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Urteil

X R 35/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versorgungsleistungen sind nach §10 Abs.1 Nr.1a Satz2 Buchst. c EStG 2013 nur abziehbar, wenn der Übergeber vor der Übertragung als Geschäftsführer tätig war und diese Geschäftsführertätigkeit nach der Übertragung auf den Übernehmer übergeht. • Bleibt der Übergeber nach der Anteilsübertragung weiterhin Geschäftsführer oder behält er eine Möglichkeit, die Übertragung durch Abberufung des Übernehmers rückgängig zu machen, entfällt der Sonderausgabenabzug. • Die Auslegung des Begriffs "übernehmen" ist wortlaut- und zweckgebunden: Begünstigt werden nur Übertragungen, bei denen die übergebene Beteiligung eine weitergeführte unternehmerische Tätigkeit des Übernehmers darstellt, nicht die Übertragung einer reinen Kapitaleinkunftsquelle.
Entscheidungsgründe
Sonderausgabenabzug bei Übertragung von GmbH-Anteilen nur bei Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit • Versorgungsleistungen sind nach §10 Abs.1 Nr.1a Satz2 Buchst. c EStG 2013 nur abziehbar, wenn der Übergeber vor der Übertragung als Geschäftsführer tätig war und diese Geschäftsführertätigkeit nach der Übertragung auf den Übernehmer übergeht. • Bleibt der Übergeber nach der Anteilsübertragung weiterhin Geschäftsführer oder behält er eine Möglichkeit, die Übertragung durch Abberufung des Übernehmers rückgängig zu machen, entfällt der Sonderausgabenabzug. • Die Auslegung des Begriffs "übernehmen" ist wortlaut- und zweckgebunden: Begünstigt werden nur Übertragungen, bei denen die übergebene Beteiligung eine weitergeführte unternehmerische Tätigkeit des Übernehmers darstellt, nicht die Übertragung einer reinen Kapitaleinkunftsquelle. Die Kläger sind gemeinsam veranlagt. Im Jahr 2013 übertrug der Vater des Klägers seinen 100%igen Geschäftsanteil an einer GmbH im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Kläger. Der Kläger wurde alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer; der Übergeber blieb jedoch weiterhin als Geschäftsführer bestellt und konnte die Übertragung bei Abberufung widerrufen. Der Kläger zahlte an seine Eltern eine indexgebundene Versorgungsrente und erklärte diese Zahlungen 2013 als Sonderausgaben. Das Finanzamt erkannte den Abzug nicht an mit der Begründung, der Übergeber habe seine Geschäftsführertätigkeit nicht aufgegeben. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Revision wurde vom BFH ebenfalls zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist §10 Abs.1 Nr.1a Satz2 Buchst. c EStG 2013 (heute inhaltsgleich §10 Abs.1a Nr.2 Satz2 Buchst. c EStG). • Wortlaut: Der Begriff "übernehmen" impliziert, dass die Geschäftsführung vom bisherigen auf den neuen Geschäftsführer übergeht; der bisherige Geschäftsführer darf die Tätigkeit danach nicht mehr ausüben. • Systematik und Gesetzeszweck: Der Gesetzgeber wollte die Begünstigung auf Fälle zurückführen, in denen übertragene Beteiligungen eine fortgeführte unternehmerische Tätigkeit darstellen und nicht bloß eine Kapitaleinkunftsquelle; daher ist die Übergabe der Geschäftsführung Voraussetzung. • Gesetzeshistorie: Die Erweiterung auf GmbH-Anteile sollte nur für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten, die ihre betriebliche Tätigkeit aufgeben; dies spricht gegen eine teleologische Ausweitung der Vorschrift. • Anwendung auf den Streitfall: V blieb nach dem Überlassungsvertrag weiterhin Geschäftsführer und konnte die Übertragung durch Abberufung widerrufen; deshalb fehlen die Voraussetzungen des §10 Abs.1 Nr.1a Satz2 Buchst. c EStG 2013 für den Sonderausgabenabzug. • Kostenfolge: Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Revision der Kläger wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Sonderausgabenabzug der gezahlten Versorgungsrente ist zu versagen, weil der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit nicht aufgegeben hat und die Geschäftsführung nicht vollständig auf den Übernehmer übergegangen ist. Damit liegt keine begünstigte Übertragung im Sinne des §10 Abs.1 Nr.1a Satz2 Buchst. c EStG 2013 vor. Die Kläger haben die Verfahrenskosten zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.