Urteil
X R 55/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Spenden an kommunale Wählervereinigungen können nicht als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG abgezogen werden, soweit sie nicht bereits nach § 34g EStG begünstigt sind.
• Der Parteienbegriff für den Sonderausgabenabzug richtet sich nach § 2 PartG; Kommunalwählervereinigungen, die nicht an Bundestags- oder Landtagswahlen mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen haben, sind keine Parteien i.S. des § 10b Abs. 2 EStG.
• Die Beschränkung der steuerlichen Begünstigung zugunsten von Parteien ist verfassungsgemäß, weil unterschiedliche Aufgaben- und Tätigkeitsfelder sowie die damit verbundenen Finanzbedarfe eine unterschiedliche steuerliche Behandlung rechtfertigen.
• Eine abstrakte oder konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 GG ist nicht geboten, wenn § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG verfassungsgemäß ist.
Entscheidungsgründe
Kein Sonderausgabenabzug für Spenden an kommunale Wählervereinigungen • Spenden an kommunale Wählervereinigungen können nicht als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG abgezogen werden, soweit sie nicht bereits nach § 34g EStG begünstigt sind. • Der Parteienbegriff für den Sonderausgabenabzug richtet sich nach § 2 PartG; Kommunalwählervereinigungen, die nicht an Bundestags- oder Landtagswahlen mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen haben, sind keine Parteien i.S. des § 10b Abs. 2 EStG. • Die Beschränkung der steuerlichen Begünstigung zugunsten von Parteien ist verfassungsgemäß, weil unterschiedliche Aufgaben- und Tätigkeitsfelder sowie die damit verbundenen Finanzbedarfe eine unterschiedliche steuerliche Behandlung rechtfertigen. • Eine abstrakte oder konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 GG ist nicht geboten, wenn § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG verfassungsgemäß ist. Der Kläger, ledig und 2011 einkommensteuerlich veranlagt, zahlte 3.226 € an eine kommunale Wählervereinigung, deren Vorsitzender er war. Das Finanzamt gewährte für diese Zuwendung eine Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Höhe von 825 €. Im Einspruchs- und Klageverfahren begehrte der Kläger darüber hinaus den Spendenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG für den über § 34g hinausgehenden Betrag. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit der Revision rügte der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Differenzierung zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen und berief sich auf Rechtsprechung des BVerfG. • Rechtsverständnis und Anwendungsbereich: § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG verweist ausdrücklich auf den Parteienbegriff des Parteiengesetzes (§ 2 PartG). Parteien sind danach Vereinigungen, die auf Bundes- oder Länderebene mit Kriterium der dauerhaften, überregionalen Betätigung und Teilnahme an Bundestags- oder Landtagswahlen erkennbar sind. • Tatbestandliche Folge: Die hier beteiligte Wählervereinigung trat nicht bei Bundestags- oder Landtagswahlen an und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 PartG nicht; sie ist somit kein Empfänger im Sinn des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG und ein Sonderausgabenabzug kommt nicht in Betracht. • Verfassungsmäßigkeit: Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 9, Art. 28 GG vereinbar, weil Parteien ein weiter gestecktes, überregionales Aufgabenfeld und damit höheren Finanzbedarf haben; die aktuell geltenden Höchstbeträge entsprechen inflationsbereinigt den früher vom BVerfG überprüften Beträgen und bleiben verfassungsgemäß. • Abgrenzung zu BVerfG-Rechtsprechung: Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung BVerfGE 121,108 (Erbschaftsteuer) ändert nichts, weil dort andere Tatbestände (unbegrenzte Begünstigung) betroffen waren; die verfassungsrechtlichen Bedenken betreffen nur Fälle erheblicher Beeinträchtigung der Chancengleichheit. • Verfahrensrecht: Mangels Verfassungswidrigkeit scheidet eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 GG aus; die Revision war demnach unbegründet zurückzuweisen. Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Spendenabzug nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG kommt für die an die kommunale Wählervereinigung gezahlten Beträge nicht in Betracht, soweit diese nicht bereits nach § 34g EStG privilegiert sind, weil die Wählervereinigung nicht den Parteienbegriff des § 2 PartG erfüllt. Die unterschiedliche Steuerbehandlung ist verfassungsgemäß, da Parteien aufgrund ihres überregionalen Tätigkeitsfeldes und erhöhten Finanzbedarfs eine begründete Grundlage für steuerliche Begünstigungen bilden. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.