BFH. Das Finanzgericht stellte fest, dass für 2009 die ab 2011 eingeführte Norm nicht anwendbar sei und die Zuordnungsentscheidung nach bisherigen BFH‑Grundsätzen zu beurteilen ist. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO haben oder nicht klärungsfähig sind. • §15 Abs.1b UStG wurde erst zum 1.1.2011 eingeführt; für das Streitjahr 2009 ist diese Vorschrift daher unbeachtlich und kann die Entscheidung nicht tragen. • Nach ständiger BFH‑Rechtsprechung ist die Zuordnungsentscheidung materiell zu treffen bereits bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands; der Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer verlangt die Entscheidung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs. • Die materiell getroffene Zuordnungsentscheidung kann jedoch nach außen dokumentiert werden, spätestens durch eine 'zeitnah' erstellte Umsatzsteuererklärung für das Jahr des Leistungsbezugs; dies bedeutet Ablieferung bis zur gesetzlichen Abgabefrist. • Die EuGH‑Entscheidung Senatex bestätigt, dass materielle Voraussetzungen das Recht auf Vorsteuerabzug begründen selbst bei formellen Mängeln; hiervon unberührt bleibt aber, dass die Zuordnungsentscheidung selbst eine materielle Voraussetzung ist. • Die Anforderung der zeitnahen Dokumentation macht die Zuordnungsentscheidung nicht zu einer rein formellen Bedingung; sie bleibt eine innere (materielle) Tatsache, deren rechtzeitige Mitteilung jedoch erforderlich ist. • Mangels neuer, klärungsbedürftiger Gesichtspunkte war eine erneute Entscheidung des BFH nicht geboten; die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Der BFH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück und verurteilte die Klägerin zur Zahlung der Kosten des Verfahrens. Für das Streitjahr 2009 ist die erst ab 2011 geltende Regelung des §15 Abs.1b UStG nicht einschlägig. Die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen ist eine materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs, die grundsätzlich zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffen ist; eine spätere, nach außen hin 'zeitnahe' Dokumentation durch die Umsatzsteuererklärung ist jedoch ausreichend, wenn sie bis zur gesetzlichen Abgabefrist erfolgt. Der BFH sah keine neuen Gesichtspunkte, die eine Revision rechtfertigen würden, und bestätigte damit die bisherige Rechtsprechung zur Bedeutung und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung.